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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.02.2007, RV/1757-W/03

Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos als Gegenleistung bei einem Preisausschreiben

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1757-W/03-RS1
wie RV/1629-W/02-RS1
Muss sich bei einem Preisausschreiben der Gewinner verpflichten, auf sein in § 78 UrhG verbrieftes Recht zu verzichten und der Veröffentlichung seines Fotos in einer Zeitung zuzustimmen, so kann darin eine Gegenleistung erblickt werden, da ein Verzicht auf ein zustehendes Recht gegeben ist. Hierbei muss es sich aber um eine entsprechende, in Relation zur Zuwendung stehende Gegenleistung handeln. So hat der Verwaltungsgerichtshof eine Gebührengutschrift für Telefongebühren in Höhe von S 10.000,-- als adäquate Gegenleistung für die Zustimmung der Gewinnerin zur Veröffentlichung ihres Fotos in der Kronen Zeitung anerkannt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , St.Nr. xxx, betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß §289 (2) BAO abgeändert wie folgt:

Die Schenkungssteuer wird gemäß §8 Abs.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 mit 1.912,16 Euro (d.s. 16% von einer Bemessungsgrundlage von 11.951,05 Euro) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) hat beim Gewinnspiel 2001 "La y", veranstaltet von W, einen Pkw der Marke F gewonnen.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt A ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 186.300,- (Listenpreis S 207.000,- abzüglich 10%) in der Folge Schenkungssteuer in Höhe von 2.148,79 Euro (entspricht S 29.568,00) fest.

In der dagegen eingebrachten Berufung wendet die Bw. ein, dass ihr vor der Teilnahme nicht klar gewesen sei, dass der Gewinner eine etwaige Schenkungssteuer zu tragen habe, sei dies doch aus den Teilnahmebedingungen nicht hervorgegangen. Es stelle sich die Grundsatzfrage, ob überhaupt eine Schenkung im Sinne der Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vorliege. Weiters werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/16/0196, 0255 verwiesen. Es sei bei der Übergabe des Gewinnes insofern zu einer Gegenleistung gekommen, als seitens des Veranstalters zu Werbezwecken Fotos von ihr gemacht worden seien. Nach vorzitiertem Erkenntnis sei daher durch die erwähnte Gegenleistung eine eventuell abzuführende Schenkungssteuer aufgehoben worden.

Im Zuge des vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens teilte die Bw mit, inwiefern die Firma F. die Vorgänge rund um das Gewinnspiel in diversen Medien, im Internet, kundgemacht, veröffentlicht, verarbeitet etc, habe entziehe sich ihrer Kenntnis, jedoch habe sie dieser Veröffentlichung bzw. diesen Vorgängen bereits mit der bloßen Teilnahme zugestimmt und somit ihr Einverständnis abgegeben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt A die Berufung unter Hinweis auf §3 Abs.1 Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 ( ErbStG) als unbegründet ab und führte weiters aus, die Bw habe trotz Aufforderung keine Beweismittel erbracht. Mit der bloßen Teilnahme am Gewinnspiel habe sie nicht auf das Recht am eigenen Bild verzichtet. Weder die Teilnahmebedingungen noch ein diesbezüglicher Vertrag seien vorgelegt worden.

Fristgerecht wurde Vorlageantrag eingebracht.

Hinsichtlich der Beweismittel verwies die Bw auf den Veranstalter des Preisausschreibens und brachte vor, dass ihr die geforderten Unterlagen nicht zugänglich seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß §3 Abs.1 Z2 ErbStG gilt als Schenkung iS des Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung des §3 Abs.1 Z2 ErbStG knüpft an einen wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des §21 BAO zugänglich.

Nach ständiger Rechtsprechung und Judikatur liegt eine freigebige Zuwendung nach der oben genannten Gesetzesstelle vor, wenn die Zuwendung unter Lebenden erfolgt ist, der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewusst ist und der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, d.h. diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Der Begriff der freigebigen Zuwendung schließt den der Schenkung iSd bürgerlichen Rechts ein (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, §3 ErbStG Rz 7a).

Eine solche Zuwendung setzt voraus, dass im Vermögen des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden eintritt. Eine freigebige Zuwendung liegt dabei nur insoweit vor, als es auf eine (Gegen) Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt.

Die ho. Behörde hat in gegenständlichem Fall Ermittlungen bei W angestellt.

In Anwendung der bereits erwähnten wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird im Berufungsfall eine Gegenleistung der Gewinnerin in Form der Erlaubnis zur Anfertigung und Verwendung von Fotos angenommen.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 98/16/0196, dazu dargetan:

"Da das jeder Person gemäß § 78 UrhG verbriefte Recht am eigenen Bild unter anderem dann verletzt wird, wenn ein Bildnis unbefugt zu Werbezwecken verwendet wird, handelt es sich bei der vorliegenden Erklärung der Gewinnerin um den Verzicht auf ein ihr zustehendes vermögenswertes Recht. Da ein solcher Verzicht nach herrschender Auffassung eine freiwillige Zuwendung darstellen kann, kann darin vice versa auch eine Gegenleistung erblickt werden, die der Leistung der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Moment der Freigebigkeit nimmt."

Hierbei kommt es jedoch darauf an, dass es sich dabei um eine adäquate, in Relation zur Zuwendung stehende Gegenleistung des jeweiligen Gewinners handeln muss. So hat der Verwaltungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis eine Gebührengutschrift für Telefongebühren in Höhe von S 10.000,00 als adäquate Gegenleistung für die Zustimmung der Gewinnerin zur Veröffentlichung ihres Fotos in der Kronen Zeitung anerkannt.

Wird nun der Gewinnerin für ihre Zustimmung zur Veröffentlichung einer Fotografie ein PKW im Wert von ca. S 207.000,-- geboten, so liegt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine gemischte freigebige Zuwendung vor.

Als Gegenleistung kann daher in Anlehnung an obzitiertes Erkenntnis ein Betrag in Höhe von S 10.000,00 anerkannt werden.

Wie die ho. Ermittlungen ergeben haben wurden Auslaufmodelle verlost, welche günstiger abgegeben wurden, womit ein Abschlag von 15 % vom Listenpreis gerechtfertigt erscheint.

Hinsichtlich des Argumentes, es sei nicht klar gewesen, wer die Schenkungssteuer zu tragen habe ist zu sagen, dass W eine Teilnahmekarte übermittelt hat, welche folgenden Aufdruck enthält:

"Ziehung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und des Rechtsweges. Gewinner werden schriftlich verständigt. Eventuell anfallende Gewinnsteuer ist vom Gewinner zu tragen. Nicht teilnahmeberechtigt sind Mitarbeiter von W und den angeführten Sponsoren. Einsendeschluss: ."

Wenn der Ausdruck "Gewinnsteuer" auch nicht dezidiert eine Schenkungssteuerpflicht umfasst, so ist dennoch erkennbar gewesen, dass der Gewinner mit steuerlichen Belastungen rechnen musste.

Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer berechnet sich daher wie folgt:


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Wert des Preises
S
207.000,00
=
15.043,28
abzügl. 15 % Abschlag
S
- 31.050,00
=
2.256,49
abzügl. Gegenleistung
S
- 10.000,00
=
- 726,73
S
165.950,00
=
12.060,06
abzügl. §14 Abs.1ErbStG
S
- 1.500,00
=
- 109,01
steuerpflichtiger Erwerb
S
164.450,00
=
11.951,05
x 16%
Schenkungssteuer
26.312,00
1.912,16

Der Berufung konnte daher teilweise entsprochen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Preisausschreiben
freigebige Zuwendung
Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos
Gegenleistung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at