Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 16.07.2012, RV/0035-F/09

Werbungskostenpauschale für Hausbesorger betreffend Dienstverhältnisse nach dem 30. Juni 2000

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bw, vertreten durch vt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 (Einkommensteuerbescheid 2007 vom ) wurde der Berufungswerberin die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Hausbesorger im Sinne der Verordnung des BM für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr 382/2001, verwehrt, da diese ein Dienstverhältnis als Hausbesorgerin nach dem begründet hatte. In derartigen Fällen könnten demnach nur Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen obgenannten Bescheid rechtzeitig berufen und hiezu ausgeführt:

"Nach § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr 382/2001, werden für einen Hausbesorger nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 15 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 € jährlich, als Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt.

Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass dieses Werbungskostenpauschale nur für Hausbesorger anzuwenden ist, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl. Nr. 16/1970 idgF) unterliegen.

Im Hausbesorgergesetz werden als Hausbesorger Personen bezeichnet, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung des Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben. Da auch ein Hausbesorger, der nach dem sein Dienstverhältnis abgeschlossen hat, zwar nicht mehr dem Hausbesorgergesetz unterliegt, aber immer noch dieselben Aufgaben verrichten muss, wäre eine Differenzierung je nach dem, ob jemand vor dem oder nach dem sein Dienstverhältnis begründet hat, gleichheitswidrig.

Die ersatzlose Aufhebung des Hausbesorgergesetzes mit Wirkung zum zeitigt meines Erachtens keine steuerlichen Auswirkungen auf das Hausbesorger-Werbungskostenpauschale, da dies in der VO nicht entsprechend zitiert ist bzw. in der VO nicht auf das Hausbesorgergesetz Bezug nimmt.

Im HBG werden als Hausbesorger Personen bezeichnet, die die Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben. Für die Hausbesorger besteht die Verpflichtung bestimmte Aufwendungen aus dem Entgelt zu tragen. Für diese Aufwendungen sieht der VO-Gesetzgeber ein besonderes Werbungskosten-Pauschale gerechtfertigt.

Weder am Aufgabenbereich noch bei der notwendigen Aufwandsbeschreibung hat sich durch die Aufhebung des HBG etwas geändert.

Der UFS hat im Falle eines Bankangestellten, der im Außendienst tätig ist, anerkannt, dass er das Berufsbild eines Vertreters erfüllt (-I/07. Im selben Sinn liegt im gegenständlichen Fall das Berufsbild eines Hausbesorgers vor."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:

"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie der dazugehörigen Verordnung BGBl II 2001/382 des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (§ 1 Z. 7) werden anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

"....7. Hausbesorger

15 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich."

Zu der Berufsgruppe der Hausbesorger gehören nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl. Nr. 16/1970 idgF) unterliegen und deren Dienstverhältnis vor dem abgeschlossen wurde (§ 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem ein Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der Verordnung des BM für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend machen.

Nicht als Hausbesorger gelten Portiere, Schulwarte und andere Personen, auch wenn sie Tätigkeiten verrichten, die der eines Hausbesorgers ähnlich sind.

Das Hausbesorgergesetz wurde mit Wirkung ersatzlos aufgehoben. Das Werbungskostenpauschale gemäß § 1 Z 7 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen BGBl. Nr. 32/1993 steht nur Hausbesorgern zu, die nach wie vor den Vorschriften des Hausbesorgergesetzes (HBG) unterliegen. Im HBG werden als Hausbesorger Personen bezeichnet, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben, wobei für den Hausbesorger auch die Verpflichtung besteht, bestimmte Aufwendungen aus dem Entgelt zu tragen. Diese Aufwendungen rechtfertigen das besondere Werbungskostenpauschale im Sinne der Verordnung.

"Neue Hausbesorger", die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, können dieses Pauschale nicht mehr beanspruchen, die Aufwendungen sind daher nachzuweisen.

In Ihrem Fall wurde das Dienstverhältnis am begründet und Sie unterliegen unbestrittenermaßen nicht dem Hausbesorgergesetz. Folglich steht Ihnen das genannte Werbungskostenpauschale nicht zu."

Im Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob das Finanzamt die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Hausbesorger zu Recht für das Jahr 2007 verwehrt hat.

Der Unabhängige Finanzsenat hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit dieser Problematik auseinandergesetzt (siehe hiezu RV/1774-W/10 vom , RV/0954-W/08 vom , RV/0430-G/07 vom , RV/4050-W/09 sowie RV/4051-W/09 vom , RV/0421-W/06 vom ).

In der Verordnung BGBl II 2001/382 des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wird in § 1 - auszugsweise zitiert - folgendes normiert:

"§ 1 Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenspauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: ... 7. Hausbesorger 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich. ..."

Das Hausbesorgergesetz BGBl. Nr. 16/1970 idF BGBl. Nr. 44/2000 normiert in seinem § 31 Abs. 5 folgendes:

"(5) Dieses Bundesgesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem abgeschlossen wurden."

Zu der Berufsgruppe der Hausbesorger gehören nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl 16/1970 idgF) unterliegen und deren Dienstverhältnisse vor dem abgeschlossen wurden (§ 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem ein Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der Verordnung ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend machen; das Gesetz gilt allerdings für davor begründete Dienstverhältnisse weiter (vgl. Doralt, EStG12, § 17 Tz 83, weiters Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 9. EL § 17 Anm 221 sowie Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 17 Rz 5.8).

Da die Berufungswerberin unstrittig nicht mehr dem Hausbesorgergesetz unterliegt - der Abschluss des Dienstverhältnisses erfolgte am , also nach dem - ist sie von der Anwendung der zitierten Verordnung betreffend Werbungskostenpauschale (BGBl II 2001/382) ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Es war daher im gegenständlichen Verfahren auch nicht entscheidungsrelevant, ob das Tätigkeitsprofil der Berufungswerberin - wie in der Berufungsschrift unter Verweis auf die Entscheidung des -I/07, ausgeführt - dem Hausbesorgergesetz entspricht.

Tatsächliche Werbungskosten wurden von der Berufungswerberin jedenfalls während des gesamten Berufungsverfahrens nicht geltend gemacht (siehe hiezu auch die Ausführungen im Einkommensteuerbescheid 2007 vom und in der hiezu ergangenen BVE vom : "die Aufwendungen, sind daher nachzuweisen").

Dem Berufungsbegehren der steuerrechtlichen Vertretung konnte somit nicht gefolgt werden und der Berufung war daher kein Erfolg beschieden.

Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at