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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 04.11.2009, RV/0458-K/07

Sicherstellungsauftrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des N.N., S., P.Str. 5, vertreten durch N1, Rechtsanwältin, K., M.Str. 15, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes W. vom betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw.) für Abgabenansprüche in der Höhe von € 123.000,00 angeordnet. Dieser Betrag setzt sich aus der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 zusammen. Die Einkommen-und Umsatzsteuerbeträge wurden der Höhe nach und nach Jahren aufgegliedert tabellarisch dargestellt.

In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Bw. in diesen Jahren einen Handel mit Kraftfahrzeugen und die Überstellung von Kraftfahrzeugen betrieben habe. Der Handel sei auch über die Internetplattformen betrieben worden. Aufgrund des Ausmaßes dieses Handels habe der Bw. eine gewerbliche und berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt und war daher als Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet. Der Bw. habe keine Unterlagen über erzielte Umsatzerlöse und erwirtschaftete Einnahmen vorlegen können und wären daher die Besteuerungsunterlagen im Schätzungswege zu ermitteln gewesen. Am fand an der Wohnadresse des Bw. eine Hausdurchsuchung statt.

In der Berufung vom und einem am im Faxwege übermittelten Ergänzungsschriftsatz teilte die Bw. mit, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht zutreffen würden und beantragte die Aufhebung des Sicherstellungsauftrages.

Der Bw. habe in Österreich keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO und sei daher in Österreich nicht steuerpflichtig. In wirtschaftlicher Hinsicht habe der Bw. bis einschließlich November 2002 keine eigenen Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit erzielt und sei daher nicht steuerpflichtig. Er wurde in dieser Zeit von seiner in Deutschland lebenden Mutter unterstützt. Im Jahre 2003 bestehe keine Steuerpflicht, weil der Bw. nicht nachhaltig selbständige Leistungen gegen Entgelt erbracht habe. Bestätigungen über einen Leistungsaustausch betreffen zwar Leistungen im rechtlichen, nicht jedoch im wirtschaftlichen Sinne. Die bloße Kapitalhingabe an Private stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar. Tätigkeiten, welche lediglich der Selbstversorgung dienen würden, wären nicht unter den Begriff Einnahmen zu subsumieren. Aus Warenverkäufen über Internetplattforen habe der Bw. monatlich Umsatzerlöse in Höhe bis zu € 500,00 erzielen können, wobei es sich bei den gehandelten Gegenständen nicht um Neuware gehandelt habe. Sämtliche vermittelten Fahrzeuge standen nicht in seinem Eigentum.

Der Bw. habe Fahrzeuge gegen Abgeltung der damit zwangsläufig verbundenen Aufwendungen überstellt. Dabei habe er pro Überstellung höchstens € 50,00 verdient. Es habe sich dabei um Gefälligkeiten gehandelt. Schließlich habe er niemals in seinem Eigentum stehende Fahrzeuge veräußert. Beantragte wurde, den Sicherstellungsauftrag ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet abgewiesen und auf die Ermittlungsergebnisse verwiesen. Demnach würde eine Steuerpflicht des Bw. aufgrund des Ausmaßes der gewerblichen Tätigkeit vorliegen.

Im Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz bemängelt der Bw., dass eine Begründung für die Annahme der Verwirklichung von Abgabentatbeständen nicht vorliege. Es sei nicht ersichtlich weshalb die Abgabenbehörde von einer Steuerpflicht des Bw. ausgehe und sei aus der Begründung des Sicherstellungsauftrages nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt dem Bw. angelastet werde. Es fehle an einer Beweiswürdigung.

Die Behörde habe ebenfalls keine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringlichmachung der Abgabenschuldigkeiten dargestellt, weil der Verdacht auf das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung und Mängel in der Buchführung für sich alleine nicht ausreichen, von einer solchen Gefährdung auszugehen. Es wäre insbesondere auf die Einkommens- und Vermmögensverhältnisse des Bw. Bedacht zu nehmen. Bloße Vermutungen wären nicht ausreichend. Es müsse vielmehr auf die Verhältnisse beim Bw. abgestellt werden.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass der angefochten Bescheid keine leserliche Unterschrift enthalte und daher für den Bw. der Name des Unterzeichnenden nicht berannt ist.

Gegen den Bw. ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes beim Landesgericht für Strafsachen in W. ein gerichtliches Finanzstrafverfahren anhängig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen.

Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich ergibt, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist (), zumal er dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe, sowie für ihre Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind ().

Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit die Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus.

Im Berufungsverfahren ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ausnahme vom Grundsatz, wonach für Berufungsentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der Entscheidung maßgeblich ist, lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren ().

Die Berufung richtet sich gegen die Behandlung des Bw. als österreichischen Unternehmer und die Anführung des Wohnsitzes als Firmensitz.

Aus der vorliegenden Aktenlage beim Finanzamt ergibt sich, dass der Bw. bis zum Jahre 2005 steuerlich nicht erfasst war, obwohl er seit Dezember 2002 im Internet mit Waren aller Art und mit Kraftfahrzeugen gehandelt hat. Der Bw. wohnte im maßgeblichen Zeitraum nachweislich in W. und betrieb von dort aus seine unternehmerischen Aktivitäten.

Aus dem Betriebsprüfungsbericht, ABNr. 101009/05, über eine abgabenbehördlichen Prüfung - im Anschluss an eine am an der Wohnadresse durchgeführten Hausdurchsuchung - ergibt sich aufgrund des Umfanges, dass der Handel mit Kraftfahrzeugen gewerbsmäßig betrieben worden ist. Seitens des Finanzamtes wurde im Abgabenverfahren der Nachweis erbracht, dass der Bw. laufend Fahrzeuge in Deutschland unter missbräuchlicher Verwendung von UID Nummern von Firmen aus anderen Mitgliedstaaten erworben und an Endabnehmer in Österreich und Deutschland weiterverkauft hat. Im Zuge der Hausdurchsuchung konnten unter anderem auch Firmenstempel und Firmenpapier sichergestellt werden.

Zum Teil wurden diese Fahrzeuge auch an Autohändler weiterveräußert. Mit dieser Vorgehensweise erreichte der Bw. einen umsatzsteuerfreien Erwerb in Deutschland und verschleierte zudem auch, dass er einen Handel mit Kraftfahrzeugen betrieb. Auf diese Art erlangte der Bw. einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, weil er Umsatz- und Einkommensteuern nicht berücksichtigt hat. Ebenso unterhielt der Bw. einen Handel mit Waren aller Art im Internet. Der Bw. hat nachweislich die solcherart erzielten Einnahmen und Umsatzerlöse gegenüber der Abgabenbehörde über einen Zeitraum von drei Jahren nicht offengelegt. Diese im Zuge des Betriebsprüfungsfverfahrens getroffenen Feststellungen sind nachweisbar.

Bei diesem Sachverhalt kann daher davon ausgegangen werden, dass der Verdacht, der Bw. habe die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen begangen begründet ist und zu Recht besteht.

Darüber hinaus ist aber in der erfolgten Festsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 2002 bis 2004 ein Indiz für die Entstehung des Abgabenanspruches gemäß § 232 Abs. 1 BAO zu erblicken. Im angefochtenen Bescheid werden auch sämtliche Abgaben gesondert dargestellt.

Soweit der Bw. meint, die Unterschrift sei nicht lesbar und liege daher kein Bescheid vor, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Unterschrift nicht lesbar sein muss (; , 92/14/0022). Zweifellos stellen sich beide Unterschriften als Unterschriften des Namens der einschreitenden Organwalter dar.

Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff die Einbringung der Abgabenschuld voraussichtlich gesichert erscheint.

Soweit der Bw. meint, es liege keine Gefährdung der Einbringlichkeit vor, ist dem Finanzamt zuzustimmen, wenn es meint, die Einbringlichmachung der Abgabenschuldigkeiten ist akut gefährdet.

Zum einen besteht gegen den Bw. zu Recht der Verdacht, er habe über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren gewerbsmäßige Abgabehinterziehungen begangen und zu verantworten. Zum anderen ist aus dem bisherigen unredlichen steuerlichen Fehlverhalten und dem unternehmerischen Handeln schlüssig und denklogisch abzuleiten, dass der Bw. seinen abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten weiterhin nicht nachkommen wird. Aufgrund dieser Fakten geht der Referent beim Unabhängigen Finanzsenat von einer Gefährdung der Einbringung der Abgaben aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAD-19059