Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Berufungsentscheidung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Prof. Dr. Thomas Keppert Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co KG, 1060 Wien, Theobaldgasse 19, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr, StNr. betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) unter der oa. Erfassungsnummer für einen Rechtsvorgang vom Grunderwerbsteuer in Höhe von € 25.973,92 fest.
Anlässlich der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid beantragte die Bw. gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Grunderwerbsteuer in Höhe von € 25.973,92.
Mit Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom wurde der Antrag mangels Rückstand vom Finanzamt abgewiesen, wogegen die Bw. eine Berufung einbrachte.
Über die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid hat der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/1708-W/10, entschieden.
Der anlässlich der Berufung gestellte Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates wurde zurückgezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Abs.4 Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die. Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Eine stattgebende Erledigung des Antrages ist nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebliche Berufung möglich (siehe ; , RV/0701-W/07).
Da im Hinblick auf die bereits ergangene Berufungsentscheidung in der bezughabenden Grunderwerbsteuersache kein Bescheid erlassen werden kann, mit dem die Einhebung der Abgabe ausgesetzt wird, war die Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAD-19067