Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.07.2012, RV/1640-W/12

Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe im ersten Studienjahr

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1640-W/12-RS1
wie RV/1277-W/08-RS1
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe für das erste Studienjahr.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,A-Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches für ihre Tochter V.P., geb. am xx.xx. 1992, wurde die Bw. mit Schreiben vom aufgefordert, das Studienblatt, die Inskriptionsbestätigung sowie einen Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von mindestens 16 ECTS-Punkten vorzulegen.

Die Bw. legte eine Studienbestätigung der Universität Wien vor, aus der hervorgeht, dass die Tochter im Wintersemester 2011 als ordentliche Studierende des Bachelorstudiums Biologie zur Fortsetzung gemeldet ist. Darüber hinaus teilte sie mit, dass die Tochter als Volonteurin von Jänner 2011 bis Juli 2011 in Südafrika gewesen sei.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das Kind V.P. für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Familienbeihilfe nur dann zustehe, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, ihre Tochter habe im Wintersemester 2010/2011 als ordentliche Hörerin "Kultur- und Sozialanthropologie" inskribiert. Um einerseits ihre Sprachkenntnisse zu verbessern und andererseits einen tiefgreifenden Einblick in andere Kulturen zu erlangen, habe sie die Chance auf ein "Auslandssemester" ergriffen. Die Abreise sei noch vor Ende des 1. Semesters erfolgt und sie sei erst nach dem Ende des 2.Semesters zurückgekehrt, weshalb es nicht möglich gewesen sei, Prüfungen zu absolvieren bzw. für das Sommersemester zu inskribieren. In Zeiten der Globalisierung sei es für junge Menschen fast unerlässlich, Auslandserfahrungen zu sammeln.

Die Bw. legte der Berufung eine Studienbestätigung bei, der zu entnehmen ist, dass die Tochter V.P. im Wintersemester 2010 als ordentliche Studierende das Bachelorstudium der Kultur- und Sozialanthropologie zur Fortsetzung gemeldet ist. Außerdem brachte sie eine Bestätigung bei, dass die Tochter in der Zeit vom bis am Community Service Programm des AFS Österreich, Austauschprogramme für interkulturelles Lernen, teilgenommen hat.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und nach Zitat des ersten Satzes des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ausgeführt, bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 genannte Einrichtung besuchten, sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete.

Bei einem Sprachkurs bzw. Austauschprogramm liege keine Berufsausbildung vor, wenn nicht der Kurs auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet sei.

Fristgerecht stellte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte eine Studienbestätigung bei, der zu entnehmen ist, dass die Tochter im Sommersemester 2012 als ordentliche Studierende des Bachelorstudiums Kultur- und Sozialanthropologie zur Fortsetzung gemeldet ist. Außerdem brachte sie eine Bestätigung bei, aus der hervorgeht, dass die Tochter im Schuljahr 2010/11 am Auslandsprogramm teilgenommen habe, von Jänner 2001 bis Juli 2011 bei einer Gastfamilie in Südafrika gelebt und dort freiwillig und unentgeltlich bei einem gemeinnützigen "Community Service"-Projekt im Erziehungsbereich mitgearbeitet habe. Dadurch habe die Tochter der Bw. die für das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie erforderliche Auslandserfahrung sammeln können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Behörde legte ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Die Bw. bezog für ihre Tochter V.P., geb. am xx.xx. 1992 im Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Die Tochter ist seit dem Wintersemester 2010/2011 durchgehend als ordentliche Studierende des Bachelorstudiums Kultur- und Sozialanthropologie gemeldet. In der Zeit von Jänner 2011 bis Juli 2011 absolvierte sie einen Auslandsaufenthalt in Südafrika. Seit dem Wintersemester 2011 ist die Tochter auch im Bachelorstudium Biologie zur Fortsetzung gemeldet.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen, die zum Teil auf Datenbankabfragen durch das Finanzamt beruhen.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (ab das 24. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. . . . Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

Da für den Anspruch auf Familienbeihilfe im ersten Studienjahr der Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht und die Tochter der Bw. laut Datenbankabfrage durchgehend seit dem Wintersemester 2010 die Studienrichtung Kultur- und Sozialanthropologie inskribiert hat, sind für das erste Studienjahr, welches mit endete, die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllt. Der angefochtene Bescheid betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträgen (KG) für die Tochter V.P., geboren am xx.xx. 1992, für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 ist damit zu Unrecht ergangen (vgl. ; ; UFSG , RV/0043-G/10).

Angemerkt wird, dass - wie dem oben zitierten Gesetzestext zu entnehmen ist - ab dem zweiten Studienjahr ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann besteht, wenn für das erste Studienjahr die Ablegung von Prüfungen im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at