Vorlageantrag ohne Berufung und ohne Berufungsvorentscheidung
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/3741-W/09-RS1 | wie RV/0356-S/02-RS2 Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (). |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag von Frau A.B., Wien, vertreten durch Veltzé, Mares und Partner KEG, Wirtschaftstreuhand-, Steuerberatungsgesellschaft, 1200 Wien, Leithastraße 25, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom über die Abweisung eines Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO entschieden:
Der Antrag vom auf Vorlage der Entscheidung über den eingebrachten Antrag betreffend Aufhebung des Bescheides nach § 217 Abs. 7 BAO über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wurden über Frau A.B. (in weiterer Folge: Bw.) erste Säumniszuschläge in Höhe von € 99,28 und € 90,92 festgesetzt, da die Einkommensteuer 4-6/2009 in Höhe von € 4.964,21 bzw. die Einkommensteuer 7-9/2009 nicht fristgerecht bis bzw. entrichtet worden sind, wobei die Festsetzungen erforderlich waren, weil die bewilligte Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen oder aufgrund eines Vollstreckungsbescheides außer Kraft getreten ist.
Im Schreiben vom beantragte die Bw. gemäß § 217 Abs. 7 BAO die Abschreibung der verhängten Säumniszuschläge, da der Steuerberatungskanzlei diesbezüglich ein Auskunftsfehler passiert sei.
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wurde der Antrag abgewiesen und darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren nach § 217 Abs. 7 BAO das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Antragsteller liege und eine positive Erledigung ausgeschlossen sei, wenn der Antrag nicht auch jene Beweismittel enthält, welche die Aussage des Antragstellers glaubhaft machen. Der Antrag habe jedoch keinerlei Angaben enthalten, wie im Regelfall der steuerliche Vertreter die Abgabepflichtige über bevorstehende Zahlungstermine unterrichtet habe bzw. auf welche Weise die Abgabepflichtige über den Inhalt des Bescheides über die Bewilligung der Zahlungserleichterung vom und den Zahlungsterminen unterrichtet worden sei.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom (gemäß § 276 BAO) verweist die Bw. darauf, dass die Finanzbehörde gemäß § 115 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen habe und von amtswegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln habe, die für die Abgabepflicht wesentlich seien.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann gemäß § 276 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann gemäß § 276 Abs. 2 BAO innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Gemäß § 276 Abs. 2 BAO kann ein Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur aufgrund einer vorangegangenen Berufungsvorentscheidung eingebracht werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist ().
Im vorliegenden Fall wurde nicht einmal eine Berufung eingebracht bzw. erfüllt der Vorlageantrag nicht die für eine Berufung normierten formalen Voraussetzungen des § 250 BAO.
Da das Finanzamt im konkreten Fall eine entsprechende Berufungsvorentscheidung nicht erlassen hat, kommt dem Vorlageantrag vom eine solche Qualifikation nicht zu, sodass er keine rechtliche Wirkung erzielen konnte () und in der Folge zurückzuweisen war.
Abschließend ist zu erwähnen, dass es der Bw. unbenommen bleibt, innerhalb der noch offenen Berufungsfrist eine den Vorschriften des § 250 BAO entsprechende Berufung einzubringen, wobei darauf hingewiesen wird, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt, entgegen der Annahme der Bw. die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände (auf die im angefochtenen Bescheid bereits hingewiesen wurden) darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at