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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.02.2005, RV/1361-W/03

Exekution bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1361-W/03-RS1
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bewirkt eine nach § 12 Abs. 1 AbgEO geforderte Tatsache, die die Geltendmachung des Abgabenanspruches hemmt. Die Exekution ist nicht einzustellen, sondern von Amts wegen unter Aufrechterhaltung bereits vollzogener Vollstreckungshandlungen lediglich aufzuschieben. Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zurückwirkt (), sondern lediglich Wirkungen ex nunc entfaltet, wird der Exekutionstitel, inklusive der Vollstreckbarkeitsbestätigung, nicht berührt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Aufschiebung der Exekution (§ 18 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber (Bw.) gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektionvom betreffend Einkommensteuer 1991-1995 eine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde ein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom wurde auf Grund des Rückstandsausweises sowie des Antrages des Finanzamtes vom die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch Einverleibung von Pfandrechten auf den dem Bw. gehörenden Liegenschaften bewilligt.

Auf Grund des daraufhin gestellten Antrages vom erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bw. die Einstellung der Exekution auf Grund der durch den Verwaltungsgerichtshof bewilligten aufschiebenden Wirkung zunächst beim Bezirksgericht, das diesen Antrag mit der Begründung, dass eine Behauptung oder Bescheinigung nicht vorliegen würde, dass die Fortführung der Exekution für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre, mit Beschluss vom abwies.

Daraufhin erging an die Abgabenbehörde mit Schreiben vom die Anträge, die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Rückstandsausweises vom aufzuheben, da diese auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gesetzwidrig wäre, und die Exekution gemäß § 39 EO einzustellen bzw. in eventu gemäß § 42 EO aufzuschieben.

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt gemäß § 18 Abs. 4 AbgEO mit dem Hinweis, dass alle schon vollzogenen Vollstreckungsschritte ungeachtet der Aufschiebung bestehen bleiben würden, die Aufschiebung der Vollstreckung, ohne über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Rückstandsausweises abzusprechen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass die angefochtene Entscheidung unrichtig, da nicht antragsgemäß bzw. nicht entsprechend den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 VwGG und somit rechtswidrig wäre. Die gerichtliche Exekutionsbewilligung würde den Vollzug des angefochtenen Rückstandsausweises darstellen, der auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 30 Abs. 3 VwGG aufzuschieben wäre. Eine derartige Aufschiebung könne rechtlich nur so bewerkstelligt werden, dass die Vollstreckbarkeit des "Bescheides" vom aufgehoben werde und danach die Einstellung bzw. Aufschiebung der Exektion "beantragt" werde (gemeint wohl: zu bewilligen sei), da die bloße Aufschiebung der "Vollstreckbarkeit" nicht ausreichen würde, um den bereits durchgeführten Exekutionsvollzug aufzuheben oder aufzuschieben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nach Abs. 2 auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat gemäß Abs. 3 die Behörden Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen.

Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens gegen den Anspruch nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Die Einwendungen sind nach Abs. 2 bei jenem Finanzamt einzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AbgEO ist eine gesetzwidrige oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag desAabgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann gemäß § 18 Z. 4 AbgEO auf Antrag bewilligt werden, wenn gemäß § 12 AbgEO Einwendungen erhoben werden.

Eine nach § 12 Abs. 1 AbgEO für die Geltendmachung von Einwendungen geforderte Tatsache, die die Geltendmachung des Abgabenanspruches (derzeit) hemmt, liegt in der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die mit Beschluss vom , somit nach Ausstellung des Rückstandsausweises vom , erfolgte.

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG hatte die Abgabenbehörde den Vollzug der mit der Pfandrechtsanmerkung gesetzten Vollstreckungshandlung daher aufzuschieben, wobei diesfalls kein Antrag des Beschwerdeführers notwendig ist, da die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 18, Rz 6).

Dem dessen ungeachtet eingebrachten Antrag des Bw. wurde durch die Bewilligung der Aufschiebung der Exekution mit Bescheid vom entsprochen.

Jedoch muss dem Einwand des Bw., die Abgabenbehörde erster Instanz hätte über den weiteren Antrag auf Aufhebung der seiner Ansicht nach gesetzwidrigen Vollstreckbarkeitsbestätigung des der Pfandrechtsanmerkung zugrunde liegenden Rückstandsausweises nicht abgesprochen, gefolgt werden.

Da eine Entscheidung über diesen Antrag der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zusteht, wird dazu lediglich informativ festgestellt, dass diesem ohnehin nicht entsprochen werden kann, da durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich Wirkungen ex nunc enfaltet (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 18, Rz 4) und daher auch nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht zurückwirkt (), der Exekutionstitel selbst nicht berührt wird.

Die Exekution ist daher auch nicht einzustellen, sondern unter Aufrechterhaltung bereits vollzogener Vollstreckungshandlungen aufzuschieben (Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 65).

Da sich der angefochtene Bescheid somit als rechtsrichtig erwies, konnte der Berufung keine Folge gegeben werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 15 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 18 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Exekution
Vollstreckung
aufschiebende Wirkung
Zuerkennung
Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde
Aufschiebung
Einstellung
Vollstreckbarkeitsbestätigung
Rückstandsausweis
Einwendungen
Zitiert/besprochen in
AStN 2005/62

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at