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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.01.2008, RV/2855-W/07

Abweisung der Aussetzung der Einhebung mangels Erfolgsaussichten der Berufung gegen Einkommensteuervorauszahlungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der YB, vertreten durch FB, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag auf Vorlage der Berufung gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 90.000,00 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Aussetzung der Einhebung des Betrages von € 90.000,00.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sich die Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, da die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine, richte.

Unter Ziffer 7562 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 werde ausgeführt, dass bei Neueintritt in die Steuerpflicht, und zwar auch nach dem 30. September des betreffenden Jahres, die Vorauszahlungen nach dem voraussichtlichen Einkommen für den laufenden Veranlagungszeitraum festgesetzt würden. Eine Zuschlagsverrechnung komme nicht in Betracht. Die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen umfasse immer das ganze Kalenderjahr.

Daraus sei zu ersehen, dass die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen nach dem 30. September nur bei Neueintritt in die Steuerpflicht vorzunehmen sei. Die Bw. sei bereits seit 2004 einkommensteuerpflichtig. Die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2006 sei jedoch im Jahr 2007 vorgenommen worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Gemäß § 45 Abs. 1 erster Satz EstG hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich jener gemäß § 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten.

Gemäß § 45 Abs. 3 EstG werden bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/14/0138) ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt.

Abgesehen davon, dass die von der Bw. unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien vertretene Meinung, dass die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen nach dem 30. September nur bei Neueintritt in die Steuerpflicht vorzunehmen sei, der Ziffer 7562 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 nicht entnommen werden kann, übersieht dieser Einwand, dass es sich bei den Einkommensteuerrichtlinien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine beachtliche Rechtsquelle handelt.

Nach der Bestimmung des § 45 Abs. 3 EstG ist lediglich eine Änderung der Vorauszahlung nach dem 30. September ausgeschlossen, nicht jedoch die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen. Entgegen dem Vorbringen, wonach die Bw. bereits seit 2004 einkommensteuerpflichtig gewesen sei, wurden laut Aktenlage bis zur gegenständlichen Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom weder Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt noch Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt. Die von der Bw. vertretene Meinung, die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen könne lediglich das erste Jahr der Steuerpflicht und nicht die erstmalige Festsetzung insgesamt betreffen, ist weder dem Gesetzestext noch der herrschenden Rechtsprechung zu entnehmen.

Mangels eines weiteren - zielführenden - Vorbringens in der Berufung vom erscheint das Rechtsmittel entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides wenig erfolgversprechend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Erfolgslosigkeit
Einkommensteuerrichtlinien
erstmalige Festsetzung
Änderung der Vorauszahlungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at