Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.02.2007, RV/2114-W/04

Betriebliche Veranlassung einer Wohnung, Repräsentationsspesen


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Miterledigte GZ:
RV/2109-W/2004
RV/2110-W/04
RV/2111-W/04
RV/2112-W/04
RV/2113-W/04

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dkfm. Helmut Wanderer, beeid. Buchprüfer und Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, 1100 Wien, Columbusgasse 55/8, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 - 1999, Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 - 2000, Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 - 2000, Säumniszuschläge hinsichtlich Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 und 2000, gegen die vorläufig ergangenen Bescheide des Finanzamtes Wien 1 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 - 2002, nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

1) Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

2) Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

3) Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 - 2000 wird teilweise Statt gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

4) Den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 - 2000 wird teilweise Statt gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen sind den Entscheidungsgründen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

5) Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 - 1997 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

6) Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 1998 wird teilweise Statt gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den Entscheidungsgründen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

7) Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 und 2000 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

8) Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Säumniszuschläge hinsichtlich Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 und 2000 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

9) Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

10) Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 - 2002 und betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 ergehen endgültig.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), die seit dem Jahre 1974 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Tonstudio betreibt, wurde einer Außenprüfung für die Jahre 1995-1997 unterzogen.

Von der Betriebsprüfung wurden im BP-Bericht vom ua. folgende strittige Feststellungen getroffen:

"Tz. 22 Mietwohnung in W., R.gasse

Bei der Besichtigung der Wohnung in W., R.gasse , wurden keine Betriebsvorrichtungen der Bw. vorgefunden. Diese befinden sich nämlich in dem Tonstudio im Keller des Hauses in W., M.straße. Die Wohnung in W., R.gasse wird vielmehr von der Tante des Geschäftsführers (GF) Fr. M.W. bewohnt. Sie ist daher der Privatsphäre zuzuordnen und folgende damit verbundenen, abgesetzten Aufwendungen sind aus den Betriebsausgaben der Bw. auszuscheiden:


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1996
1997
Provision MRG
25.200,00
0,00
Transport Vitrine
1.080,00
0,00
Miete Realitätenverw.
20.513,47
100.709,04
Energie
0,00
2.086,92
Nettoausg. Korrektur
46.793,47
102.795,96
Vorsteuerkorrektur
7.307,35
10.488,29
Bruttoentnahme
54.100,82
113.284,25

Tz. 25 Verdeckte Gewinnausschüttungen

Während die in Tz. 20 dargestellten Repräsentationsaufwendungen überwiegend diversen Geschäftsfreunden zugute gekommen sein dürften und nur vom Gesetz als nicht abzugsfähig bezeichnet werden, fallen die in den Tz. 21 - 24 festgehaltenen Aufwandskorrekturen in die Privatsphäre des Geschäftsführers und sind als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen, sodass sie kapitalertragsteuerpflichtig sind:


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Prüfungsjahr
1995
1996
1997
Lt. Tz. 21
6.288,00
3.144,00
0,00
Lt. Tz. 22
0,00
54.100,82
113.284,25
Lt. Tz. 23
0,00
0,00
642,00
Lt. Tz. 24
0,00
32.500,00
0,00
Summe
6.288,00
89.744,82
113.926,25
33,3 % KESt
2.096,00
29.914,94
37.975,42
insgesamt
8.384,00
119.659,76
151.901,67"

Das Finanzamt erließ den Feststellungen entsprechend Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997, sowie Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 brachte die Bw. vor, dass die Zuordnung der Wohnung in W., R.gasse zur Privatsphäre unrichtig sei, weil Fr. M.W. mit Wohnsitz in B. lediglich fallweise aus Ersparnisgründen in dieser Lokalität genächtigt habe.

Die berufliche Notwendigkeit des Büros ergebe sich aus dem Umstand, da sich das Tonstudio (Sitz der Bw.) 6 Meter unter der Erde befände und daher keinen natürlicher Lichteinfall habe. Lt. Arbeitnehmerschutzgesetz und lt. Betriebsgenehmigung sei für einen Dienstnehmer unzumutbar, mehrere Stunden "unter Tag" arbeiten zu müssen. Dadurch sei die betriebliche Notwendigkeit gegeben.

Die Feststellung, Betriebsvorrichtungen seien nicht vorgefunden worden, entspreche nicht den Tatsachen, da sich sowohl ein Schreibtisch, Aktenschränke mit Akten, ein professionelles Tonaufzeichnungsgerät (38 cm/Sekunde) und sonstige Arbeitsmaterialien in W. , R.gasse Büro befunden hätten.

Das Büro in W., R.gasse sei auch deshalb beruflich notwendig, da kreative Arbeiten im Keller (Sitz der Bw.) kaum durchführbar seien. Das Büro in der R.gasse bestehe nur aus einem kleinen Vorraum, WC und einem Zimmer.

Die monatlichen Kosten seien kaufmännisch nur bei regelmäßiger Benützung vertretbar.

Die Lage der Räume in der R.gasse sei so gewählt, dass es vom Tonstudio aus in ca. 10 Gehminuten erreichbar sei.

Angesichts des geschilderten Sachverhaltes bestehe für das Büro eine gesetzliche Notwendigkeit, sodass es nicht der Privatsphäre zuzuordnen sei.

In der BP-Stellungnahme vom wurde seitens der Amtspartei ausgeführt, dass keine Veranlassung vorliege von den in Tz. 22 des BP-Berichtes getroffenen Feststellungen abzugehen. Das Vorhandensein eines Schreibtisches und Tonbandgerätes sei in einer Privatwohnung häufig festzustellen und mache aus einer Wohnung noch keine Betriebsanlage der Bw. Die vom Prüfer an den Wänden beobachteten Familienbilder und die Glasvitrine mit privaten Sammelobjekten hätten gesamthaft nicht den Eindruck einer Betriebsstätte, sondern einer Privatwohnung entstehen lassen.

Wegen der in den großen Kellerräumlichkeiten der M.straße durchaus noch vorhandenen Platzreserven und im Hinblick auf die seit Jahren negative Ertragslage der Bw. (kumulierte Verlustvorträge in Höhe von über S 8 Mio.) erscheine die Anmietung eines externen Büros auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt.

In der Gegenäußerung zur BP-Stellungnahme vom ergänzte die Bw., dass sich die Anmietung eines externen Büros aus der Arbeitsstätten- bzw. Arbeitnehmerschutzverordnung ergebe. Einem Arbeitnehmer sei nicht zumutbar den ganzen Tag in Räumlichkeiten ohne natürlichem Lichteinfall und Frischluft zuzubringen. Die Gesundheit der Mitarbeiter der Bw. sei ihr etwas Wert.

Hinsichtlich der Einrichtung der R.gasse habe der bei der Besichtigung anwesende steuerliche Vertreter nicht den Eindruck einer Privatwohnung gewonnen, insbesondere seien ihm weder Familienbilder noch eine Glasvitrine mit privaten Sammelobjekten aufgefallen.

Fr. M.W. könne sich an den Besuch eines Erhebungsorganes nicht erinnern, wobei in der Berufung ein fallweiser Aufenthalt wegen Nächtigung nicht bestritten worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 gab das Finanzamt dem Berufungsbegehren nicht statt und führte hiezu aus, dass an der Adresse W., R.gasse seit Fr. M.W. gemeldet und von einem Organ des Erhebungsdienstes am auch dort angetroffen worden sei. Da Fr. M.W. um die Mittagszeit im Morgenmantel die Tür geöffnet habe, liege die Vermutung nahe, dass es sich hiebei um eine Privatwohnung handle. Am habe der Betriebsprüfer diese Räumlichkeiten besichtigt und dabei festgestellt, dass sich darin keine Betriebsvorrichtungen befunden hätten. Die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten - Familienbilder an den Wänden, Glasvitrine mit privaten Sammelobjekten - ließen jedoch auf eine Privatwohnung schließen.

Welche konkreten Tätigkeiten und in welchem zeitlichen Ausmaß diese in der R.gasse durchgeführt worden seien, habe die Bw. nicht näher ausgeführt. Alle mit dem Betrieb eines Tonstudios zusammenhängenden Arbeiten seien erfahrungsgemäß nur im Tonstudio zu erledigen, wofür sich diese Kellerräume wegen des erforderlichen Schallschutzes als überaus zweckmäßig erweisen würden.

Insoweit sich die Tätigkeit der Bw. als Organisatorin und Veranstalterin von Shows darstellt, habe der GF bei Beginn der Betriebsprüfung bekannt gegeben, dass im Zusammenhang damit vermehrt Aktivitäten im Ausland entfaltet worden seien und er demnach häufig auf Reisen sei. Eine Prüfung am Betriebsort habe sich demnach als untunlich erwiesen.

Die jederzeitige Benutzung der R.gasse zu betrieblichen Zwecken scheitere bei den W-Aufenthalten der Fr. M.W. schon an der Größe der Wohnung, da diese nur aus einem Zimmer, Vorraum und WC bestehe.

Im Übrigen erscheine es wenig glaubwürdig, sich zur Verrichtung von Tätigkeiten vom Betriebsort (M.straße) in die ca. 15 Gehminuten entfernte R.gasse zu begeben.

Die Einrichtung der Wohnung R.gasse lasse nicht auf eine nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung schließen.

Soweit die Bw. Arbeitnehmerschutzbestimmungen anführt, sei darauf hinzuweisen, dass den negativen Auswirkungen einer fehlenden natürlichen Belichtung und Belüftung durch Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechung oder Einhaltung von Erholungszeiten entsprochen sei.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom führte die Bw. aus, dass das Büro in W., R.gasse betrieblich genutzt sei und nur gelegentlich aus Kostengründen Fr. M.W. bei ihren W-Aufenthalten die Übernachtung zur Verfügung gestellt bekomme.

Über das Büro verfüge ausschließlich die Bw.

In den Jahren 1996 und 1997 habe die Bw. beträchtliche Verluste erwirtschaftet und sei auf Grund der hohen Verschuldung konkursgefährdet gewesen. Erst ein erheblicher Schuldennachlass der Bank im Jahre 1998, wobei Fr. M.W. unverzinsliche Geldmittel zur Verfügung gestellt habe, habe den Fortbestand des Unternehmens gesichert. Die fallweisen Übernachtungen der Fr. M.W. hätten sich für die Bw. wahrlich ausgezahlt.

Bei der Besichtigung der Räumlichkeiten am sei der steuerliche Vertreter anwesend gewesen und habe er nicht den Eindruck gewonnen, dass es sich um eine Privatwohnung gehandelt habe.

Da durch den Betrieb des Tonstudios hohe Verluste erwirtschaftet worden seien, sei dieses seit Jahren nicht mehr in Betrieb gewesen und habe die Bw. nur mehr Shows und Werbeveranstaltungen durchgeführt. Dies sei auch der Grund für die Auslandsreisen des GF gewesen.

Die Räumlichkeiten in der M.straße seien auch als Lager für Show-Utensilien benutzt worden.

Die Bw. habe neben dem GF nur einen geringfügig Beschäftigten, sodass ein größeres Büro nicht erforderlich gewesen wäre.

Veranlagungsjahre 1998 bis 2002

Mit erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 und anerkannte die Aufwendungen "Werbeaufwand Studio" in Höhe von S 67.860,84 und die Mietaufwendungen der Wohnung R.gasse nicht. Hinsichtlich der zahlenmäßigen Abweichungen verwies es auf den BP-Bericht vom .

In der rechtzeitig eingebrachter Berufung vom gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1998 verwies die Bw. auf ihre Berufung vom gegen die Steuerbescheide 1996 und 1997, sowie auf ihre Gegenäußerung zur BP-Stellungnahme vom und führte ergänzend aus, dass der Werbeaufwand in Höhe von S 67.860,84 einen betrieblichen Aufwand darstelle, der für die Erzielung der Erlöse notwendig sei. Außerdem habe das Finanzamt bei der Körperschaftsteuererklärung die Miete der R.gasse plus Vorsteuer nicht anerkannt, obwohl die Vorsteuer im Aufwand nicht enthalten gewesen sei.

Im Zuge einer von Februar bis Mai 2003 durchgeführten Anschluss-BP betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 - 2000 und einer Umsatzsteuernachschau für die Jahre 2001 und 2002 wurden ua. folgende strittige Feststellungen getroffen:

"Tz. 16 Vorsteuerberichtigung

Die abziehbare Vorsteuer ist aufgrund der in den Tz. 22 und 27 - 29 dargestellten Feststellungen der BP zu berichtigen.


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1998
1999
2000
2001
2002
S
S
S
S
Vorsteuer bisher
199.589,69
326.827,43
232.836,66
410.602,21
16.712,08
Berichtigung lt.BP
-2.535,38
-21.802,46
-24.301,17
-14.192,33
-1.689,91
Vorsteuer lt.BP
197.054,31
305.024,97
208.535,49
396.409,88
15.022,17

Tz. 22 Anlagen

Im Jahr 1999 wurde ein E-Herd als betriebliches Wirtschaftsgut in die Bilanz aufgenommen. Die Erhebungen der BP ergaben, dass der Herd für die private Wohnung des Geschäftsführers angeschafft wurde. Er ist daher aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden, die Anschaffung stellt eine verdeckte Ausschüttung für den Gesellschafter im Jahr 1999 dar.


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Wert lt. HB
10.222,67
7.952,01
Wert lt. PB
0,00
0,00
Vermögensänderung lt. BP
-10.222,67
-7.952,01
Vermögensänderung Vorjahr
0,00
10.222,67
Erfolgsänderung
-10.222,67
2.270,66

Tz. 24 IFB 1999

Da die Anschaffung lt. Tz. 22 nicht für betriebliche Zwecke erfolgte, ist die Geltendmachung eines IFB nicht zulässig.


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Wert lt. HB
1.922,00
1.922,00
Wert lt. PB
900,00
900,00
Vermögensänderung lt. BP
1.022,00
1.022,00
Vermögensänderung Vorjahr
0,00
-1.022,00
Erfolgsänderung
1.022,00
0,00

Tz. 27 R.gasse

Eine betriebliche Nutzung der Mietwohnung in W., R.gasse konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Wie bereits bei der Vor-BP festgestellt wurde, wird diese Wohnung einer Verwandten des GF zwecks Unterkunft bei ihren W-Aufenthalten von ihm zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung der Wohnung lässt auf die Nutzung durch eine alte Dame schließen. Der GF verfügt also privat über die von ihm gemietete Wohnung. Die zeitweiligen Aufenthalte des GF führen nicht zwangsläufig zu einer betrieblichen Nutzung der Räume.

Die Raumkosten dieser Wohnung sind daher aus den Betriebsausgaben auszuscheiden.


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1998
1999
2000
Miete
0,00
101.386,52
103.354,00
Energie
6.968,56
7.352,03
5.702,03
Außerbilanzmäßige Zur./v.A. netto
6.968,56
108.738,55
109.056,03

Tz. 28 Repräsentationskosten

Im Prüfungszeitraum wurden Repräsentationsaufwendungen abgesetzt, die gemäß § 12 Abs. 1 KStG iVm. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Aufwendungen darstellen.


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1998
1999
2000
Außerbilanzmäßige Zurechnung netto
0,00
25.407,00
58.564,00

Tz. 31 a Verdeckte Ausschüttung

Die in Tz. 27, 29 - 31 sowie die Anschaffungskosten der Anlagen lt. Tz. 22 stellen in Höhe des Bruttobetrages (inkl. USt) eine verdeckte Ausschüttung dar.


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1998
1999
2000
Anschaffungskosten (Tz. 22) brutto
13.629,6
Rockhgasse brutto
8.362,27
121.689,36
121.676,84
Showaufwand
6.912,00
2.190,00
30.362,01
Reisekosten
20.090,00
3.553,50
Kfz
6.749,20
Außerbilanzmäßige Zurechnung
35.364,27
144.258,16
155.592,35

Tz. 36 Kapitalertragsteuer

Die lt. Tz. 31 a festgestellten verdeckten Ausschüttungen der Jahre 1998 - 2000 werden mit 25 % der Kapitalertragsteuer unterzogen und dem Gesellschafter G.H. zugerechnet. Die Kapitalertragsteuer trägt der Gesellschafter.


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1998
1999
2000
verdeckte Ausschüttung
35.364,27
144.258,16
155.592,35"

Das Finanzamt nahm hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000 das Verfahren wieder auf, erließ den BP - Feststellungen entsprechend Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000 (der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 erging vorläufig), einen vorläufigen Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001, eine Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 und setzte die Umsatzsteuer für den Zeitraum 1 - 6/2002 und 7 - 12/2002 gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 fest.

Mit den Schriftsätzen vom brachte die Bw. sowohl einen Vorlageantrag betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 als auch Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000, gegen den vorläufigen Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 und gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer 1-6/2002 und 7-12/2002 ein. Begründend führte sie aus, dass die Feststellungen der BP, das Büro in W., R.gasse sei nicht betrieblich genutzt, unrichtig seien. Nur gelegentlich sei aus Kostengründen der Fr. M.W. bei ihren W-Aufenthalten das Büro R.gasse für die Übernachtung zur Verfügung gestellt worden.

Die Annahme, dass der GF der Bw. privat über die Wohnung verfüge, sei unrichtig, da ausschließlich die Bw. über die Wohnung verfüge.

Denkbar wäre gewesen, dass die Bw. für gelegentliche Übernachtungen der Fr. M.W. einen Nutzungsbeitrag verrechnet hätte. Auf diesen sei jedoch verzichtet worden, da Fr. M.W. zur Sanierung der Gesellschaft wesentlich beigetragen habe. Sie habe keine Zinsen verrechnet, sodass der Bw. durch die Nichtverzinsung insgesamt ein Vorteil erwachsen sei.

Hinsichtlich der betrieblichen Notwendigkeit der Räume in der R.gasse wiederholte die Bw. im Wesentlichen ihr schon früher erstattetes Vorbringen.

Auch betreibe die Bw. seit Jahren kein Tonstudio mehr, sondern veranstalte Shows und Werbeveranstaltungen, wobei eine besondere Kreativität erforderlich sei. Auch dafür sei ein Büro unter Tag nicht besonders geeignet.

Die Feststellungen der BP, Betriebsvorrichtungen seien nicht vorgefunden worden, würden insofern nicht stimmen, da sich sehr wohl ein Schreibtisch, Aktenschränke und Akten, ein professionelles Tonaufzeichnungsgerät und sonstige Arbeitsmaterialien in der R.Gasse befunden hätten.

Aus Kostengründen sei bewusst ein kleines Büro gewählt worden, da die Bw. außer über den GF nur über einen geringfügig Beschäftigten verfüge.

Betreffend die Tz. 27 habe die Prüferin offensichtlich zu keinem anderen Ergebnis als der Vorprüfer kommen wollen, was zwar menschlich verständlich, aber nicht der Sachlage entspreche.

Auch die vorgenommenen Kürzungen betreffend die Energiebezüge, sowie die daraus ergebenden Vorsteuern seien Betriebsausgaben.

Aus welchen Gründen die Werbeaufwendungen für das Jahr 1998 zur Gänze nicht anerkannt worden seien, sei unerklärlich, da der Referent die Bewegungen dieses Kontos gar nicht gesehen habe. Auch habe die BP dies offensichtlich akzeptiert.

Die Aufwendungen für Miete und Energiekosten sowie für den E-Herd seien Betriebsausgaben, da sie betrieblich veranlasst seien. Die Vorsteuern seien daher zur Gänze abzugsfähig.

In der BP-Stellungnahme vom wurde hiezu ausgeführt, dass es zutreffe, wenn die Nutzung der Wohnung auf Grund des Mietvertrages der Bw. zustehe. Tatsächlich fände jedoch eine persönliche Verwendung des GF der Bw. statt, in dem er die Wohnung seiner Tante Fr. M.W. aus D. bei ihren W-Aufenthalten als Quartier kostenlos zur Verfügung stelle. Fr. M.W. sei an dieser Adresse polizeilich gemeldet.

Das Darlehen der Fr. M.W. sei nicht verzinst worden, was auf Grund des Naheverhältnisses zum GF nicht weiter unüblich sei.

Die angeführten Gegenstände wie Schreibtisch, Aktenschränke, ein professionelles Tonaufnahmegerät seien für die BP nicht ersichtlich gewesen.

Bei dem professionellen Aufnahmegerät könne es sich nur um ein altes, nicht dem letzten Stand der Technik entsprechendes Gerät handeln, da sich die Tätigkeit der Firma bereits vor Jahren geändert habe. Für die BP habe sich anlässlich der Betriebsbesichtigung vom folgendes Bild geboten:

An der Türe in W., R.gasse habe sich ein Namensschild mit der Aufschrift M.W. befunden. Die Wohnung sei ca. 35 m² groß gewesen; durch den kleinen Vorraum neben Bad und WC vorbei gelange man in den Wohn-/Schlafraum, der auch eine Küchennische enthalte. Die Einrichtung der Wohnung entspräche dem Einrichtungsstil einer alten Dame. Ein so genannter Fernsehstuhl (neben einer Sitzbank, die anscheinend auch zum Schlafen geeignet sei) dominiere den ersten Eindruck des Wohnraumes. Sämtliche kleine Einrichtungsgegenstände, sowie Ziergegenstände hätten keinen Zweifel daran gelassen, dass die Wohnung von einer alten Dame bewohnt werde. Ein Schreibtisch sowie Aktenschränke seien nicht ersichtlich gewesen.

Richtig sei, dass das Büro in W., M.straße über keinen natürlichen Lichteinfall verfüge. Lt. Arbeiterschutzgesetz sei allerdings auch vorgesehen, dass den Bestimmungen entsprochen werde, wenn den Arbeitnehmern (in diesem Fall ein geringfügig Beschäftigter, der Sohn des GF) die Möglichkeit geboten würde, entsprechende Erholungspausen und Arbeitsunterbrechungen einzulegen. Der GF der Bw. könne im Rahmen seiner freien Zeiteinteilung sowie auf Grund zahlreicher Auswärtstermine den unbelichteten Räumen entgehen. Im Jahr 1998 seien auf Grund der Auftragslage und zur Geschäftsanbahnung zahlreiche Auslandsreisen des GF notwendig gewesen.

Nach Ansicht der BP entsprächen die Räumlichkeiten in W., M.straße dem kreativen Geist eines Gestalters von Events und Werbeshows, zumal die Räume sehr großzügig angelegt seien, viel Platz für Proben böten und entsprechend dem Zeitgeist die Einrichtung aktuell, modern und kreativ sei.

Das Vorbringen des Steuerberaters "die Prüferin habe offensichtlich zu keinem anderen Ergebnis als der Vorprüfer kommen wollen" sei unsachlich, da die Sachlage lt. Betriebsbesichtigung die gleiche gewesen sei, wie bei der letzten BP.

Die Kosten hinsichtlich des Werbeaufwandes für das Jahr 1998 seien zur Gänze der privaten Lebensführung zuzuordnen bzw. stellten Repräsentationskosten dar. Es habe sich hiebei ua. um Kosten für Theater und Opernkarten, Blumen, div. Geschenke gehandelt.

In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP führte die Bw. aus, dass die Behauptung, eine persönliche Verwendung durch den GF habe stattgefunden, unrichtig sei. Nicht der GF, sondern die Bw. habe Fr. M.W. bei ihren W-Aufenthalten die Räume in W., R.gasse zu Übernachtungszwecken zur Verfügung gestellt. Die Tante habe sich deshalb polizeilich gemeldet, da dies bei einem mehrtägigen Aufenthalt notwendig sei.

Die Bw. habe als Gegenleistung für die Nichtverzinsung des Verrechnungskontos kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten angeboten. Dies habe mit dem Naheverhältnis zum GF nichts zu tun, da das überlassene Geld der Bw. und nicht dem GF zugute gekommen sei.

Die angeführten Gegenstände wie Aktenschrank etc. seien bei der Besichtigung anlässlich der Prüfung für die Jahre 1996 und 1997, an der auch der steuerliche Vertreter anwesend gewesen war, vorhanden gewesen. Bei der Besichtigung der letzten BP habe sich lt. GF an der Einrichtung nichts Wesentliches geändert.

In der Stellungnahme der BP wurde vorgebracht, dass ein professionelles Tonbandgerät für die Prüferin nicht ersichtlich gewesen sei. Im übernächsten Satz sei jedoch behauptet worden, dass es sich bei dem Tonaufnahmegerät um ein altes, nicht dem letzten Stand der Technik entsprechendes Gerät gehandelt habe. Wie könne dies behauptet werden, wenn dieses Gerät gar nicht gesehen worden sei.

Auch die Behauptung, an der Türe befände sich ein Namensschild mit der Aufschrift M.W., sei unrichtig, denn lt. GF befände sich sowohl am Haustor als auch bei der Tür ein Firmenschild der Bw. Was die Einrichtung der Räume in W., R.gasse betreffe, sei dies der Bw. überlassen und habe der steuerliche Vertreter bei der Besichtigung im Jahre 1999 nicht den von der Betriebsprüferin geschilderten Eindruck.

Betreffend die freie Zeiteinteilung sei auszuführen, dass einem Dienstnehmer lt. Gesetz eine Arbeitsmöglichkeit mit Lichteinfall zustehe.

Hinsichtlich des Werbeaufwandes betreffend das Jahr 1998 habe die BP in den Jahren 1999 und 2000 jeweils S 20.000,00 als abzugsfähig anerkannt und sei im Zuge der BP auch klar gemacht worden, dass die Blumen, Theaterkarten, Zigaretten, Kosmetika, nicht zwecks Repräsentation, sondern wegen betrieblicher Notwendigkeit gekauft worden seien. So hätten in der Staatsoper laufend Shows mit Juwelenpräsentationen stattgefunden.

Im weiteren durch den UFS durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde die Betriebsprüferin als Zeugin einvernommen und gab diese an, dass bei der Besichtigung der Räumlichkeiten in W. , R.gasse im März 2003 der GF der Bw. anwesend gewesen sei. Der Wohnschlafraum sei mit einer Küchenzeile auf der vom Vorzimmer kommend linken Seite eingerichtet gewesen und vom Vorzimmer rechts kommend hätten sich ein Eckschlafsofa, ein Fernsehsessel und an der Wand ein TV-Gerät befunden.

Weiters führte die Zeugin aus, dass sie anlässlich der Besichtigung in der R.gasse kein professionelles Tonaufzeichnungsgerät gesehen habe. Der Satz "bei dem professionellen Aufnahmegerät kann es sich nur um ein altes, nicht dem letzten Stand der Technik entsprechendes Gerät handeln, da sich die Tätigkeit der Bw. bereits vor Jahren von einem Tonstudio zu einem Veranstaltungsunternehmen zur Organisation und Durchführung von Shows mit Werbecharakter gewandelt habe" sei grammatikalisch nicht richtig, denn richtigerweise müsse der Satz lauten: "Bei dem professionellen Aufnahmegerät könne es sich nur um ein altes, nicht dem letzten Stand der Technik entsprechendes Gerät handeln, da sich die Tätigkeit der Bw. bereits vor Jahren von einem Tonstudio zu einem Veranstaltungsunternehmen zur Organisation und Durchführung von Shows mit Werbecharakter gewandelt habe."

Die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme wurde der Bw. zur Stellungnahme übermittelt und führte die Bw. hiezu aus, dass große Betriebsvorrichtungen in der R.gasse nicht erforderlich seien, da die Räumlichkeiten für kreatives Arbeiten bei Tageslicht benutzt worden seien. Weiters wurde vorgebracht, dass ihre Umsätze aus dem Tonstudio seit dem Jahre 1995 weniger geworden seien, dafür seien jedoch immer mehr Umsätze aus Shows und Präsentationen erzielt worden. Der Übergang sei fließend gewesen.

In der R.gasse habe sich ein Tonaufzeichnungsgerät befunden, welches jedoch nur zum Abspielen verwendet werde.

Die Feststellungen der Betriebsprüferin seien widersprüchlich, einerseits habe sie kein Tonbandgerät gesehen und andererseits sei das Tonbandgerät alt und unprofessionell gewesen.

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Bw. und Fr. Witt betreffend die Zurverfügungstellung unverzinslicher Geldmittel sei nicht getroffen worden. Eine Verzinsung habe nicht stattgefunden.

Hinsichtlich der Jahre 1998, 1999 und 2000 wurde die Bw. ersucht, die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen des Kontos "Werbeaufwand Studio" nachzuweisen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter der Bw. auf die Frage der Referentin, worauf er seinen Eindruck stütze, dass es sich nicht um eine Privatwohnung handle, aus, dass eine Privatwohnung für die Bw. überhaupt keinen Sinn mache, da die Bw. große wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt habe. Die Bank habe der Bw. im Jahre 1998 riesige Bankschulden nachgelassen. Es hätte wirtschaftlich keinen Sinn gemacht eine Wohnung zu mieten, wenn sie nicht benötigt werde. Der Geschäftsführer der Bw. habe von der Wohnung überhaupt nichts gehabt, außer dass er einmal im Licht und nicht unten im Keller habe arbeiten können.

Die Bw. habe keine Zinsen für das Darlehen der Frau M.W. (Darlehensgeberin) bezahlen müssen und somit in Kauf genommen, dass die Darlehensgeberin gelegentlich in der Wohnung übernachtet habe, da diese vom Geschäftsführer der Bw. in der Nacht nicht verwendet worden sei. Viel schlimmer wäre gewesen, wenn Frau M.W. ein Hotelzimmer hätte nehmen und die Bw. für das Verrechnungskonto Zinsen zahlen müssen.

In weiterer Folge beschrieb der Geschäftsführer seine Tätigkeit für die Bw., die aus einer administrativen Tätigkeit, z.B. Rechnungen schreiben, und der Haupttätigkeit, Ideen zu haben und diese an große Firmen zu verkaufen, bestünde. Der Geschäftsführer müsse Kunden bzw. potenzielle Kunden überzeugen, dass er ihre Produkte z.B. Schmuck, Auto, lanciere und gleichzeitig mit Kultur verbinde. Dies sei seine Leidenschaft. Seine Haupttätigkeit sei also, gute Ideen zu haben und eine Verbindung der profanen Dinge, wie z.B. Schmuck oder Auto, zur Musik, zur Oper, zur Literatur herzustellen.

Auf die Frage, wie viel geringfügig Beschäftigte die Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigt habe, gab der Geschäftsführer der Bw. an, dass die Bw. mindestens einen geringfügig Beschäftigten, manchmal jedoch auch zwei geringfügig Beschäftigte, somit teilweise überschneidend, angestellt habe. Die Bw. könne dies steuern. Auch beschrieb der Geschäftsführer die Tätigkeit seines Sohnes (eines geringfügig Beschäftigten) und führte hiezu aus, dass dieser mindestens einmal in der Woche für die Bw. tätig gewesen sei; je nach Bedarf zwischen eineinhalb Stunden und zwölf Stunden. Nach vier bis fünf Arbeitsstunden im Keller, komme jedoch der Punkt, dass man raus müsse.

Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit Frau M.W. sei die Höhe des Darlehens im Verrechnungskonto ausgewiesen. Weder eine Verzinsung noch eine Rückzahlung dieses Darlehens sei vereinbart worden.

Frau M.W. sei sehr glücklich, wenn sie Familienanschluss habe, wenn der Geschäftsführer der Bw. sich um sie kümmere, auf sie aufpasse und Sorge trage, dass sie im Krankheitsfalle in einem guten Spital untergebracht werde. Das Testament der Frau M.W. sei so verfasst, dass alles was ihr gehöre, an den Geschäftsführer der Bw. gehe.

Die Betriebsprüferin führte weiters aus, dass sie hinsichtlich der Tz. 28 des Betriebsprüfungsberichtes im Jahre 1998 deshalb keine Aufwendungen ausgeschieden habe, weil das Veranlagungsreferat in diesem Jahr die betreffenden Ausgaben bereits zur Gänze ausgeschieden habe.

Betreffend das Konto 7670 (strittige Tz. 28) wurden sämtliche Aufwendungen der Jahre 1998, 1999 und 2000 belegmäßig nachgewiesen und zu den Eintrittskarten in diverse Theater, Opernhäuser ausgeführt, dass dies der Job des Geschäftsführers sei. Wenn er sich in Kultur nicht auskenne, sei er seinen Job los. Um solche Veranstaltungen zu machen, sei Voraussetzung, dass er informiert sei, was die Kultur anbiete. Wenn er eine Veranstaltung mit einem bestimmten Programm in der Staatsoper organisiere, müsse er den geistigen Inhalt der Opern genau kennen. Er müsse jede Inszenierung in der Oper, alle Kulissen, alle Details der Opern kennen, damit die Bw. ihre Programme (siehe Beilage 2 des Schreibens vom ) verkaufe. Grundsätzlich sei der Geschäftsführer mit einem Stylisten oder mit seiner Frau ins Theater oder in die Oper gegangen. Jedenfalls sei der Besuch der Oper-, Theater- und Konzertveranstaltungen und Ähnliches für den GF der Bw. kein Vergnügen gewesen.

In den Jahren 1998 bis 2000 habe die Bw. einen Gesamtumsatz in Höhe von S 11 Mio. gehabt und nun seien nicht einmal S 200.000,00 als Betriebsausgaben strittig. Dies sei 1,7% des Gesamtumsatzes, dass dies ein Missverhältnis sei, liege auf der Hand.

Ohne Literaturkenntnisse könne der Geschäftsführer der Bw. seinen Job nicht machen.

Weiters wurden zwei Videokassetten vorgelegt, um die von der Bw. organisierten Veranstaltungen besser zu erklären und verständlicher zu machen.

Dass einige Rechnungen und Belege auf den Namen des Geschäftsführers, seiner Frau oder seines Sohnes ausgestellt seien, sei in der Weise zu verstehen, dass diese Personen im Auftrag der Bw. gehandelt hätten. Diese Rechnungen habe jedoch die Bw. bezahlt, da der Besuch der diversen kulturellen Vorstellungen betrieblich notwendig gewesen sei.

Hinsichtlich des Jahres 1998 legte der Geschäftsführer der Bw. zum Konto 7670 (seitens der Bw. geltend gemachte Kosten in Höhe von S 67.860,84) folgenden Sachverhalt dar:

Der Beleg vom in Höhe von S 218,18 (Vorsteuer S 21,82), Torte, und der Beleg Nr. 3 in Höhe von S 690,00 (Vorsteuer S 138,00), Kosmetik, seien Weihnachtsgeschenke für Frau M.C. gewesen. Diese Dame sei 20 Jahre die Repräsentantin von D.-B. Diamanten in Österreich gewesen und habe den Weg zu A.O. und N.O. geebnet. Sie sei bei sämtlichen Veranstaltungen ab dem Jahre 1995 bis 2001 beteiligt gewesen.

Belegnummer 23, S 5.733,00 (Vorsteuer S 0,00), Eintritte, Geschenke. Diese Aufwendungen seien im Rahmen einer Reise vom bis getätigt worden, wobei der Zweck der Reise der Besuch der D.-B. Awards - Präsentation in der Opera Comique in Paris gewesen sei. Die Reisekostenabrechnung beinhalte unter der Position "Sonstige Spesen" den handschriftlichen Vermerk Eintritte, Geschenke, Mitbringsel.

Belegnummer 22, S 4.545,45 (Vorsteuer S 454,55), Opernkarten, und Belegnummer 59, S 3.463,64 (Vorsteuer S 346,36), Karten, seien im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Geschäftsführers (wie oben bereits durch ihn beschrieben) zu sehen.

Belegnummer 36, S 363,64 (Vorsteuer S 36,36), Blumen. Hiebei handle es sich um Blumen an Frau M.C. , die in die Privatklinik Döbling geliefert worden seien, da sie sehr oft krank gewesen sei.

Belegnummer 63, S 168,18 (Vorsteuer S 16,82), Blumen. Diese Blumen seien für das Büro der Bw. in der M.straße angeschafft worden, da dort immer ein Blumenstrauß gestanden sei.

Belegnummer 86, S 5.027,00 (Vorsteuer S 0,00) und S 1.225,00 (Vorsteuer S 0,00), diverse Geschenke. Diese Aufwendungen seien während einer dienstlichen Reise vom bis getätigt worden, da der Geschäftsführer und seine Begleitung mehrere Tage bei Geschäftsfreunden gratis übernachtet hätten.

Belegnummer 106, in Höhe von S 170,83 (Vorsteuer S 34,17), Blumen. Diese Blumen seien für das Büro angeschafft worden.

Belegnummer 50, S 763,64 (Vorsteuer S 76,36), Blumen. Hier seien anlässlich eines Geburtstages Blumen an Damen geschickt worden, die bei "einleitenden Dingen" geholfen hätten. Zu dieser Zeit habe die Bw. die erste Veranstaltung in der Oper vorbereitet. Diese Damen seien Freunde der Wiener Staatsoper und Mitglieder des Vereins der Wiener Staatsoper gewesen.

Belegnummer 58, S 1.500,00 (Vorsteuer S 300,00), Blumen. Ein Blumenarrangement sei für jemanden geliefert worden, wobei der Geschäftsführer der Bw. den Namen des Empfängers nicht mehr wisse.

Belegnummer 130, S 5.636,36 (Vorsteuern S 563,64), Opernkarten. Der Zweck des Besuches in der Staatsoper sei beruflicher Natur gewesen. Wenn der Geschäftsführer nicht alle Inszenierungen der Oper kenne, verkaufe er seine Programme (Veranstaltungsprogramme) nicht.

Belegnummer 141, S 410,91 (Vorsteuer S 41,09), Teegeschenk. Dies sei ein Mitbringsel an die Ehefrau eines Auftraggebers gewesen.

Belegnummer 81 und 82 S 1.972,00 (Vorsteuer 197,27) und S 8.290,91 (Vorsteuer S 829,09), Bundestheater. Dies seien jeweils Abonnements der Staatsoper und des Burgtheaters gewesen, wobei der berufliche Zweck immer derselbe sei, wie der Geschäftsführer der Bw. oben bereits ausgeführt habe. Vorraussetzung sei gewesen, über die kulturellen Ereignisse so umfassend wie möglich informiert zu sein.

Belegnummer 153, S 1.708,00 (Vorsteuer S 0,00), Theaterkarten. Dies sei das Gastspiel der River Dance-Gruppe gewesen.

Belegnummer 157, S 350,00 (Vorsteuer S 70,00), Zigaretten. Dies sei eine Stange Marlboro als Geschenk an einen führenden Angestellten der Bank der Bw. gewesen.

Belegnummer 181, S 250,00 (Vorsteuer S 25,00) Blumen. Dies seien Blumen für das Büro gewesen.

Belegnummer 182, S 204,55 (Vorsteuer S 20,45) und S 145,83 (Vorsteuer S 29,17). Dies seien Blumen und eine Vase für das Büro gewesen.

Belegnummer 209, S 6.000,00 (Vorsteuer S 0,00), Karten. In diesem Fall seien drei Karten der Staatsoper erworben worden, da der Geschäftsführer der Bw. mit einem Angestellten eines Auftraggebers die Vorstellung in der Oper besucht habe.

Belegnummer 100, S 500,00 (Vorsteuer S 100,00), Blumen. Diese Blumen seien für die kranke Frau M.C. in das Krankenhaus Privatklinik Döbling geliefert worden.

Belegnummer 104, S 750,00 (Vorsteuer S 150,00), Blumen.

Belegnummer 216, S 892,00 (Vorsteuer S 0,00) und Belegnummer 217, S 2.746,40 (Vorsteuer S 0,00) seien Aufwendungen anlässlich einer Reise vom bis gewesen. Die Schmuckausstellung in Genf und Bern sei vorbereitet worden und mehrere Tage habe der Geschäftsführer der Bw. bei Geschäftsfreunden kostenlos gewohnt. Dafür habe er diese Aufwendungen (Geschenke) gekauft.

Belegnummer 218, S 3.491,00 (Vorsteuer 0,00), Zeitschriften, Geschenke. Diese Aufwendungen seien im Zuge einer betrieblichen Reise vom bis angefallen. Der Geschäftsführer der Bw. habe bei einem Geschäftsfreund gratis gewohnt und als Gegenleistung diese Aufwendungen getätigt.

Belegnummer 129, S 1.083,59 (Vorsteuer 0,00), Blumen. Diese Aufwendungen würden das Begräbnis des Onkels des Geschäftsführers der Bw. betreffen. Der verstorbene Onkel war der Ehemann der Frau M.W. . Die Bw. habe einen Kranz als Form des Anstandes geschickt.

Belegnummer 388, S 8.820,00 (Vorsteuer 0,00), Show. Diese Aufwendungen sind anlässlich einer Reise nach New York angefallen, die der Information betreffend Cartier, Tiffany, D.-B. und der Anbahnung künftiger Aufträge gedient hätten.

Belegnummer 388, S 740,00 (Vorsteuer 0,00), Geschenk. Diese Waren (z.B. Zigaretten, Schokolade) seien im Duty Free Shop der Austrian Airlines zu Beginn der Reise nach New York gekauft worden und mit dem Vermerk "Geschenke" in der betreffenden Reisekostenabrechnung geltend gemacht worden.

Hinsichtlich des Jahres 1999 legte der Geschäftsführer der Bw. zum Konto 7670 (seitens der Bw. geltend gemachte Kosten in Höhe von S 45.407,28) folgenden Sachverhalt dar:

Belegnummer 16, S 700,00 (Vorsteuer S 140,00), Blumen. Diese Aufwendungen seien ein Geburtstagsgeschenk an Frau M.C. .

Belegnummer 64, S 3.600,00 (Vorsteuer 0,00), Theaterkarten. Dies seien drei Theaterkarten für das Ronacher, Chicago gewesen.

Belegnummer 65, S 870,00 (Vorsteuer 0,00), Konzertkarten. In dieses Konzert sei der Geschäftsführer der Bw. mit dem Sicherheitsbeauftragten der Firma H. gegangen, wobei die Firma H. Auftraggeber der Bw. gewesen sei.

Belegnummer 88, S 3.300,00 (Vorsteuer 0,00), Ballett. Dies war eine Neuinszenierung von Zanella, denn die Schmuckpräsentationen der Bw. hätten auch Perlfischer beinhaltet.

Belegnummer 89, S 200,00 (Vorsteuer S 0,00), Radiokulturhauskarten. Dies sei ein Vortrag im großen Sendesaal des ORF gewesen, der den Geschäftsführer der Bw. besonders interessiert habe und bildungserweiternd gewesen sei.

Belegnummer 101, S 4.600,00 (Vorsteuer S 0,00), Theaterkarten. Dies seien zwei Theaterkarten für "Die Fledermaus", Theater an der Wien gewesen. Es habe sich hiebei um eine von Zürich kommende Inszenierung gehandelt.

Belegnummer 113, S 1.460,00 (Vorsteuer S 0,00), Theaterkarten. Der berufliche Zusammenhang sei insofern herzustellen, als es sich beim Theater an der Wien um ein gesungenes Theater handle und der berufliche Zusammenhang wie bei den Besuchen in die Staatsoper oder das Burgtheater gegeben sei.

Belegnummer 116, S 1.460,00 (Vorsteuer S0,00), Theaterkarten. Hiebei habe es sich um ein Gastspiel im Volkstheater gehandelt und zwar sei "Hamlet" gespielt worden.

Beleg Nr. 61, S 454,55 (Vorsteuer S 45,46) Blumen und Belegnummer 144, S 445,45 (Vorsteuer S 44,55), Blumen. Diese Blumen seien für das Büro angeschafft worden.

Belegnummer 157, S 6.272,73 (Vorsteuer S 672,27). Hinsichtlich der beruflichen Veranlassung der drei Staatsopernkarten verweist der Geschäftsführer auf sein bisheriges Vorbringen betreffend die berufliche Notwendigkeit.

Belegnummern 76 und 77 beinhalten jeweils ein Abonnement der Staatsoper, S 8.972,73 (Vorsteuer S 897,27) und ein Abonnement des Burgtheaters, S 2.154,55 (Vorsteuer S 215,46).

Belegnummer 211, S 181,82 (Vorsteuer S 18.18), Blumen, und Belegnummer 256, S 426,36 (Vorsteuer S 42,64), Blumen. Diese Blumen seien jeweils für das Büro angeschafft worden.

Belegnummer 263, S 8.700,00 (Vorsteuer S 1.740,00), Karten. Dieses Abonnement des Wiener Konzerthauses beinhalte einen Zyklus von 16 Karten. Hier sei es um die Live-Vertonung zu den Veranstaltungen der Bw. gegangen. Am , , , , , , und habe jeweils ein Konzert stattgefunden.

Belegnummer 347, S 1.300,00 (Vorsteuer S 0,00), 2 Karten. Diese zwei Karten seien für das Wiener Konzerthaus gewesen.

Beleg Nr. 369, S 309,09 (Vorsteuer S 30,91), Blumen. Diese seien für das Büro angeschafft worden.

Hinsichtlich des Jahres 2000 legte der Geschäftsführer der Bw. zum Konto 7670 (seitens der Bw. geltend gemachte Kosten in Höhe von S 78.564,97) folgenden Sachverhalt dar:

Belegnummer 35, S 3.956,00 (Vorsteuer S 0,00), Oper Zürich. Dies betreffe eine betriebliche Reise vom bis , wobei als Zweck der Reise "Bu. AG" vermerkt worden sei. Als sonstige Spesen sei eine Karte in das Opernhaus Zürich geltend gemacht worden.

Belegnummer 41 sei auf Nummer 52, S 8.700,00 (Vorsteuer S 0,00), Opernballkarten, zu korrigieren. Die Ausgaben seien für den Besuch des Opernballs angefallen und irrtümlicherweise doppelt geltend gemacht worden.

Belegnummer 49, S 1.083,33 (Vorsteuer S 216,67). Dies seien zwei Karten ins Wiener Konzerthaus am gewesen.

Belegnummer 39, S 4.833,33 (Vorsteuer S 966,67), Feuerzeuggeschenk. Dies sei ein Geschenk der Bw. an einen Geschäftspartner anlässlich seines 50sten Geburtstages gewesen.

Belegnummer 57, S 3.165,00 (Vorsteuer S 0,00), Theaterkarten. Dies seien drei Stück Theaterkarten für das Ronacher, in dem eine Cybershow gezeigt worden sei.

Belegnummer 59, S 1.181,82 (Vorsteuer S 118,18), Karten. Bei dieser Veranstaltung könne sich der Geschäftsführer nicht mehr erinnern, aus welchem Grund er dieses Konzert am im Wiener Konzerhaus besucht habe.

Belegnummer 66, S 1.083,33 (Vorsteuer S 216,67), Karten, und Belegnummer 75, S 1.300,00 (Vorsteuer S 0,00), Konzerthaus. Diese beiden Veranstaltungen habe der Geschäftsführer mit seiner Frau am und am besucht.

Belegnummer 77, S 8.600,00 (Vorsteuer S 0,00), Staatsopernkarten. Diese Veranstaltung hat der Geschäftsführer der Bw. mit seiner Frau und dem Ehepaar O. besucht.

Belegnummer 54, S 1.658,18 (Vorsteuer S 165,82), Blumen. Hiebei habe es sich um Blumen für das Büro gehandelt.

Belegnummer 91, S 650,00 (Vorsteuer S 0,00), Konzerthaus. An diesem Tag, dem , habe der Geschäftsführer der Bw. das Wiener Konzerthaus alleine besucht.

Belegnummer 69, S 1.698,18 (Vorsteuer S 169,82), Blumendeko. Dies seien Blumendekorationen (7 Lieferungen) für das Büro gewesen.

Belegnummer 73 und 74 betreffen die Abonnements für die Staatsoper, S 8.972,73 (Vorsteuer S 897,27) und das Burgtheater S 2.154,55 (Vorsteuer S 215,46).

Belegnummer 80, S 1.438,18 (Vorsteuer S 143,82), Blumendeko und Belegnummer 157, S 166,67 (Vorsteuer S 33,33) beinhalten Blumenlieferungen für das Büro.

Belegnummer 97, S 2.300,00 (Vorsteuer S 230,00), Blumen. Anlässlich eines Büroevents in der M.straße sei Blumendekoration notwendig gewesen.

Belegnummer 102, S 416,67 (Vorsteuer S 83,33). Dies sei ein Blumenstrauß an Frau M.C. gewesen, die im Rudolfspital gelegen sei.

Belegnummer 185, S 240,00 (Vorsteuer S 0,00), Eintritt. Hiebei habe es sich um drei Eintrittskarten in das Museum Essl gehandelt. Der Zweck dieses Besuches sei das kulturelle Interesse des Geschäftsführers der Bw. gewesen.

Belegnummer 108, S 3.329,17 (Vorsteuer S 665,83), Deko H. . Hiebei habe es sich um eine Auslagendekoration für die Firma H. gehandelt. Hin und wieder habe die Ehefrau des Geschäftsführers der Bw. die Auslage einer ihrer Kunden dekoriert.

Belegnummer 189, S 4.900,00 (Vorsteuer S 0,00). Dies seien zwei Karten in die Staatsoper gewesen. Der Geschäftsführer wisse jedoch nicht mehr, mit wem er diese Veranstaltung besucht habe.

Belegnummer 115, S 454,55 (Vorsteuer S 45,46), Blumen, und Belegnummer 118, S 454,55 (Vorsteuer S 45,46), Blumen. Hiebei habe es sich jeweils um Blumen an Frau M.C. gehandelt, die wieder krank im Spital gelegen sei.

Belegnummer 123, S 812,73 (Vorsteuer S 81,27), Blumen. Hiebei habe es sich um Blumen für das Büro gehandelt.

Belegnummer 224, S 207 (Vorsteuer S 0,00), Eintritt Museum, und S 1.109,00 (Vorsteuer S 0,00), Buch. Diese Aufwendungen seien im Rahmen einer dienstlichen Reise vom bis angefallen. Der Zweck dieser Reise seien Vorgespräche über zukünftige Veranstaltungen in der Schweiz, vergleichbar mit den bereits durchgeführten Veranstaltungen in Österreich, gewesen.

Belegnummer 223, S 5.000,00 (Vorsteuer S 0,00). Dies sei ein Konzert der Wiener Philharmoniker am (Silvesterveranstaltung) gewesen, welches der Geschäftsführer der Bw. gemeinsam mit der Ehefrau eines Auftraggebers besucht habe. Anschließend seien der Auftraggeber, seine Ehefrau, der Geschäftsführer der Bw. und seine Ehefrau in der Wohnung des Geschäftsführers der Bw. essen gewesen.

Betreffend die Umsatzsteuer 2001 führte der steuerliche Vertreter aus, dass die Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung 2001 um die Vorsteuern für Miete und Strom der R.Gasse vermindert worden seien.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 brachte der steuerliche Vertreter vor, dass zum einen der Vorsteuerbetrag um die Vorsteuern Miete und Strom der R.Gasse verringert worden sei, zum anderen sei die Differenz zwischen der Summe sämtlicher Umsatzsteuervoranmeldungen und des in der Jahreserklärung geltend gemachten Vorsteuerbetrages durch Umbuchungen bzw. Nachbuchungen entstanden, die schließlich in der Jahreserklärung berücksichtigt worden seien.

Abschließend führte der steuerliche Vertreter - ebenso wie die Bw. - aus, dass der Geschäftsführer der Bw. die Frau M.W. in der Wohnung R.Gasse übernachten habe lassen und dafür habe die Bw. ein Darlehen erhalten. Ohne Frau M.W. würde die Bw. nicht mehr existieren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988 ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und des Freibetrages für begünstigte Zwecke. Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz (§ 7 Abs. 2 KStG 1988).

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Wenn die Betriebsprüfung feststellte, dass der E-Herd (siehe Tz. 22) für die private Wohnung des Geschäftsführers der Bw. angeschafft worden sei und die Bw. diesem Vorbringen widerspricht, indem sie lediglich behauptet, die Aufwendungen des E-Herdes seien betrieblich veranlasst, reicht dieses Vorbringen nicht aus, einen betrieblichen Zweck der Kosten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die Lieferadresse der E-Herd Rechnung lautet auf die Wohnadresse des Geschäftsführers der Bw. und ist nicht anzunehmen, dass der E-Herd vorerst in die Privatwohnung des Geschäftsführers geliefert wurde, um ihn anschließend an einen anderen Ort zu bringen. Hinsichtlich der Anschaffungskosten des E-Herdes liegt somit keine betriebliche Veranlassung vor, die daher nicht abzugsfähig sind. Damit in Zusammenhang steht der IFB 1999 (siehe Tz. 24), der somit mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine Berücksichtigung findet.

Soweit die Bw. in der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum bis ausführt, die berufliche Notwendigkeit der Räumlichkeiten in W. , R.gasse ergebe sich aus dem Umstand, dass das Tonstudio in W. , M.straße sechs Meter unter der Erde sei, keinen natürlichen Lichteinfall habe und lt. Arbeitnehmerschutzgesetz und Betriebsgenehmigung sei es für einen Dienstnehmer unzumutbar, in diesen Räumen zu arbeiten, ist darauf hinzuweisen, dass zwar die einschlägigen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) die gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers betreffend Arbeitsräume für das Verrichten der Arbeit ohne Beeinträchtigung der Sicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens der Arbeitnehmer festlegen, jedoch nur insoweit, als es die Art der Tätigkeit und der Zweck der Räume dies zulassen. In § 22 Abs. 6 ASchG wird nämlich bestimmt, dass Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen müssen, soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen. Dies bedeutet, dass zwar grundsätzlich Fenster in Arbeitsräumen vorhanden sein müssen; wenn jedoch die Zweckbestimmung des Raumes und die Art des Arbeitsvorganges eine ausreichende natürlich Belichtung und eine Sichtverbindung mit dem Freien nicht zulassen, sind diese nicht notwendig. Die Bw. betreibt seit dem Jahre 1974 in den Räumen in W. , M.straße ein Tonstudio, sowie in weiterer Folge lt. eigenen Angaben die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Werbeshows. Auch werden die Räume in der M.straße , die sechs Meter unter der Erde liegen, als Lager für Showutensilien genutzt. Was das Betreiben des Tonstudios und den Zweck der dafür benötigten Räumlichkeiten angeht, ist zu bemerken, dass solche Räume grundsätzlich eine Schallisolierung aufweisen sollen, damit eine akustische Beeinträchtigung der Anrainer so gering wie möglich gehalten wird. Unter diesen Gesichtspunkten sind Räume unter der Erde für ein Tonstudio geradezu prädestiniert und würde der Einbau von natürlichen Belichtungsquellen geradezu dem Zweck der Räume, eine möglichst gute Schallisolierung zu erreichen, zuwiderlaufen.

Der Zweck eines Lagers besteht darin, die gelagerten Gegenstände vor Umwelteinflüssen, wie etwa Regen, Temperatur, Sonneneinstrahlung zu schützen. In einem weiteren Schritt müssten erst etwaige vorhandene Fenster abgedeckt werden, damit die Lagerung der Gegenstände optimal erfolgen kann. Diese Vorgangsweise wäre jedoch gar nicht notwendig, wenn der Lagerraum keine Fenster hat. Demnach spricht es auch gegen den Zweck der Lagerräumlichkeiten durch einen nachträglichen Einbau natürlicher Belichtungsquellen zu schaffen.

Hinsichtlich der Tätigkeit der Bw. - die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Werbeshows - ist auszuführen, dass zahlreiche Reisen des GF zur Geschäftsanbahnung notwendig sind. Gerade durch die Art der Tätigkeit des GF ist es jedoch entbehrlich, etwaige natürliche Belichtungsquellen am Sitz der Bw. nachträglich einzubauen.

Wenn die Bw. meint, Dienstnehmern sei nicht zumutbar ohne Frischluft zu arbeiten, ist zu bemerken, dass es nicht darauf ankommt, ob es Dienstnehmern zumutbar ist. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die gesetzliche Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsräume so beschaffen sind, dass die Arbeit ohne Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer verrichtet werden kann. Dass jedoch der Arbeitgeber verpflichtet ist eine Wohnung anzumieten, findet in den gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung. Somit verhilft der Einwand der Bw., durch den fehlenden natürlichen Lichteinfall, sei das Arbeiten für einen Dienstnehmer unzumutbar und daher habe die Bw. die Räumlichkeiten in der R.gasse gemietet, der Berufung nicht zum Erfolg.

Wenn die Bw. auf eine Betriebsgenehmigung hinweist, auf Grund derer es für einen Dienstnehmer unzumutbar sei, in Räumlichkeiten ohne natürlichen Lichteinfall zu arbeiten, ist festzuhalten, dass eine solche in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht vorgelegt wurde.

Wenn die Bw. ausführt, in den Räumlichkeiten in W. , R.gasse hätten sich ein Schreibtisch, Aktenschränke mit Akten, ein professionelles Tonaufzeichnungsgerät und sonstige Arbeitsmaterialien befunden, wird entgegengehalten, dass auf Grund zweier Besichtigungen durch die Amtspartei vom Juli 1999 und vom März 2003 keine dementsprechenden Feststellungen getroffen wurden. Im Aktenvermerk zur Betriebsbesichtigung vom Juli 1999 (der Bw. mit Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht) führte der Betriebsprüfer aus, dass keine Betriebsvorrichtungen vorgefunden wurden, im Betriebsprüfungsbericht der Anschlussprüfung betreffend die Jahre 1998 - 2000 stellte die Betriebsprüferin fest, dass die Ausstattung der Wohnung in W. , R.gasse auf Nutzung durch eine alte Dame schließen lässt. Weiters führte die Betriebsprüferin in der Zeugeneinvernahme vom die Einrichtungsgegenstände, die anlässlich der Besichtigung vom März 2003 vorgefunden wurden, genauer aus. Insbesondere hat die Prüferin in den Räumlichkeiten anlässlich der Besichtigung vom März 2003 kein professionelles Tonaufzeichnungsgerät gesehen. Der UFS gelangt daher zur Ansicht, dass weder ein Schreibtisch, noch Aktenschränke, noch ein professionelles Tonaufzeichnungsgerät, noch sonstige Arbeitsmaterialien in der R.gasse befunden haben, zumal - wie die Amtspartei zutreffend ausgeführt hat - diese Einrichtungsgegenstände allein typischerweise keine betriebliche Nutzung der Räumlichkeiten nachweisen. Schließlich bringt die Bw. selbst vor, dass große Betriebsvorrichtungen nicht erforderlich sind.

Insoweit ist der Bw. auch zuzustimmen, wenn sie die Ansicht vertritt, die Einrichtung von Räumen sei ihr überlassen. Da jedoch die Einrichtung des gemieteten Objektes nicht ohne weiters auf eine betriebliche Veranlassung schließen lässt, kommt ihr bei der Beurteilung, ob die Kostentragung der Wohnung in der R.Gasse betrieblich veranlasst ist, eine wesentliche Bedeutung zu.

Die Bw. führt weiters aus, die Räumlichkeiten in W. , R.gasse seien beruflich notwendig, da kreative Arbeiten am Sitz der Bw. (im Keller der M.straße ) kaum durchführbar seien. Hiezu ist zu bemerken, dass dieses Vorbringen allein nicht ausreicht, eine berufliche Nutzung dieser Räumlichkeiten glaubhaft zu machen. Kreative Tätigkeiten können fast überall und zu jeder Zeit entfaltet werden, sodass weder ein bestimmter Ort noch ein bestimmter Zeitpunkt für deren Ausübung notwendig ist. Insoweit ist kreatives Arbeiten auch am Sitz der Bw. möglich.

Soweit die Bw. die monatlichen Kosten der Wohnung in W. , R.gasse anspricht und meint, nur eine regelmäßige Benützung durch die Bw. sei kaufmännisch vertretbar und daher liege eine betriebliche Nutzung der Räume vor, ist darauf hinzuweisen, dass eine regelmäßige betriebliche Nutzung der Räumlichkeiten durch die Bw. bzw. durch ihren Geschäftsführer eben nicht als erwiesen anzunehmen ist. Darauf, ob Kosten kaufmännisch vertretbar sind, kommt es nicht an, sondern die tatsächliche Nutzung der Räume und deren Einrichtung sind entscheidungswesentlich.

Wenn die Bw. vorbringt, die Feststellungen der BP betreffend Betriebsvorrichtungen träfen nicht zu, ist auszuführen, dass zwei Betriebsprüfer die Räumlichkeiten in der R.Gasse besichtigten und keine Betriebsvorrichtungen vorfanden. Mit dem Vorbringen, die Prüferin der Anschlussprüfung habe zu gar keinem anderen Ergebnis kommen wollen, kann die Bw. jedoch die Glaubwürdigkeit der Prüferin nicht erschüttern. Aus welchem Grund beide Prüfer geirrt hätten, ist für den UFS nicht ersichtlich.

Auch die von der Bw. angeführten Beweggründe betreffend die örtliche Lage der Räumlichkeiten, nämlich die Erreichbarkeit vom Tonstudio in ca. 10 Gehminuten, sind für deren Beurteilung, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt, unerheblich.

Die Bw. führt weiters aus, dass aus Kostengründen ein kleines Büro gewählt worden sei. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass dieses Motiv für die Beurteilung einer betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen nicht entscheidungswesentlich ist. Es kommt nicht auf die finanzielle Situation der Bw. an, sondern auf die tatsächliche Nutzung und Einrichtung der Räumlichkeiten in der R.Gasse.

Ein weiteres Indiz der nicht betrieblichen Veranlassung der Mietaufwendungen der Wohnung R.Gasse ist der schriftlich abgeschlossene Mietvertrag zwischen der Hauseigentümerin und der Bw. Der § 2 des Mietvertrages vom lautet: Die Inbestandgabe/-nahme des in § 1 beschriebenen Mietgegenstandes erfolgt für Wohnzwecke, insbesondere für Wohnzwecke der Frau M.W. bzw. Mitarbeitern des Mieters. Dass der Betriebsgegenstand der Bw. das Anmieten von Wohnungen ist, hat sie nicht vorgebracht.

Wenn die Bw. schließlich meint, Frau M.W. habe sich in der Wohnung polizeilich gemeldet, weil dies bei einem mehrtägigen Aufenthalt in Wien notwendig sei, stellt sich die Frage, aus welchem Grund habe sich Frau M.W. nicht wieder abgemeldet, wenn sie lt. Angaben der Bw. nur gelegentlich in dieser Wohnung übernachte. Auf Grund einer Anfrage an das zentrale Melderegister ist nämlich festzustellen, dass Frau M.W. seit durchgehend in der R.Gasse gemeldet ist. Der UFS gelangt somit zur Ansicht, auch wenn die Bw. als Bestandnehmerin der Räumlichkeiten ist, dass die Anmietung der Wohnung in der R.Gasse tatsächlich nicht aus betrieblichen Gründen erfolgte. Vielmehr hätten die diesbezüglichen Aufwendungen im Rechenwerk der Bw. ihre Berücksichtigung finden sollen. Zu dieser Ansicht gelangt der UFS schließlich auch auf Grund der Ausführungen des Geschäftsführers der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung (Seite 6 und 7), in welcher er über sein Verhältnis zu Frau M.W. spricht, dass sie glücklich ist, weil sie Familienanschluss hat und jemand in der Nähe ist, der sich um sie sorgt.

Soweit die Bw. ausführt, die Anmietung der Räume in der R.Gasse hätte keinen Sinn gemacht, wenn sie diese nicht benötigen würde, ist ihr zu erwidern, dass die Abgabenbehörde nicht zu prüfen hat, ob Aufwendungen sinnvoll sind. Werden Ausgaben durch den Betrieb veranlasst, dann stellen sie abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Gerade von dieser betrieblichen Veranlassung konnte die Bw. den UFS jedoch nicht überzeugen.

Wenn die Bw. vorbringt, bei der Besichtigung der Räumlichkeiten habe der steuerliche Vertreter nicht den Eindruck gewonnen, es handle sich um eine Privatwohnung und dieser (steuerlicher Vertreter) in der mündlichen Berufungsverhandlung befragt, worauf er denn seinen persönlichen Eindruck gestützt habe, antwortet, eine Privatwohnung hätte für die Bw. keinen Sinn gemacht, da sie in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte, ist zu bemerken, dass der steuerliche Vertreter die eigentliche Frage unbeantwortet gelassen hat. Er wurde nämlich nicht nach seiner persönlichen Meinung in Bezug auf die Wohnung in der R.Gasse befragt, sondern nach seinem persönlichen Eindruck anlässlich der Besichtigung der Räume.

Die Bw. führt aus, sie habe als Gegenleistung für die Nichtverzinsung des Verrechnungskontos der Fr. M.W. kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten angeboten. Auch dieser Einwand verhilft den Berufungen nicht zum Erfolg. In der mündlichen Verhandlung hat der GF der Bw. selbst dargelegt, dass weder eine Verzinsung noch eine Rückzahlung des Darlehens der Fr. M.W. vereinbart wurde. Somit ist ein Zusammenhang der kostenlosen Übernachtungsmöglichkeit für Fr. M.W. mit der betrieblichen Sphäre der Bw. nicht erwiesen.

Wenn in der mündlichen Verhandlung der steuerliche Vertreter ausführt, der Neffe lasse seine Tante in der Wohnung R.Gasse wohnen und "dafür gibt es dann ein Darlehen", ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die Bw. Mieterin der Räumlichkeiten ist, und andererseits das Darlehen erst im Jahr 1998 der Bw. zugezählt wurde. Die Wohnung wurde jedoch bereits im Jahr 1996 angemietet und fanden die Ausgaben noch im gleichen Jahr Eingang in das Rechenwerk der Bw.

Soweit die Bw. in ihrer Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 vorbringt, dass Finanzamt habe die Miete der R.gasse plus Vorsteuer nicht anerkannt, obwohl die Vorsteuer im Aufwand nicht enthalten gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorgangsweise im Zusammenhalt mit den Begriffen "verdeckte Ausschüttung" und "Entnahmen" zu verstehen ist. Für die Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege verdeckter Ausschüttungen entnommen wird. Bei dem Begriff Entnahmen handelt es sich um das Entnehmen von Geld oder Wirtschaftsgütern aus dem Vermögen der Körperschaft. Somit liegt auf der Hand, dass im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Einkommens der Bw. jener Betrag anzusetzen ist, um den das Vermögen der Bw. vermindert wurde. Demnach sind die Aufwendungen in Höhe des Bruttobetrages auszuscheiden.

Tz. 27 neu R.gasse

Da somit eine betriebliche Veranlassung der Wohnung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde, sind die Kosten der Wohnung aus den Betriebsausgaben auszuscheiden.


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1998
1999
2000
Miete
96.018,71
101.386,52
103.354,00
Vorsteuer
9.601,87
11.480,40
11.480,40
Energie
6.968,56
7.352,03
5.702,03
Vorsteuer
1.393,71
1.470,41
1.140,41
Außerbilanzmäßige Zurechnung netto
102.987,27
108.738,55
109.056,03
Summe Vorsteuer
10.995,58
12.950,81
12.620,81
Summe Bruttoaufwendungen
113.982,85
121.689,36
121.676,84

Hinsichtlich der Aufwendungen betreffend das Konto 7670 machte die Bw. Kosten geltend, die die Amtspartei betreffend das Jahr 1998 zur Gänze, nämlich in Höhe von S 67.860,84, betreffend das Jahr 1999 teilweise in Höhe von S 25.407,00 und betreffend das Jahr 2000 ebenso teilweise in Höhe von S 58.564,00 nicht anerkannte, da diese Aufwendungen gem. § 12 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Repräsentationskosten seien. Betreffend diese Aufwendungen hat die Bw. Vorsteuer für das Jahr 1998 S 3.450,15, für das Jahr 1999 S 3.801,73 und für das Jahr 2000 S 4.295,03 geltend gemacht, die seitens der Amtspartei in allen drei Jahren zur Gänze nicht anerkannt wurde.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 KStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abgezogen werden. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Definition des Begriffes "Repräsentationsaufwendungen" nicht zu entnehmen, sodass die Rechtsprechung des VwGH heranzuziehen ist: Danach sind unter Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren". Repräsentationsaufwendungen sind beispielsweise Ausgaben für Theater-, Konzert-, Ausstellungs-, Ballbesuche; Geschenke an Kunden, Klienten zu Weihnachten, zum Jahreswechsel und zu ähnlichen Anlässen (Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Band III B, § 20 EStG 1988, Tz 7.3).

Wenn der Geschäftsführer der Bw. in der mündlichen Verhandlung vorbringt, der Besuch der Theater-, Opern- und Konzertveranstaltungen sei beruflich veranlasst, weil dies der Job des Geschäftsführers sei; wenn er (der Geschäftsführer) sich nicht auskenne, sei er seinen Job los, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der betrieblichen Sphäre der Bw. und der beruflichen Sphäre des Geschäftsführers der Bw. zu unterscheiden ist. Während im berufungsgegenständlichen Fall die betriebliche Veranlassung geltend gemachter Aufwendungen der Bw. (einer juristischen Person) strittig ist, fallen etwa die Umstände, wie der Geschäftsführer verliere bei mangelnder Information im kulturellen Bereich seinen Job und ohne Literaturkenntnisse könne er seinen Job nicht machen, in den beruflichen Bereich des Geschäftsführers der Bw. Auch allen weiteren Gründen, wie das Wissen über den geistigen Inhalt einer Oper, über die Inszenierung, die Kulissen und Details einer Oper, kommt somit keine Bedeutung zu.

Soweit die Bw. zwei Videokassetten vorlegt, um die von ihr organisierten Veranstaltungen besser zu erklären und verständlicher zu machen, ist zu bemerken, dass diese Kassetten zwar die Tätigkeit der Bw. verdeutlichen, jedoch daraus eine betriebliche Notwendigkeit zum Besuch der Theater-, Konzert- und Opernveranstaltungen nicht zu erkennen ist. Die beiden Videokassetten zeigen jeweils Veranstaltungen, in denen Schmuck der Fa. H. von Mannequins vorgeführt wird. Während bei einer Ausstellung die Pretiosen auf der Bühne der Staatsoper dargeboten werden und die Besucher von Modell zu Modell gehen, ist die andere Veranstaltung wie eine klassische Modeschau organisiert. Die Besucher sitzen in einem Saal und die Mannequins defilieren an den Zuschauern vorbei. Dass für die Organisation dieser Shows ein Fingerspitzengefühl für Kunst und Kultur von Vorteil ist, wird seitens des UFS nicht in Abrede gestellt, dass jedoch die zahlreichen Besuche der Veranstaltungen in Oper, Theater- und Konzerthäusern dadurch der betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien, dieser Ansicht kann sich der UFS nicht anschließen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung führt der GF der Bw. aus, dass die strittigen Betriebsausgaben nur 1,7 % des Gesamtumsatzes der Bw. ausmachen und dies sei ein Missverhältnis. Ob diese Berechnung zutrifft, mag dahingestellt sein, aber die Anerkennung der strittigen Betriebsausgaben in Abhängigkeit zum Gesamtumsatz zu setzen, findet im vorliegenden Berufungsfall keine gesetzliche Deckung.

Wenn die Bw. vermeint, die Besuche des GF in der Staatsoper, in Theater, Konzerten und Ähnliches stellten für ihn kein Vergnügen dar, weil sie beruflich notwendig seien, ist zu erwidern, dass dieser Umstand kein entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung beruflicher veranlasster Aufwendungen von solchen privater Natur ist.

Zu den Aufwendungen betreffend das Jahr 1998 ist auszuführen, dass der Beleg vom und die Belegnummern 3, 23, 22, 59, 36, 50, 58, 130, 141, 81, 82, 153,157, 100, 129, 388 typische Repräsentationsaufwendungen darstellen und daher steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Soweit die Bw. vorbringt, die Betriebsprüfung habe betreffend das Jahr 1998 die Aufwendungen des Kontos 7670 zur Gänze anerkannt, weil in der Tz. 28 keine diesbezüglichen Aufwendungen ausgeschieden worden seien, ist auf das Vorbringen der Betriebsprüferin in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Seitens der BP wurden nämlich deshalb keine Aufwendungen mehr ausgeschieden, da dies schon im Veranlagungsverfahren durchgeführt wurde.

Wenn die Bw. meint, die Frau M.C. habe den Weg zu wichtigen Kunden geebnet und bei "einleitenden Dingen" geholfen, daher sei eine berufliche Veranlassung gegeben, ist zu entgegnen, dass ein gewisser beruflicher Zusammenhang auch nicht abzusprechen ist. Dass diese Aufwendungen jedoch auch das gesellschaftliche Ansehen der Bw. fördern, liegt auf der Hand.

Ebenso ändert das Überbringen von Geschenken und Mitbringsel anlässlich einer Dienstreise nicht den Zweck solcher Aufwendungen. Das Überreichen dieser Aufmerksamkeiten dient nämlich ohne Zweifel dazu, dem Beschenkten eine Freude zu bereiten und den Geschenkgeber in netter Erinnerung zu behalten.

Soweit die Bw. Blumen für das Büro angeschafft hat, erscheinen dieser Sachverhalt glaubhaft und die diesbezüglichen Ausgaben als beruflich veranlasst, sodass die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen gegeben ist.

Hinsichtlich der während einer Dienstreise angefallenen Aufwendungen, die getätigt wurden, weil der Geschäftsführer der Bw. gratis übernachtet hat, ist eine betriebliche Notwendigkeit nicht von der Hand zu weisen. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung versteht man unter Geschenk eine Zuwendung ohne entsprechende Gegenleistung. Da der Geschäftsführer der Bw. jedoch anlässlich mehrerer Dienstreisen bei Geschäftsfreunden gratis übernachtet hat, gelangt der UFS zur Ansicht, dass diese Aufwendungen keine "Geschenke" im üblichen Sinn sind und somit abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen (siehe Belegnummer 86, 216 und 218).

Wenn der Geschäftsführer der Bw. ausführt, er würde seine Programme (richtigerweise die Veranstaltungsprogramme der Bw.) nicht verkaufen, wenn er nicht jede Inszenierung der Oper kenne, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Zwar hat die Bw. lt. Angaben des Geschäftsführers in der Staatsoper drei Werbeveranstaltungen organisiert und sind die umfangreichen kulturellen Kenntnisse des Geschäftsführers der Bw. für die Auftragserteilung an die Bw. ohne Zweifel von großem Vorteil, jedoch hat die Bw. auch Aufwendungen zum Besuche anderer kultureller Veranstaltungen, wie zum Beispiel im Burgtheater, Theater an der Wien, Ronacher getätigt und an diesen Veranstaltungsorten hat die Bw. keine Werbeausstellungen organisiert und durchgeführt.

Wenn der Geschäftsführer der Bw. hinsichtlich der Aufwendungen für das Staatsopern- und Burgtheaterabonnements vorbringt, das Informiert sein über das kulturelle Geschehen sei Voraussetzung für seine Tätigkeit in der Bw., ist darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand der Berufung in diesem Punkt nicht zum Erfolg verhilft, die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen zu erringen. Grundsätzlich gehören Aufwendungen zum Besuch kultureller Einrichtungen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 3 KStG, auch wenn solche Besuche für die Tätigkeit der Bw. förderlich sind.

Lediglich insoweit als der Geschäftsführer der Bw. zum Sachverhalt hinsichtlich vereinzelter Theater- und Opernbesuche angibt, dass er diese auf Wunsch eines Auftraggebers mit dessen Angestellten absolviert hat, ist eine ausschließlich betriebliche Veranlassung der Aufwendungen glaubhaft.

Aufwendungen für Geschenke (Tee, Zigaretten, Schokolade) sind - wie oben schon ausgeführt - keine abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Betreffend die Aufwendungen, die im Zuge der Dienstreise nach New York angefallen sind und die der Information und der Vorbereitung einer künftigen Ausstellung gedient haben, ist eine berufliche Veranlassung nicht abzusprechen, sodass diese abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.

Ermittlung der Repräsentationskosten betreffend das Jahr 1998


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Belegnummer
netto S
Vorsteuer S
218,18
21,82
3
690,00
138,00
23
5.733,00
0,00
22
4.545,45
454,55
59
3.463,64
346,36
36
363,64
36,36
50
763,64
76,36
58
1.500,00
300,00
130
5.636,36
563,64
141
410,91
41,09
81
1.972,73
197,27
82
8.290,91
829,09
153
1.708,00
0,00
157
350,00
70,00
100
500,00
100,00
129
1.083,59
0,00
388
740,00
0,00
Summe der nicht anerkannten Aufwendungen
37.970,05
3.174,54
Summer der geltend gemachten Aufwendungen
67.860,84
3.450,15
Summer der anerkannten Aufwendungen
29.890,79
275,61

Hinsichtlich der Ausgaben der Konto Nr. 7670 betreffend das Jahr 1999 und der Belegnummern 16, 64, 88, 89, 101, 113, 116, 157, 76, 77, 263 und 347 gelangt der Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung, dass diese Aufwendungen Repräsentationskosten darstellen und daher nicht abzugsfähig sind.

Im Einzelnen handelt es sich wie das vorangegangene Jahr um Aufwendungen für Besuche in Theater und Oper, Geburtstagsgeschenke und Ähnliches.

Wenn der GF. der Bw. meint, die Besuche des Wiener Konzerthauses seien betrieblich notwendig gewesen, da es sich hiebei um die Live-Vertonung zu den Schmuckveranstaltungen gehandelt hat, ist festzuhalten, dass - wie oben bereits ausgeführt - auch Ausgaben für Konzertbesuche Repräsentationsaufwendungen darstellen. Das Vorbringen des GF der Bw. reicht jedenfalls nicht aus, die Aufwendungen der Konzertbesuche als betrieblich veranlasst anzuerkennen.

Betreffend die Belegnummer 65 gestaltete sich das Sachverhaltsvorbringen des Geschäftsführers der Bw. in der Weise, als eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für glaubhaft erscheint und die Repräsentationskomponente in den Hintergrund tritt.

Ermittlung der Repräsentationskosten betreffend das Jahr 1999


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Belegnummer
netto S
Vorsteuer S
16
700,00
140,00
64
3.600,00
0,00
88
3.300,00
0,00
89
200,00
0,00
101
4.600,00
0,00
113
1.460,00
0,00
116
1.460,00
0,00
157
6.272,73
672,27
76
8.972,73
897,27
77
2.154,55
215,46
263
8.700,00
1.740,00
347
1.300,00
0,00
Summe der nicht anerkannten Aufwendungen
42.720,01
3.665,00
Summe der geltend gemachten Aufwendungen
45.407,28
3.801,73
Summe der anerkannten Aufwendungen
2.687,27
136,73

Hinsichtlich der Ausgaben der Konto Nr. 7670 betreffend das Jahr 2000 und der Belegnummern 35, 41, 49, 52, 39, 57, 59, 66, 75, 77, 91, 73, 74, 102, 185, 189, 115, 118 und 223 gelangt der Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung, dass diese Aufwendungen Repräsentationskosten darstellen und demnach nicht abzugsfähig sind.

Soweit die Bw. anlässlich Dienstreisen ins Ausland Aufwendungen zum Besuche von Opernhäusern geltend macht und lediglich den Zweck der Dienstreisen angibt, ist es für die Beurteilung, ob Repräsentationskosten vorliegen, unerheblich, ob der Besuch der kulturellen Veranstaltung im Ausland erfolgt. Ein "Repräsentieren" der Bw., welches ohne Zweifel im Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit steht, jedoch auch ihr Ansehen fördert, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch im Ausland denkbar und sind diese Aufwendungen daher im Sinne des § 12 KStG 1988 nicht abzugsfähig.

Ebenso fallen Aufwendungen für Ballbesuche (Opernball) unter das generelle Abzugsverbot des § 12 KStG (siehe auch Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, § 20 EStG 1988, Tz 5).

Hinsichtlich der Eintrittskarten ins Wiener Konzerthaus (Belegnummern 49,59, 66 und 91) handelt es sich abgesehen von der Beurteilung, dass auch diese Aufwendungen Repräsentationskosten darstellen, um Aufwendungen, die schon im Jahr 1999 angefallen sind. Mit der Belegnummer 263 des Jahres 1999 wurden Ausgaben bestehend aus Besuchen von 16 Veranstaltungen des Wiener Konzerthauses und im Jahr 2000 abermals als Betriebsausgaben geltend gemacht. Auf der Rechnung des Beleges mit der Nummer 263 sind die jeweiligen Konzerthausbesuche mit Datum genau festgehalten und die jeweils vorgelegten Eintrittskarten für das Jahr 2000 korrespondieren mit den Tagen auf dieser Rechnung. Diese Aufwendungen wurden doppelt geltend gemacht und waren daher schon aus diesem Grund als Betriebsausgaben auszuscheiden.

Wenn der Geschäftsführer der Bw. ausführt, der Zweck der Eintritte in das Museum Essl, sei kulturelles Interesse gewesen, ist zu erwidern, dass eben eine Vielzahl von Personen mit gehobener Schulbildung Interesse am kulturellen Geschehen zeigen. Nur weil der Geschäftsführer der Bw. eine Verbindung zu seiner beruflichen Tätigkeit herstellt, werden diese Ausgaben, die typischerweise Aufwendungen der Privatsphäre darstellen, nicht zu abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Betreffend die Belegnummer 224 erscheint es dem Unabhängigen Finanzsenat glaubhaft, dass die Ausgaben für einen Museumseintritt und ein Buch in Zusammenhang mit Vorgesprächen zukünftiger Veranstaltungen angefallen sind, sodass deren Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben gerechtfertigt erscheint.

Keine abzugsfähigen Betriebsausgaben stellen jedoch die Aufwendungen anlässlich der Silvesterveranstaltung der Wiener Philharmoniker dar (Belegnummer 223). Mag Herr O. auch Vertreter eines zukünftigen Auftraggebers sein, so fördert das anschließende Essen des Ehepaares O. in der Privatwohnung des Geschäftsführers ganz allgemein das gesellschaftliche Prestige der Bw. Insoweit stellen diese Aufwendungen daher typische Repräsentationsaufwendungen dar.

Ermittlung der Repräsentationskosten betreffend das Jahr 2000


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Belegnummer
netto S
Vorsteuer S
35
3.956,00
0,00
41
8.700,00
0,00
49
1.083,33
216,67
52
8.700,00
0,00
39
4.833,33
966,67
57
3.165,00
0,00
59
1.181,82
118,18
66
1.083,33
216,67
75
1.300,00
0,00
77
8.600,00
0,00
91
650,00
0,00
73
2.154,55
215,46
74
8.972,73
897,27
102
416,67
83,33
185
240,00
0,00
189
4.900,00
0,00
115
454,55
45,46
118
454,55
45,46
223
5.000,00
0,00
Summe der nicht anerkannten Aufwendungen
65.845,86
2.805,17
Summe der geltend gemachten Aufwendungen
78.564,97
4.295,03
Summer der anerkannten Aufwendungen
12.719,11
1.489,86

Tz. 28 neu Repräsentationskosten

Folgende Aufwendungen stellen daher Repräsentationskosten im Sinne des § 12 Abs. KStG dar und sind nicht abzugsfähig.


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1998
1999
2000
Außerbilanzmäßige Zurechnung netto
37.970,05
42.720,01
65.845,86
Vorsteuer
3.174,54
3.665,00
2.805,17
Bruttoaufwendungen
41.144,59
46.385,01
68.651,03

Tz. 31 a neu verdeckte Ausschüttung

Die in Tz. 27 neu festgestellten Aufwendungen, die in Tz. 29 - 31 seitens der BP festgestellten und im gegenständlichen Verfahren unstrittigen Aufwendungen und die Anschaffungskosten der Anlagen lt. Tz. 22 stellen in Höhe des Bruttobetrages (inkl. USt) eine verdeckte Ausschüttung dar.


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1998
1999
2000
Anschaffungskosten (Tz. 22) brutto
13.629,60
R.Gasse brutto (Tz. 27 neu)
113.982,85
121.689,36
121.676,84
Showaufwand (unstrittig)
6.912,00
2.190,00
30.362,01
Reisekosten (unstrittig)
20.090,00
3.553,50
Kfz (unstrittig)
6.749,20
Außerbilanzmäßige Zurechnung
140.984,85
144.258,16
155.592,35

Tz. 16 neu Vorsteuerberichtigung

Die im Jahre 1998 von der Betriebsprüfung in Höhe von S 2.535,38 durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen:

S 1.393,71, Energie R.Gasse , ein Teil der Tz. 27 und S 1.141,66 Tz. 29 (unstrittig)

Die im Jahre 1999 von der Betriebsprüfung in Höhe von S 21.802,46 durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen:

S 2.271,60, Tz. 22; S 12.950,81, Tz. 27; S 3.801,72, Tz. 28; S 2.778,33, Tz. 29 (unstrittig).

Die im Jahre 2000 von der Betriebsprüfung in Höhe von S 24.301,17 durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen:

S 12.620,81 Tz. 27; S 4.295,02 Tz. 28; S 7.385,34 Tz. 29 (unstrittig).

Die im Jahre 2001 von der Betriebsprüfung in Höhe von S 14.192,33 durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen:

S 12.325,15, Tz. 27 und S 1.867,18, Berichtigung lt. BP (unstrittig).

Die im Jahre 2002 von der Betriebsprüfung in Höhe von € 1.689,91 durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen:

€ 867,79, Tz. 27 und € 822,12 Berichtigung lt. BP (unstrittig).

In der mündlichen Berufungsverhandlung führte die Bw. aus, dass in der vorgelegten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 der Vorsteuerbetrag bereits um die Vorsteuer der Wohnung R.Gasse vermindert worden sei. Dieses Vorbringen ist glaubwürdig, sodass die Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 insoweit erfolgreich ist, als keine Vorsteuer mehr betreffend die Wohnung R.Gasse auszuscheiden ist. Der Betrag in Höhe von S 1.867,18 (Berichtigung lt. BP), der seitens der Bw. nicht strittig ist, ist zu berücksichtigen.

Betreffend die Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-06/02 und 07-12/02 ist festzuhalten, dass in Anwendung der Bestimmung des § 274 BAO, der lautet: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet, im vorliegenden Berufungsfall der Umsatzsteuerveranlagungsbescheid an die Stelle der zwei Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide tritt (siehe auch Ritz, BAO-Kommentar, 3.Aufl., § 274, Tz 2). Somit gilt die Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-06/02 und 07-12/02 als auch gegen den späteren Jahresbescheid für das Jahr 2002 gerichtet.

Betreffend die in der Jahreserklärung für das Jahr 2002 geltend gemachten Vorsteuerbeträge führte die Bw. aus, dass diese - ebenso wie in der Jahreserklärung für das Jahr 2001 - bereits um die Vorsteuerbeträge der Wohnung R.Gasse vermindert worden seien und die Differenz zwischen dem Vorsteuerbetrag sämtlicher Umsatzsteuervoranmeldungen und dem Vorsteuerbetrag der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 durch Um- und Nachbuchungen entstanden sei. Dieses Vorbringen erscheint dem UFS durchaus glaubwürdig, sodass der Berufung insoweit Statt zu geben ist. Da jedoch auch in diesem Jahr die Betriebsprüfung außer der Vorsteuerberichtigung betreffend die Wohnung R.Gasse noch andere Vorsteuerbeträge nicht anerkannt hat, die auch nicht strittig sind, ist der Vorsteuerbetrag laut Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 um € 822,12 zu kürzen.


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1998
1999
2000
2001
2002
Vorsteuer lt. Erkl.
S 209.191,56
S 326.827,43
S 232.836,66
S 397.879,06
€ 15.196,49
Tz. 22
-S 2.271,60
Tz. 27 neu
-S 10.995,58
-S 12.950,81
-S 12.620,81
Tz. 28 neu
-S 3.174,54
-S 3.665,00
-S 2.805,17
Tz. 16 Berichtig.lt.BP
-S 1.867,18
-€ 822,12
Tz. 29 unstrittig
-S 1.141,66
-S 2.778,33
-S 7.385,34
Vorsteuer neu
S 193.879,78
S 305.161,69
S 210.025,34
S 396.011,88
€ 14.374,37

Gemäß § 200 Abs. 2 BAO ist eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen, wenn die Ungewissheit, die zur Erlassung vorläufiger Bescheide geführt hatte, beseitigt ist. Diese Bestimmung ist auch von Amtswegen zu beachten. Da hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 - 2002 und Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 keine Ungewissheit vorliegt, wird die Umsatzsteuer für die Jahre 2000 - 2002 und die Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 endgültig festgesetzt.

Umsatzsteueraktivierung, -passivierung

Die sich auf Grund der Berufungsentscheidung ergebenden Mehr- bzw. Minderbeträge an Umsatzsteuer sind zu passivieren bzw. aktivieren.


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1998
1999
2000
Zahllast lt. Erstbescheid
31.560,00
220.182,00
116.288,00
Zahllast lt. BE
37.269,00
220.045,00
114.798,00
Differenz
5.709,00
- 137,00
- 1.490,00

Kapitalertragsteueraktivierung

Der sich auf Grund der Berufungsentscheidung ergebende Minderbetrag an KESt für das Jahr 1998 ist zu aktivieren.


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1998
1999
2000
zusammengefasste KESt lt. Erstbescheid
44.044,00
36.065,00
38.898,00
KESt lt. BE
35.246,00
36.065,00
38.898,00
Differenz
- 8.798,00
0,00
0,00
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
1998
1999
2000
Gewinn lt. Handelsbilanz bzw. Steuerbilanz
2.231.786,63
448.647,81
1.806.807,89
Mehr-,Mindersteuer lt.UFS
- 5.709,00
+137,00
+1.490,00
E-Herd
- 10.222,67
+ 2.270,66
IFB 1999
+ 1.022,00
zu versteuernder Gewinn lt. UFS
2.226.077,63
439.584,14
1.810.568,55
Berechnung des Einkommens
1998
1999
2000
Gewinn lt. UFS
2.226.078,00
439.584,00
1.810.569,00
zuzüglich
Tz. 31 a neu
140.985,00
144.258,00
155.592,00
Tz. 28 neu
41.145,00
46.385,00
68.651,00
lt. Bw. Erklärung
30.146,00
29.018,00
47.224,00
Körperschaftsteuer
17.500,00
24.080,00
34.080,00
KESt neu
35.246,00
36.065,00
38.898,00
Tz. 29 (unstrittig)
15.149,00
14.480,00
13.950,00
Tz. 30 (unstrittig)
10.360,00
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2.516.609,00
733.870,00
2.168.964,00
Verlustabzug
- 2.516.609,00
- 733.870,00
- 2.168.964,00

Kapitalertragsteuer

Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob dieses im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilinhaberschaft haben (VwGH-Erkenntnis vom , 99/13/0024).

Soweit die Bw. vorbringt, ihr GF habe keine Zuwendungen betreffend die Räumlichkeiten der R.Gasse erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Dass Fr. M.W. die Tante des GF der Bw. ist, hat dieser selbst vorgebracht.

Da betreffend die festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen der Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 1995 - 1997 keine Änderungen durchzuführen sind, ist die Berufung gegen den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1995 - 1997 als unbegründet abzuweisen.

Tz. 36 neu

Die lt. Tz 31 a neu festgestellten verdeckten Ausschüttungen sind mit 25 % der Kapitalertragsteuer zu unterziehen und dem Gesellschafter G.H. zuzurechen, da dieser die Kapitalertragsteuer trägt.

Die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer für das Jahr 1998 wurde seitens der Amtspartei in zwei Haftungsbescheiden aufgeteilt und wird die Kapitalertragsteuer für das Jahr 1998 in der nachfolgenden Ermittlung, was die Höhe des Steuersatzes angeht, berichtigt (das Veranlagungsreferat ging von einem Steuersatz in Höhe von 33 % aus) und zusammengefasst.


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1998
1999
2000
Verdeckte Ausschüttung (Tz. 31 a neu)
140.984,85
144.258,16
155.592,35

Ermittlung der Kapitalertragsteuer


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Zeitraum
Bemessungsgrundlage
Steuersatz
Abg. betrag ATS
Abg.betrag €
1998
140.984,85
25
35.246,00
2.561,43
1999
144.258,16
25
36.065,00
2.620,95
2000
155.592,35
25
38.898,00
2.826,83

Der Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend das Jahr 1998 ist daher teilweise Statt zu geben.

Hinsichtlich der Berufung gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 und 2000, die sich gegen die Nichtanerkennung der Aufwendungen der Räume in W. , R.gasse richtet, wird auf die oben stehenden Ausführungen hingewiesen und ist betreffend die Jahre 1999 und 2000 die Berufung abzuweisen.

Betreffend den Bescheid über den Säumniszuschlag verweist die Bw. begründend auf ihre Vorbringen vom (Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1999) und vom (Vorlageantrag). Da jedoch aus diesen Schriftsätzen nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Festsetzung eines Säumniszuschlages zu unterbleiben hat, sieht sich der UFS auch nicht veranlasst davon Abstand zu nehmen.

Beilage : 9 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
betriebliche Veranlassung
Mietwohnung
Theaterkarten
Repräsentationsspesen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at