Mindestkörperschaftsteuerpflicht auch im Stadium der Liquidation
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. in Liquidation, K.H-Straße, vertreten durch Dkfm. GS, K.H-Straße , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Körperschaftsteuer 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Generalversammlungsbeschluss vom aufgelöst wurde und sich seither in Liquidation befindet.
Mit Bescheid vom wurde für das Jahr 2004 Körperschaftsteuer in Höhe von 1.716, 34 Euro festgesetzt und in der Begründung unter Hinweis auf § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 ausgeführt, bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften sei für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, die Begründung des angefochtenen Bescheides beziehe sich auf eine "aktive" unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft. Im vorliegenden Fall sei jedoch das gesamte Vermögen der Bw. bereits 2002 auf andere übergegangen und danach keine gewerbliche Geschäftstätigkeit entfaltet worden. Im Jahr 2004 seien lediglich geringe end- und nicht endbesteuerte Zinsen vereinnahmt worden.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, am sei eine Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2004 eingereicht worden, in der ein Gewinn in Höhe von 213,60 Euro (richtig: 227,38 Euro) erklärt worden sei. Auf Grund dieser Erklärung sei es zur Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer gekommen. Für das Bestehen der Körperschaftsteuerpflicht sei nicht Voraussetzung, dass die GmbH gewerblich tätig sei; die Steuerpflicht werde bereits durch das Bestehen einer GmbH nach außen hin ausgelöst, wobei auch das Vorliegen eines Bankkontos ein Indiz für das Bestehen einer GmbH sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, es sei im Jahr 2004 kein Gewinn aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit erzielt worden, sondern es seien nur geringe Zinsen zugeflossen. Die Bw. bestehe lediglich im Firmenbuch, ihr körperliches Vermögen sei bereits 2002 auf andere übergegangen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich seit in Liquidation befindet. In der Bilanz zum wurde ein Umlaufvermögen in Höhe von 52.973,81 Euro ausgewiesen, das sich wie folgt zusammensetzte:
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Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | 2.267,30 €
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Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten | 50.706,51 €
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Summe | 52.973,81 €
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Dieser Sachverhalt gründet sich auf den Firmenbuchauszug der Bw., den beim Firmenbuch offen gelegten Auszug aus der Bilanz zum und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 idgF haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten.
Entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 2 KStG idgF sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.
Mit der Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 hat der Gesetzgeber eine von der Verwirklichung der Körperschaftsteuertatbestände (Erzielung eines der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommens) unabhängige Verpflichtung normiert, eine wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 EStG 1988 zu behandelnde Mindeststeuer im festgelegten Ausmaß zu entrichten. Für solche unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, denen die Auswirkung der Anrechungsregelung der Norm mangels Entstehens einer tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen nicht zu Gute kommt, hat die Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 im Ergebnis einen Steuertatbestand sui generis geschaffen. Dieser knüpft als Rechtsfolge allein an die Eigenschaft als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft an (vgl. ). Eine Interpretation dieses Steuertatbestandes dahin gehend, dass die Entrichtung der vorgeschriebenen Mindeststeuer die Erzielung eines körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens voraussetzen würde, würde der klaren Anordnung des Wortlautes widersprechen ().
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt eine GesmbH nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, somit also, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist (). Die Körperschaft bleibt bis zur Endverteilung ihres Vermögens steuerfähig (Heidenbauer in Lang/Schuch/Staringer, KStG, §4 Rz35).
Die Tatsache, dass die Bw. zum im Besitz von Umlaufvermögen im Ausmaß von 52.793,81 Euro war, bewirkte in Anbetracht der obigen Ausführungen, dass die Bw. trotz der begonnenen Liquidation nicht voll beendet war. Es waren daher die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben, an welche die Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 die Verpflichtung zur Entrichtung der dort normierten Mindeststeuer als Rechtsfolge knüpft. Daran vermag auch der Einwand der Bw., sie habe nach dem Jahr 2002 keine gewerbliche Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt, nichts zu ändern, da mangels eines derartigen Merkmals im Tatbestand des § 4 Abs. 2 KStG 1988 durch die Einstellung der Geschäftstätigkeit keine Beendigung der Körperschaftsteuerpflicht der Bw. bewirkt wird.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 4 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at