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Sonstiger Bescheid, UFSG vom 23.12.2008, RD/0012-G/08

Devolutionsantrag betreffend die Nichterledigung einer Berufung durch das Finanzamt

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des MO, vom betreffend die Entscheidung über die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom hinsichtlich Einkommensteuer 2003 (Arbeitnehmerveranlagung), entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

In dem beim UFS am eingelangten als Devolutionsantrag bezeichneten Schreiben gibt der Antragsteller an, dass sein von ihm bevollmächtigter steuerlicher Vertreter gegen den Bescheid vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht hätte. Da ihm bisher keine Entscheidung über diese Berufung zugegangen sei, stelle er hiermit den Antrag auf Devolution.

Über den Antrag wurde erwogen:

Gemäß § 260 BAO in der ab geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekannt gegeben werden.

Der gegenständliche Devolutionsantrag richtet sich gegen die Nichterledigung der nach den Angaben des Antragstellers am eingebrachten Berufung.

Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" gemäß § 311 Abs. 2 BAO geht wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. ; ; ; ). Die Devolution ist nur hinsichtlich erstinstanzlicher Bescheide vorgesehen, weil das Abgabenverfahren gemäß § 291 BAO nur einen zweistufigen Instanzenzug kennt, der beim Unabhängigen Finanzsenat endet, und gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Wird daher über eine Berufung nicht binnen sechs Monaten entschieden, so findet § 311 BAO keine Anwendung, da diesfalls die Säumnis bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz liegt, welcher nur durch Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof entgegengetreten werden kann (vgl.

Da somit die Säumigkeit bei der Erledigung einer Berufung nur durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden kann, und ein darauf gerichteter förmlicher Antrag im Sinne des § 311 BAO zurückzuweisen ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 311, Tz 41; sowie RD/0002-G/06), war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Devolutionsantrag
Berufung
Verweise



Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 311, Tz 41
RD/0002-G/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at