Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSS vom 05.11.2008, FSRV/0042-S/07

Der Beschuldigte wird zwangsläufig abgabenrechtlich Wahrnehmender einer Firma, kommt seinen steuerlichen Verpflichtungen aber trotz eindringlicher Belehrung durch ein Steuerberatungsbüro jedoch nicht nach.


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Miterledigte GZ:
FSRFV/0048-S/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Salzburg 6 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux, sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Dr. Reinhard Hauk als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen a, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufungen des Beschuldigten vom und des Amtsbeauftragten Mag. Josef Nußbaumer vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2005/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten, sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die in ihrem Ausspruch über Kosten unverändert bleibende Entscheidung des Erstsenates in ihrem Schuld- und Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

I.1. b ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land in den Jahren 2003 bis 2005 als persönlich haftender Gesellschafter und Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der c vorsätzlich

I.1.a. betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September 2003 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils € 6.035,57, sohin insgesamt € 18.106,72, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, sowie

I.1.b. betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils € 1.746,45, Insgesamt € 20.957,41, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten

und hiedurch zu Pkt. I.1.a. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und zu Pkt. I.1.b. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen.

Gemäß §§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 bis 3 FinStrG wird daher über ihn unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz, StrNr. 083/2005/00000-001, modifiziert durch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , FSRV/0032-I/06, eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von

€ 5.000,00

(in Worten Euro fünftausend)

verhängt.

I.2. Das gegen den Beschuldigten beim Finanzamt Salzburg-Land unter der StrNr. 093/2005/00000-001 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, b habe auch betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2003 als Wahrnehmender der c eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten, wird gemäß §§ 136, 157 FinStrG im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten eingestellt.

II. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird dahingehend teilweise stattgegeben, dass die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Zusatzstrafe zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe mit

vier Wochen

bemessen wird.

III. Im Übrigen werden die Berufungen des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom , StrNr. 2005/00000-001, hat der Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als persönlich haftender Gesellschafter und Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der c vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 2003 iHv € 18.106,72 und 2004 iHv € 20.957,41 Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt € 39.064,13 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen habe.

Hingegen wurde das Finanzstrafverfahren gegen b in Ansehung des weiters gegen ihn erhobenen Vorwurf, wonach er vorsätzlich als ehemaliger Geschäftsführer bzw. Abwickler der d und der g Umsatzsteuer für den Zeitraum 2001 iHv € 134.574,26 (f), weiters Lohnsteuer für die Zeiträume 2003 iHv € 3.097,00, 2004 iHv € 3.705,00 und 2005 iHv € 1.838,00 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Zeiträume 2004 iHv € 1.209,60 und 2005 iHv € 606,98 (g) insgesamt € 145.030,84 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und der zuständigen Behörde bis zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG begangen habe gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs.5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der c (im folgenden kurz: i) um eine Vermietungsgesellschaft gehandelt habe, welche Liegenschaften im Anlagevermögen gehalten und diese an verschiedene Mietparteien vermietet habe, namentlich an die vom Beschuldigten als Geschäftsführer vertretenen Unternehmen. Der Beschuldigte habe als Verantwortlicher der i Umsatzsteuervoranmeldungen für 2003 und 2004 nicht abgegeben, wobei ihm auf Grund seiner langjährigen Unternehmertätigkeit, der akademischen Ausbildung sowie der ihm zur Verfügung gestandenen Steuerberater bekannt gewesen sei, dass dadurch eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt werde, was er nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Ebenso seien für diese Zeiträume auch keine Zahlungen geleistet worden.

Der Beschuldigte habe nicht bestritten, im Rahmen der i keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben. Seine Verantwortung, er habe geglaubt, die Begleichung der Steuerverbindlichkeiten würde durch die Jahressteuererklärung erfolgen, sei nicht überzeugend gewesen, da dies nur bei sehr geringen Umsätzen nachvollziehbar gewesen wäre, wovon hier jedoch keine Rede sein könnte. Der Beschuldigte habe somit Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG objektiv wie subjektiv zu verantworten.

Hingegen konnte der Erstsenat der Verantwortung des Beschuldigten im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Verfehlungen bei der d (im Folgenden kurz: o)und der g folgen, wonach er sich auf die von ihm beauftragten Steuerberatung worin die Kommunikationsschwächen gelegen waren, jedoch davon ausgegangen wurde, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt habe, weshalb das Verfahren einzustellen war.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit sowie die lange zurückliegenden Tatzeiträume, als erschwerend nichts.

Gegen dieses Erkenntnis haben sowohl der Beschuldigte als auch der Amtsbeauftragte Berufung erhoben.

Der Beschuldigte führt in seiner gegen den Schuld- und Strafausspruch des Erstsenates gerichteten Berufung vom aus, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Zweifelsohne seien die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zeitgerecht abgegeben worden, dies gründe jedoch auf Beratungsfehler der zuständigen Steuerberater, die ihm versichert hätten, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die i jeweils jährlich abzugeben seien. Dies sei auch durch ein neuerliches Schreiben der u (im Folgenden kurz: j) bestätigt worden, jedoch habe dieses Schreiben keine Berücksichtigung im angefochtenen Erkenntnis gefunden, was einen groben Mangel darstelle.

Gänzlich unberücksichtigt durch den Senat sei geblieben, dass durch die gewählte Vorgangsweise kein Schaden entstanden sei, da die persönlich haftenden Gesellschafter der i bereits vor Beginn jeglicher finanzstrafrechtlicher Verfolgung damit begonnen hätten, den enstandenen Rückstand dem zuständigen Finanzamt rückzuführen und dies kontinuierlich bis zum heutigen Tage erfolgen würde.

Es sei demzufolge gemäß § 25 FinStrG von einer Strafe abzusehen, in eventu gemäß § 26 FinStrG eine bedingte Strafe zu verhängen.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gänzlich unbescholten sei.

Im Falle einer neuerlichen Verurteilung ohne Absehen von der Bestrafung oder dem Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht wären jedenfalls die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Hier sei festzuhalten, dass der Beschuldigte auf Grund umfangreicher persönlicher Bankhaftungen für sein ehemaliges Unternehmen im März 2006 Privatkonkurs anmelden habe müssen, derzeit ein Einkommen von € 1.000,00 netto beziehe und darüber hinaus Sorgepflicht für seine 10jährige Tochter bestehe.

Die Berufung des Amtsbeauftragten vom richtet sich gegen die Höhe der festgesetzten Geldstrafe. Bei einem Strafrahmen von € 78.128,26 habe der Senat lediglich eine Geldstrafe von € 6.000,00 verhängt, womit der Strafrahmen nur zu 7,68 % ausgeschöpft worden sei.

Selbst unter Würdigung der vom Spruchsenat bei der Strafbemessung als mildernd gewerteten Umstände könne die ausgesprochene Strafe beim Beschuldigten keinen spezialpräventiven Zweck verfolgen, da insbesondere unter Bedachtnahme auf den durch die Abgabenverkürzung erlangten Zinsvorteil die Strafhöhe nicht mehr dem Wesen einer Bestrafung entspreche.

In der Urteilszumessung sei zu Unrecht von einem lange zurückliegenden Tatzeitraum ausgegangen worden, auch sei der Umstand eines Tatzeitraumes von 24 Monaten nicht berücksichtigt worden.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 14 Tagen sei zu niedrig bemessen.

Der Amtsbeauftragte beantrage daher die Fällung eines Schuldspruches im Sinne des Erkenntnisses des Spruchsenates und eine angemessene Bestrafung nach § 33 Abs.5 FinStrG.

In der mündlichen Verhandlung am hat eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird ( - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950]; - ÖStZB 1985, 390; - ÖStZB 1986, 274; - ÖStZB 1993, 360; - ÖStZB 1996, 226; Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band II, §§ 136-141, Tz 17).

Die Berufung der Amtsbeauftragten wendet sich ausschließlich gegen den Strafausspruch, die Schuld- und Strafberufung des Beschuldigten freilich nur gegen den schuld- und strafaussprechenden Teil des Erkenntnisses des Erstsenates, sohin die vom Erstsenat vorgenommene Einstellung des Finanzstrafverfahrens in Rechtskraft erwachsen ist.

Dem nunmehrigen Finanzstrafverfahren war finanzstrafrechtlich vorausgegangen, dass bereits mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 083/2005/00000-001, insoweit bestätigt durch die Berufungsentscheidung des Finanzstrafsenates Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , FSRV/0032-I/06, t für schuldig befunden worden ist, dass er im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Geschäftsführer der m GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Oktober bis Dezember 2005 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 20.705,18 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 6.814,42 sowie betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2004 die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 23.141,62 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat, weshalb über ihn gemäß § 49 Abs.1 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 2000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt worden ist.

Gemäß § 21 Abs.3 FinStrG ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft wird, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren bestraft werden hätte können. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs.1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.

Gemäß Abs.4 leg.cit. ist, wenn die Zusatzstrafe im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verhängen ist, es ohne Einfluss, dass - wie im gegenständlichen Fall - die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer örtlicher Zuständigkeit erfolgt ist.

Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabenpflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsmäßig erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 1 USt-VO (Verordnung BGBL II 462/2002 ab 2003) entfällt, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt, für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs.1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.

Die Verletzung der o.a. Verpflichtung kann beispielsweise derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die gegenständliche Verpflichtung zur Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen ist aber auch dann verletzt, wenn diese Voranmeldung nicht zeitgerecht bei der Abgabenbehörde eingereicht wird.

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.

Hingegen machte sich derjenige Unternehmer - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, der (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er bestimmte erzielte Umsätze gegenüber dem Fiskus in den Steuererklärungen verheimlicht mit dem Ziel, dass die Abgabenbehörde die Jahresumsatzsteuer erklärungsgemäß oder im Schätzungswege zu niedrig festsetzen möge) (§ 33 Abs.3 lit. a FinStrG, erste Alternative).

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn ein Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgaben-rechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versuchte, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs.1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG verlangt auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung. Bei einer Wissentlichkeit bezweckt der Täter nicht den tatbildmäßigen Erfolg, sein Ziel ist nicht unbedingt dieser, sondern ein anderer, allenfalls sogar rechtlich unbedenklicher Erfolg, aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Die Schuldform der Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig; für die Pflichtverletzung selbst genügt also auch bedingter Vorsatz.

Auf der subjektiven Seite kommt es somit bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG keineswegs darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es genügt, dass er vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen verletzt und weiß, dass eine fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt, er sohin eine Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss hält, wobei die Motivation des Täters betreff seines Handelns keine Rolle spielt.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, wie Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich alleine nicht strafbar.

Die Tathandlung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht somit in der vorsätzlichen Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird. Wenn die Schuldigkeit noch bis einschließlich des fünften Tages nach dem Fälligkeitstag entrichtet wird, liegt noch kein strafbarer Tatbestand vor. Das Gleiche gilt, wenn innerhalb dieser Zeitspanne der örtlich und sachlich zuständigen Abgabenbehörde die Höhe des geschuldeten Betrages mitgeteilt wird.

Dieser Tatbestand von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG kommt daher dann zur Anwendung, wenn - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Falle von nicht bis zum Ende der Fälligkeitstage bzw. bis zum Ende des jeweils fünften Tages nach Fälligkeit nicht erfolgten Entrichtungen von Umsatzsteuervorauszahlungen - der Nachweis einer zumindest bedingt vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe ordnungsgemäßer Voranmeldungen und/oder einer zumindest wissentlichen Unterlassung der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit erbracht werden kann.

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom im Wesentlichen angegeben, er sei sich keiner Schuld bewusst. Er sei 2003 von seiner Schwester, Frau n und dem Steuerberatungsbüro j insoweit beraten worden, als gesagt worden sei, dass die Umsatzsteuer nach Ergehen des Jahresumsatzsteuerbescheides zu zahlen ist. Er habe nichts mit den wirtschaftlichen Agenden der i zu tun gehabt, seine Aufgabe habe darin bestanden, die für eine Beratung in Frage kommenden Objekte auszusuchen, einen niedrigen Kaufpreis auszuhandeln und dann einen guten Vermietpreis auszuhandeln.

Für die steuerlichen Agenden der i sei seine Schwester zuständig gewesen, die mit der j zusammengearbeitet habe. Frau n habe die i nie verlassen. Richtig sei, dass sie sich darum nicht gekümmert habe, wie die Probleme aufgetaucht seien. Das sei in den Jahren 2003 und 2004 gewesen, wie es der i schlecht gegangen sei. Dann habe sich der Beschuldigte notgedrungen um die i gekümmert. Er sei aber in der strafrelevanten Zeit nicht Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der i gewesen, weil seine Schwester als Gesellschafterin dazu verpflichtet gewesen wäre. Sie habe dies aber nicht getan.

Seine Verpflichtung zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft sei ihm jedenfalls nicht deutlich bewusst gewesen.

Die Vorgangsweise, keine Voranmeldungen einzureichen und keine Vorauszahlungen zu entrichten, sei ihm durchaus logisch vorgekommen, weil er selbst als Person auch Wohnungen vermietet und dort auch nur jährlich abgerechnet habe.

Im Falle eines Schuldspruches wäre aber jedenfalls als mildernd zu bedenken, dass eine großteilige Schadensgutmachung bereits erfolgt sei und er eben die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der i nur deswegen übernehmen habe müssen, weil seine Schwester ihre Aufgabe nicht wahrgenommen habe. Überdies würden die ausständigen Vorauszahlungen durch kontinuierliche Zahlungen laufend getilgt.

Nach Meinung des Beschuldigten müsste daher (ergänze wohl: zumindest) § 25 FinStrG zur Anwendung gelangen und auf den Ausspruch einer Strafe verzichtet werden.

Frau n, Schwester des Beschuldigten, hat in der mündliche Verhandlung vom vor dem Erstsenat dazu angegeben, dass bis Ende 2002 die j alle Unterlagen sowohl der i als auch der o errechnete, die Meldungen einreichte, weshalb sie (gemeint wohl: ihr Bruder und sie) nur die daraus resultierenden Zahlungen begleichen müssen. Mitte 2003 sei es zu einer Auseinandersetzung mit ihrem Bruder mit dem Ergebnis gekommen, dass sie binnen einer Stunde ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und sich zurückgezogen habe. Bei der o sei ihr Angestelltenverhältnis beendet worden, bei der i habe sie auf Grund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages dies erst 2004 beenden können. Nach ihrem Ausscheiden habe sie über keinerlei Unterlagen mehr verfügt. Auch bei der i sei sie formell in der Firma geblieben, habe aber sonst mit dieser nichts mehr zu tun gehabt.

Mit dem vom Beschuldigten in seiner Berufungsschrift erwähnten "neuerlichen Schreiben der j" kann laut Akteninhalt nur das FAX der j vom gemeint sein, welches sich ausschließlich auf die o und auf das Jahr 2001 bezieht und lautet wie folgt:

"Sehr geehrter Herr p, bezugnehmend auf die Anfrage bei Frau q teilen wir mit, dass im Jahr 2001 noch keine elektronische Übermittlung der UVA-Daten beim Finanzamt erfolgt ist. Da wir nicht mehr die steuerliche Vertretung der o GmbH innehaben, könne wir die genauen Daten des Einlangens der UVA vom FA Salzburg nicht mehr erfragen. Aus unseren Unterlagen (Druckdaten/Faxdaten) ist jedoch ersichtlich, dass die UVA`s rechtzeitig erstellt worden sind und die Jahreserklärung 2001 innerhalb der Quotenfrist für Steuerberater am eingereicht wurde. Eine Fristversäumnis durch unsere Kanzlei liegt daher nicht vor."

Ein Schreiben der j vom , welches eine schriftliche Zeugenaussage über Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz darstellt, lautet wie folgt:

"In Sachen i OEG

1. Die Aussage von Hr. r, wir hätten ihn nicht darüber informiert, dass regelmäßig UVA`s abzugeben sind, trifft nicht zu.

2. Unsere Kanzlei hat solange wir beauftragt waren und Belege erhalten haben sehr wohl UVA`s erstellt (für 10-12/01 sowie 1-3/02 und 4-6/02), welche auch vom Finanzamt entsprechend gebucht wurden (Kopie UVA`s und Abfrage FON sowie Schriftverkehr mit Finanzamt anbei).

3. Durch unsere Kanzlei wurde kein Jahresabschluss für diese Firma erstellt.

4. Wir haben mehrfach urgiert, für offene UVA-Quartale Belege zu bringen, leider erfolglos. Kopie e-mail-Verkehr mit der Buchhaltungskraft bzw. Geschäftsleitung anbei.

Nachdem Guthaben aus UVA`s sogar zur Auszahlung gelangt sind, kann sich Herr k nicht auf eine Fehlberatung unsererseits berufen. Er wusste genau über UVA`s und Abgabetermine bescheid."

Aus diesen zwei Schreiben der Steuerberatungskanzlei j ist daher offenkundig für das Berufungsvorbringen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Verantwortung betreffend die i nichts zu gewinnen. Das Schreiben vom belastet ihn vielmehr sogar ganz erheblich, indem sich ein Wissen ob der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der i daraus erhellt.

In objektiver Hinsicht sowohl vom Beschuldigten als auch vom Amtsbeauftragten unbestritten, ist zur Verantwortlichkeit des Beschuldigten auszuführen:

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der KOD stützen sich u.a. auf die eigenen Einlassungen des Beschuldigten vor dem Berufungssenat, wonach seine Schwester ihre Aufgaben in der Gesellschaft nicht mehr wahrgenommen habe (was auch durch deren eigene Aussage bestätigt wird), weshalb er notgedrungen an ihrer Stelle diese Aufgaben in der i übernommen habe, sich um die i "gekümmert" habe.

Für 2003 war die Gesellschaft zur quartalsweisen Abgabe von Voranmeldungen und Entrichtung von Vorauszahlungen verpflichtet.

Von der Betriebsprüfung wurde die Summe der Zahllasten für die ersten drei Quartale 2003 mit € 20.872,99 ermittelt, laut Jahressteuererklärung ergibt sich für das Veranlagungsjahr 2003 aber nur eine Umsatzsteuerschuld von € 18.106,72. Lediglich dieser Betrag wurde vom Erstsenat zum Ansatz gebracht. Mangels Berufung des Amtsbeauftragten gegen den Schuldspruch des Erstsenates ist auch dieser Betrag der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen, wobei er in freier Beweiswürdigung mangels weiterer Anhaltspunkte zu gleichen Teilen auf die strafrelevanten Voranmeldungszeiträume zu aufzuteilen war.

Möglicherweise war für das vierte Quartal 2003 tatsächlich ein Umsatzsteuerguthaben angefallen, weshalb diesbezüglich das Verfahren im Zweifel einzustellen war.

Denkbar ist aber, dass dem Beschuldigten im Jahre 2003 tatsächlich vorerst seine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen bzw. zur monatlichen Entrichtung von Vorauszahlungen noch nicht mit Gewissheit bekannt gewesen ist, wenngleich diesem aber der im Finanzstrafakt dokumentierte e-mail-Verkehr über das diesbezügliche Andrängen der Steuerberatungskanzlei entgegen steht.

Um sämtliche Unabwägbarkeiten zugunsten des Beschuldigten auszuschließen, geht der Berufungssenat von einer nur bedingt vorsätzlichen Handlungsweise des Beschuldigten im Jahre 2003 aus, weshalb der diesbezügliche Vorwurf der Abgabenhinterziehungen auf bloße Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG abzumildern war.

Anders stellt sich die Beweislage für 2004 dar: Im Jänner 2004 hat nämlich eine Umsatzsteuersonderprüfung, ABNr. 204133/03, betreffend die i durch das Finanzamt Salzburg-Land hinsichtlich der Zeiträume 01/03 bis 09/03 stattgefunden, wobei die Vorauszahlungen für die Quartale I bis III 2003 nachermittelt und festgesetzt worden sind. In Anbetracht der solcherart zwangsläufigen intellektuellen Befassung des Beschuldigten mit seinen diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten geht der Berufungssenat bedenkenlos von einer ab nun jedenfalls vorliegenden Gewissheit von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG aus.

Wie sich im Laufe einer Betriebsprüfung des Finanzamtes Salzburg-Land, ABNr. 222073/05, mit Beginn am betreffend die i hinsichtlich der Zeiträume 01/2004 bis 07/2005 herausstellte, wurden vom Beschuldigten als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2004 neuerlich weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Auch wurde noch keine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2004 eingereicht, sondern im Zuge der Prüfung eine vorläufige Umsatzsteuerjahreserklärung mit einer Zahllast in Höhe von € 22.699,83 dem Prüfer übergeben. Schlussendlich wurde am eine berichtigte Jahresumsatzsteuererklärung mit einer Zahllast in Höhe von € 20.957,41 eingereicht.

Wie aus diesem Sachverhalt ableitbar, war der Vorsatz des Beschuldigten möglicherweise nicht auf eine endgültige Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG, sondern lediglich auf eine vorübergehende Abgabenvermeidung iSd § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. gerichtet gewesen, hat er doch schließlich Jahreserklärungen abgegeben, in welchen die strafrelevanten Zahllasten im Ergebnis ausgewiesen waren.

Dem Beschuldigten eine vernunftorientierte realistische Möglichkeit zur Einschätzung des Verwaltungshandelns unterstellt, hat dieser davon ausgehen müssen, dass die Abgabenbehörde auch für 2004 von entsprechenden Umsätzen und Zahllasten des Unternehmens ausgehen würde und nicht etwa - im Falle einer Nichteinreichung der Jahresumsatzsteuererklärung - eine Schätzung mit Euro Null vornehmen würde.

Der Beschuldigte hat daher die im obgenannten Spruch des Berufungssenates ausgewiesenen Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise verwirklicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Wie oben dargelegt, ist im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe lediglich als Zusatzstrafe zur mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom , StrNr. 083/2005/00000-001, ausgesprochenen Geldstrafe, modifiziert durch die Berufungsentscheidung zu verhängen.

Gemäß § 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig ist, wenn besondere Gründe vorliegen.

An besonderen Gründen im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG sind in der Regierungsvorlage, 451 BlgNR 22. GP, beispielhaft ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlende spezialpräventive Erfordernisse genannt. Ganz allgemein ist als Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten dürfe.

Es ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen bzw. Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.

Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet.

Gemäß § 49 Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten Im Sinne des § 49 Abs.1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift geahndet.

Gemäß § 21 Abs.2 FinStrG ist bei Zusammentreffen strafbarer Handlungen eine einheitliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe der Strafdrohungen maßgebend.

Die vom Gesetzgeber angedrohte höchstmögliche Gesamtgeldstrafe beträgt deshalb unter Berücksichtigung der angeführten Berufungsentscheidung vom , FSRV/0032-I/06, wie folgt:


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FSRV/0032-I/06
Lohnsteuern 10-12/2005
€ 20.705,18
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 10-12/2005
€ 6.814,42
Umsatzsteuervorauszahlung 11/2004
€ 23.141,62
Schuldspruch nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
€ 50.661,22
+ FSRV/0042-S/07, FSRV/0048-S/07
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Quartale 1 bis 3/2003
€ 18.106,72
Schuldspruch nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
€ 18.106,72
strafbestimmender Wertbetrag
€ 68.767,94
Strafrahmen nach § 49 Abs.2 FinStrG
€ 68.767,94 : 2
€ 34.383,97
Umsatzsteuervorauszahlungen 01-12/2004
€ 20.957,41
Schuldspruch nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
€ 20.957,41
strafbestimmender Wertbetrag
€ 20.957,41
Strafrahmen nach § 33 Abs.5 FinStrG
€ 20.957,41 X 2
€ 41.914,82
Strafrahmen insgesamt
€ 76.298,79

Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen beim Beschuldigten auszugehen, berücksichtigt man ferner den tatbildimmanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung bei den Finanzvergehen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einem Abschlag von einem Drittel, ergibt sich ein Ausgangswert von gerundet € 31.000,00.

Stellt man den Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum den mildernden Umständen der (bei der Erststrafe) Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes durch Selbstanzeige, den teilweise nur leichten Verspätungen an Offenlegungen, die finanzielle Zwangslage, welche den Beschuldigten zu seinen Verfehlungen verleitet hat, sowie die berufliche Überlastung, sowie (bei der Zweitstrafe) die laut Aktenlage zumindest teilweise vorliegende Schadensgutmachung bis auf einen Rest von € 4.163,13 und den Umstand, dass Herr s in seine abgabenrechtliche Verantwortung laut seinen Angaben gleichsam hineingedrängt worden ist, und (insgesamt) seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit gegenüber, ist der ursprüngliche Ausgangswert auf € 18.000,00 abzumildern.

Dabei war auch auf die general- und spezialpräventiven Aspekte einzugehen, nämlich sowohl anderen als auch dem Beschuldigten das Unrecht der Begehung derartiger Finanzdelikte vor Augen zu halten und ihn selbst von der Begehung weiterer ähnlicher Finanzvergehen abzuhalten, aber auch anderen potentiellen Finanzstraftätern in der Lage des Beschuldigten bei Bekanntwerden dieser Berufungsentscheidungdurch eine milde Bestrafung nicht geradezu einen Anreiz für steuerunehrliches Verhalten zu geben.

Die vom Beschuldigten dargelegte Sorgepflicht schlägt mit einem Abschlag von € 4.000,00, die - wiederum laut den Angaben des Beschuldigten - äußerst schlechte Finanzlage des Finanzstraftäters mit einem weitere Abschlag um die Hälfte zu Buche, sodass sich eine Gesamtstrafe von € 7.000,00 ergibt, von welcher noch die Erststrafe (FSRV/0032-I/06) in Höhe von € 2.000,00 in Abzug zu bringen ist, wodurch schließlich die nunmehrige Zusatzstrafe € 5.000,00 beträgt.

Die obigen Erschwerungs- und Milderungsaspekte, sowie die Sorgepflicht des Beschuldigten sind in gleicher Weise auch bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe zu bedenken, welche zumal aus spezial- und generalpräventiven Gründen auf vier Wochen zu erhöhen ist.

Gleichsam zu Kontrollzwecken ist dabei auch auf die Spruchpraxis zu verweisen, wonach für eine Geldstrafe von € 7.000,00 bis 8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat vorgeschrieben wird. da dabei notwendigerweise der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden außer Ansatz bleibt (da ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe auszusprechen ist), hätte - so gesehen - diese sogar doppelt so hoch ausfallen können.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein pauschaler Kostenersatz von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00 festzusetzen ist.

Betreff dem Begehren des Beschuldigten, von dem Ausspruch einer Strafe abzusehen, ist vorerst auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Gemäß § 25 Abs.1 FinStrG hat nämlich die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe lediglich dann abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

In Ansehung der Konjunktion "und" setzt das Absehen von der Strafe also das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist den Finanzstrafbehörden ein Absehen von der Strafe verwehrt (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 25 Tz 7).

Ein geringfügiges Verschulden kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten vorliegen, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat diesen Schluss rechtfertigen, wie z.B. verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw. (, , 92/13/0218, , 94/16/0230) (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 25 Tz 7b).

Wie aus den vom Unabhängigen Finanzsenat dargelegten Entscheidungsgründen erhellt, liegt bei den vom Beschuldigten begangenen Finanzordnungswidrigkeiten und Abgabenhinterziehungen kein geringfügiges Verschulden vor, ist doch das Fehlverhalten des Beschuldigten betreffend seine steuerlichen Verpflichtungen augenscheinlich nicht etwa auf verminderte Zurechnungsfähigkeit zurückzuführen, kann auch nicht als Ausfluss einer Unbesonnenheit (Gedankenlosigkeit, Fahrlässigkeit, Leichtsinn) angesehen werden und kann hier auch nicht von einer drückenden Notlage, welche den Beschuldigten geradezu zu seinen Malversationen mangels irgendeiner Alternative gezwungen hätte, gesprochen werden.

Aber selbst wenn der Berufungssenat aus welchen Gründen auch immer zum Schluss gekommen wäre, dass ein geringfügiges Verschulden des Beschuldigten vorgelegen hätte, wäre dem Begehren des Beschuldigten auf Absehen von einer Bestrafung kein Erfolg beschieden gewesen:

Es wird betreff der zweiten rechtserheblichen Tatsache vorerst auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:

Das Verhalten des Beschuldigten hat nämlich nicht "keine oder nur unbedeutende Tatfolgen" nach sich gezogen.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann bei einem Verkürzungsbetrag von ATS 73.500,00 (€ 5.341,46) keine Rede davon sein, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (; ebenso , bei einem Verkürzungsbetrag von ATS 26.021,00 (€ 1.891,02); , zu einem Verkürzungsbetrag von ATS 13.000,00 (€ 944,75); VwGH und vom , 98/16/0199, zu einem solchen von ATS 23.000,00 (€ 1.671,48) (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 25 Tz 8b).

Bei der Summe der gegenständlichen Verkürzungsbeträge in Höhe von insgesamt € 39.064,13 ist es schon allein vom absoluten Betrag her nicht mehr tunlich, davon zu sprechen, dass die Tat etwa keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte. Die Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben und die Verkürzung von Abgaben in diesem Ausmaß nach sich ziehende strafrelevanten Unterlassungen haben auch nicht allenfalls deswegen nur unbedeutende Folgen, weil die Aufdeckung der Tat zu einer großteils weit verspäteten nachträglichen Entrichtung führt - wenngleich eine solche als strafmildernder Umstand wie im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen ist.

Die Voraussetzungen zur Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs.1 FinStrG sind daher nicht vorgelegen.

Hinsichtlich des Berufungsbegehrens einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 26 Abs. 1 FinStrG ist abschließend zu bemerken, dass eine solche lediglich im gerichtlichen, aber nicht im - wie gegenständlich - verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gesetzlich vorgesehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 5 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 26 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

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