Familienbeihilfe für türkische Kinder
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder A, B, und C, jeweils für den Zeitraum vom bis , entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , GZ. RV/0782-G/11, hat der unabhängige Finanzsenat die im Spruch genannte Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid des unabhängigen Finanzsenats wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2012/16/0176, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Somit erweist sich der im Spruch genannte Bescheid des Finanzamtes ebenfalls als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der Berufung, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben war.
Zur weiteren Begründung wird auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAD-19021