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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSG vom 16.12.2008, RV/0878-G/07

Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0878-G/07-RS1
wie RV/2190-L/02-RS1
§ 212a Abs 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (vgl. , ÖStZB 1999, 483; , ÖStZB 1991, 8; , ÖStZB 1997, 30). Darunter ist eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen, dessen Aussetzung beantragt wird (vgl. , ÖStZ 1997, 528).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat durch die Vorsitzende EE und die weiteren Mitglieder FF, AB und CD über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Wörgötter & Trixl WTH KEG (Mag. Josef Wörgötter), Wirtschaftstreuhand KEG, 6380 St.Johann in Tirol, Ulmbichlweg 3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO vom nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gem. § 212a BAO vom wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der steuerliche Vertreter der Bw. die Aussetzung des auf dem Abgabenkonto der Bw. bestehenden Rückstandes bis zur Erledigung des Vorlageantrages im Verfahren zum Abrechnungsbescheid.

Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt und zu dem Verfahrensverlauf wird grundsätzlich auf die mit gleichem Tag ergangene (abweisende) Berufungsentscheidung zu UFS RV/0795-G/07 im Abrechnungsverfahren verwiesen.

Das Finanzamt wies den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass der Antrag auf Aussetzung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212a BAO nicht erfülle. Insbesondere sei ein in Vorlage bekämpfter, jedoch stattgebender Abrechungsbescheid erlassen worden, weshalb von dem Anbringen, einen solchen zu erlassen, nicht abgewichen worden sei. Auch habe der Abrechnungsbescheid, wie vom Gesetzgeber gefordert, keine Nachforderung zur Folge.

Mit Berufung vom beantragte der steuerliche Vertreter der Bw. wiederum, den Abgabenrückstand bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen und führte begründend aus: Die Durchführung des Abrechnungsbescheides ergebe auf dem Abgabenkonto eine Gutschrift an Umsatzsteuer durch Kompensation. Diese Umsatzsteuer könne daraufhin gemäß § 295a BAO im Umsatzsteuerbescheid als Gutschrift herangezogen werden. Durch diese Gutschrift werde auf dem Abgabenkonto insgesamt ein Guthaben für den Abgabepflichtigen entstehen. Die Voraussetzungen des § 212a BAO seien somit gegeben. Das Nichtanrechnen einer Gutschrift sei auch eine Nachforderung. Eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat werde beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 212a BAO idF BGBl. I Nr. 180/2004 lautet: (Abs. 1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Abs. 2: Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Abs. 3: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen. Abs. 4: Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. .........

Gemäß § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Fehlt eine solche Darstellung, wie im berufungsgegenständlichen Fall, wo die "Aussetzung des Rückstandes" beantragt wurde (Rückstand zu welchem Zeitpunkt, in welcher Höhe?), so ist der Aussetzungsantrag zurückzuweisen, auch wenn der Abgabenbehörde allenfalls die Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist (vgl. Ritz, BAO³, § 212a Tz 5; -0029; , 97/15/0143).

Aber selbst wenn der zur Aussetzung beantragte Betrag ordnungsgemäß angeführt worden wäre, hätte der Antrag auch seinem Inhalt nach abgewiesen werden müssen, da § 212 a BAO schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar ist. Auf den Abrechnungsbescheid vom ist keine Nachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO zurückzuführen bzw. hängt die Höhe einer Abgabe (im vorliegenden Fall der Umsatzsteuer) nicht von der Erledigung der Berufung gegen den Abrechnungsbescheid ab. Eine Aussetzung der Einhebung kommt nur für Nachforderungen in Betracht. Diese sind vor allem aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtungen (vgl. Ritz, BAO³, § 212a Tz 13f. Führt also ein Abweichen von einem Anbringen zum Nachteil eines Abgabepflichtigen nicht zu einer Nachforderung, so kommt eine Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 212a Anm 8 und E 22). Eine Aussetzung der Einhebung kommt daher im Zusammenhang mit Berufungen gegen im Einhebungsverfahren erlassenen Bescheiden grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. auch Rz 428 der Richtlinien für die Abgabeneinhebung, AÖF 2004/95).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzungsantrag
Aussetzung der Einhebung
Inhaltserfordernisse eines Antrags auf Aussetzungsantrags
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at