Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.07.2013, RV/0077-W/09

Ansatz eines PKW- Sachbezuges bei vom Dienstgeber ausgesprochenem Privatnutzungsverbot?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adresse, vertreten durch Hannes Folterbauer Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1010 Wien, Spiegelgasse 21, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (in Folge: Bw.) fand eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung) für den oben angeführten Zeitraum statt. In der Niederschrift vom über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO wurde vom Prüfungsorgan festgehalten, dass trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderungen - gerichtet an den steuerlichen Vertreter der Bw.-und telefonischer Terminvereinbarungen mit dem Geschäftsführer der Bw. keine weiteren Aufzeichnungen beigebracht worden seien und die Nachberechnung der Lohnabgaben daher nach den vorhandenen Unterlagen erfolgte. Im Bericht wurde vom Prüfungsorgan angeführt, dass für die arbeitgebereigenen Fahrzeuge keine Fahrtenbücher oder ähnliche Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten und daher für die Dienstnehmer A und B der volle Sachbezug für die private Nutzung der Firmenfahrzeuge anzusetzen sei. Für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer der Bw. wurde der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ermittelt.

Das Finanzamt schloss sich den Prüfungsfeststellungen an und hat die vom Prüfungsorgan ermittelten Nachforderungsbeträge (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) der Bw. mit Haftungs- und Abgabenbescheiden zur Zahlung vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide hat der steuerliche Vertreter Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen eingewandt, dass die Hinzurechnung des Sachbezuges für die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Fahrzeuge für die beiden Dienstnehmer A und B zu Unrecht erfolgt sei. Im Zuge der Prüfung sei bereits mitgeteilt worden, dass die angesprochenen Dienstnehmer Besitzer eigener Fahrzeuge seien. Es sei ihnen nie gestattet gewesen, die firmeneigenen Fahrzeuge für Fahrten von oder zur Betriebsstätte zu nutzen.

Vom Finanzamt wurde an den steuerlichen Vertreter der Bw. am ein Ergänzungsansuchen mit folgendem Inhalt gerichtet:

Laut Bilanzen wurden in den Jahren 2003 und 2004 für 4 Kraftfahrzeuge Aufwendungen geltend gemacht. Sie werden gebeten, Aufzeichnungen (Fahrtenbücher oder Ähnliches), aus welchen die Nutzung der Fahrzeuge hervorgeht, vorzulegen.

Sollte ein Verbot der Privatnutzung vorliegen, ist dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Laut Anhang zum Jahresabschluss 2004 hat der Gesellschafter zu Gunsten der Gesellschaft auf seine Forderung von € 30.000,00 verzichtet. Um Bekanntgabe, welche Art die Forderung war, wird gebeten, sowie um Vorlage der Verrechnungskonten Geschäftsführer für den gesamten Prüfungszeitraum.

In diesem Zusammenhang wird auf die besondere Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht im Sinne des § 119 BAO hingewiesen.

Der steuerliche Vertreter hat folgende Unterlagen nachgereicht: Ein Schreiben des Geschäftsführers vom , eine Dienstanweisung der Bw. an ihre Mitarbeiter vom , Erklärungen der Dienstnehmer A und B betreffend die Nutzung der Firmenfahrzeuge und Ablichtungen von Zulassungsscheinen der privaten Fahrzeuge von A und B.

Mit Schreiben vom - gerichtet an den steuerlichen Vertreter der Bw.- ersuchte das Finanzamt erneut Aufzeichnungen, aus welchen die Nutzung der Fahrzeuge hervorgehe, Rechnungen für die Überprüfungen gemäß § 57a KFG, Service - und Reparaturrechnungen und Unterlagen über die PKW- Verkäufe in den Jahren 2002 bis 2005, vorzulegen. Außerdem wurde gebeten bekannt zu geben, wie das Verbot der privaten Nutzung der Firmenfahrzeuge überprüft worden sei, welche Sanktionen angedroht worden seien, wer Zugang zu den Diensttafeln hatte, von wem das Vorhandensein der Schlüssel überprüft und wie die Nutzung der Autos untertags überprüft worden seien. Weiters wurde um Vorlage der Überprüfungen gemäß § 57a KFG der Privatfahrzeuge der Dienstnehmer ersucht. Als Frist zur Vorlage der Unterlagen und Beantwortung der Fragen war am Schreiben der angeführt.

Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der steuerlichen Vertreter zur Beantwortung der Fragen bzw. zur Vorlage der Unterlagen mehrmals um Fristverlängerung angesucht hat.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass bis dato keine Unterlagen nachgereicht worden seien, als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin hat der steuerliche Vertreter einen Vorlageantrag eingebracht und das Berufungsvorbringen wiederholt. Nach der Aktenlage sind die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der vorhandenen Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Unternehmensgegenstand bzw. Geschäftszweig der Bw. war eine XXProduktion. Als Geschäftsführer der Bw. war Herr C - welcher auch als Gesellschafter an der Bw. beteiligt gewesen ist- eingetragen.

Laut Akteninhalt waren in den Kalenderjahren 2003 und 2004 bei der Bw. 3 bzw. 2 Dienstnehmer beschäftigt. Ab 2005 waren keine Dienstnehmer gemeldet. Während der GPLA- Prüfung sind vom steuerlichen Vertreter Überstundenaufzeichnungen für die Dienstnehmer A und B für die Kalenderjahre 2003 und 2004 vorgelegt worden. Mit Schreiben vom teilte der steuerliche Vertreter dem Prüfungsorgan mit, dass 3 Fahrzeuge vorhanden gewesen waren, welche für Einsätze beim Name von den Dienstnehmern und dem Geschäftsführer benutzt worden seien.

Für die Bewertung eines eventuellen Sachbezuges sind vom Prüfungsorgan Aufzeichnungen für die Autos (Espace, BMW, Renault) aus denen die Aufteilung der dienstlichen Fahrten, der privaten Fahrten bzw. Fahrten Wohnung Arbeitsstätte hervorgehen, abverlangt worden. Diese Unterlagen sind nachweislich mehrmals angefordert, aber nicht vorgelegt worden. Übermittelt wurde ein Schreiben des Geschäftsführers vom . In dem Schreiben wurde ua. mitgeteilt, dass die Fahrzeuge der Bw. keinesfalls für private Fahrten den Mitarbeitern zur Verfügung gestanden seien. Die Dienstnehmer seien im Besitz von Privatfahrzeugen gewesen, weshalb keine Fahrten von oder zur Betriebsstätte gewährt worden oder notwendig gewesen seien. Außerdem habe es keine KFZ Zuteilungen an die Mitarbeiter gegeben.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde eine Dienstanweisung vom nachgereicht. Diese Dienstanweisung hat folgenden Inhalt:

Es ist bei der Einstellung von Mitarbeitern seit Bestehen der Firma immer wieder darauf hingewiesen worden, dass die firmeneigenen Fahrzeuge zu keiner Zeit für private Fahrten verwendet werden dürfen.

Diese Fahrzeuge sind ausschließlich für die Erfüllung der geschäftlichen Tätigkeiten zu benutzen und sind nach Einsatz ordnungsgemäß am Firmenstandort zu parken. Der Schlüssel des jeweiligen Fahrzeuges ist an die Diensttafel zu hängen.

Es sind bisher keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, jedoch sind ab sofort die handgeschriebenen und oft unleserlich geschriebenen Fahrtenbuchaufzeichnungen monatlich in das dem Fahrzeug zugehörige Computerfile zu übertragen.

Weiters wurden Erklärungen der Dienstnehmer betreffend der Fahrzeugnutzung und Ablichtungen von Zulassungsscheinen der Privatfahrzeuge (PKW Golf und Leichtmotorrad) vorgelegt. Den Erklärungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine Erlaubnis zur privaten Nutzung der Firmenfahrzeuge von der Bw. nicht erteilt worden sei und dass die Firmenfahrzeuge ausschließlich für den Kamerateam- Einsatz bestimmt gewesen seien und mit entsprechendem Equipment während des Einsatzes beladen gewesen seien.

Strittig ist, ob vom Finanzamt die Hinzurechnung des Sachbezugswertes für die private Nutzung der Firmenfahrzeuge zu Recht erfolgt ist.

Die Bw. ist der Auffassung, dass durch die Dienstanweisung ausreichend dargelegt worden sei, dass die Firmenfahrzeuge für private Fahrten nicht verwendet werden durften und dass durch die Vorlage der Zulassungsscheine der privaten Fahrzeuge der Dienstnehmer auch ein Nachweis gegeben sei, dass keine Privatnutzung der Firmenfahrzeuge erfolgt sei.

Das Finanzamt ist der Meinung, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien um das Verbot der Privatnutzung zu überprüfen.

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 15 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 EStG 1988).

Ergänzend zu dieser Normvorschrift wurde für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Ansatz bzw. die Ermittlung eines geldwerten Vorteiles, der einem Arbeitnehmer durch die Fahrzeugüberlassung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erwächst, in einer bundeseinheitlichen Sachbezugsverordnung klar geregelt. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBL 1992/642 und idF BGBL II, 1998/423 bzw. die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab dem Jahr 2002, BGBL II 2001/416 bzw. ab dem Jahr 2005, BGBL II 2004/467, führt unter dem Titel Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges dazu wörtlich aus:

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 510,00 bzw. ab dem Jahr 2005 € 600,00 monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für Sonderausstattungen.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten), maximal € 255,00 bzw. ab dem Jahr 2005 € 300,00 monatlich anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug unentgeltlich zur privaten Nutzung, stellt dies beim Dienstnehmer zweifelsfrei einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Dabei steht es dem Arbeitgeber frei, dem Arbeitnehmer das Auto ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen und ihm jede private Nutzung zu verbieten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen dieses Verbot, so hat er zwar mit der privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis bezogen, es handelt sich dabei aber um keinen vom Arbeitgeber gewährten, lohnsteuer - und dienstgeberbeitragspflichtigen Vorteil, sondern vielmehr um einen vom Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers in Anspruch genommenen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der beim Arbeitnehmer im Veranlagungsweg zu erfassen ist (vgl. Zl. 85/14/0016).

Die Lohnsteuer - und Dienstgeberbeitragspflicht kann allerdings nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot des Arbeitgebers hinsichtlich der Privatfahrten vorliegt. Dies wieder ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt (vgl. Zl. 85/14/0016 und vom , Zl. 92/13/0274). Ein geeignetes Mittel, für die Wirksamkeit des Privatnutzungsverbotes Vorsorge zu treffen, könnte nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes darin bestehen, dass der Arbeitgeber an Hand eigener Aufzeichnungen die Kilometerstände nach jeder beruflich veranlassten Fahrt kontrolliert (vgl. Zl. 85/14/0016) oder dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Führung von Fahrtenbüchern verhält und diese laufend kontrolliert (vgl. Zl. 92/13/0274).

Der Verwaltungsgerichtshof verneint somit die Lohnsteuer - und Dienstgeberbeitragspflicht nur dann, wenn der Arbeitgeber ein ernst gemeintes Verbot hinsichtlich der Privatnutzung ausspricht. Wenn der Verwaltungsgerichtshof weiters ausführt, dass ein ernst gemeintes Verbot hinsichtlich der Privatfahrten nur dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt, kommt darin zum Ausdruck, dass jedenfalls dann kein ernst gemeintes Verbot vorliegt, wenn der Arbeitgeber für die Wirksamkeit seines Verbotes nicht vorsorgt, sprich, wenn er es lediglich dabei belässt, die Privatnutzung zu verbieten, ohne sich in weiterer Folge darum zu kümmern, ob dieses Verbot auch tatsächlich befolgt wird. Von einem ernst gemeinten Verbot im Sinne dieser Ausführungen kann aber nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates auch dann nicht die Rede sein, wenn das Mittel, dessen sich der Arbeitgeber bedient, um sich von der Einhaltung des Verbotes Gewissheit zu verschaffen, dafür nicht geeignet ist.

Im vorliegenden Fall befanden sich laut Anlageverzeichnis ua. Fahrzeuge der Marken BMW und Renault (Espace) im Betriebsvermögen der Bw. Während der GPLA- Prüfung hat der Geschäftsführer mit Schreiben vom dem Prüfungsorgan bekannt gegeben, dass ihm der BMW bis zum November 2005 zur Verfügung gestanden sei und dass es keine KFZ Zuteilung an die Mitarbeiter gäbe und die Firmenfahrzeuge den Mitarbeitern keinesfalls für private Fahrten zur Verfügung gestanden seien. Nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters und den Erklärungen der Dienstnehmer sind die Fahrzeuge Renault Espace für Kamerateam Einsätze verwendet worden. Aus der vorgelegten Dienstanweisung vom geht hervor, dass die firmeneigenen Fahrzeuge ausschließlich für die Erfüllung der geschäftlichen Tätigkeiten zu benutzen und nach Einsatz am Firmenstandort zu parken und der Schlüssel des jeweiligen Fahrzeuges an die Diensttafel zu hängen sei. Außerdem ist angeführt, dass die Fahrzeuge nicht für private Fahrten verwendet werden dürfen und dass ab sofort die handgeschriebenen oft unleserlich geschriebenen Fahrtenbuchaufzeichnungen monatlich in das dem Fahrzeug zugehörige Computerfile zu übertragen seien.

Während der GPLA Prüfung und auch im Berufungsverfahren wurde die Bw. mehrmals nachweislich aufgefordert Unterlagen, wie das von der Bw. ausgesprochene Verbot der privaten Nutzung der Firmenfahrzeuge kontrolliert worden sei, vorzulegen. Durch Vorlage der Unterlagen bzw. von Nachweisen wäre es dem Finanzamt und auch der Berufungsbehörde möglich gewesen, den von der Bw. behaupteten Sachverhalt, dass die Mitarbeiter die Fahrzeuge nicht für private Fahrten sondern nur für betriebliche Fahrten verwendet haben, zu überprüfen. Aufzeichnungen wie Fahrtenbücher, Reiseabrechnungen oder Ähnliches sind unbestritten bis dato von der Bw. nicht vorgelegt worden, obwohl nach der Dienstanweisung vom Fahrtenbuchaufzeichnungen zu führen gewesen sind. Diese Fahrtenbuchaufzeichnungen wären als Beweismittel anzusehen gewesen und einer Überprüfung zugänglich, ob tatsächlich nur betriebliche Fahrten mit den Firmenfahrzeugen durchgeführt worden sind. Durch die Nichtvorlage von Unterlagen besteht daher keine Möglichkeit den von der Bw. behaupteten Sachverhalt zu überprüfen.

Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. sowohl während der Prüfung als auch im Berufungsverfahren genügend Gelegenheit eingeräumt, die entsprechenden Unterlagen für den von ihr behaupteten Sachverhalt beizubringen. Wie aus der Dienstanweisung vom hervorgeht, wären Aufzeichnungen von den Dienstnehmern zu führen gewesen. Wenn die Dienstnehmer tatsächlich Aufzeichnungen geführt haben, ist es für den Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar, dass von der Bw. im gesamten Verfahren keine Unterlagen beigebracht worden sind. Bei Führung von Aufzeichnungen müssten diese vorhanden gewesen sein und hätten jederzeit ohne unnötige Verzögerung vorgelegt werden können. Da Unterlagen nicht übermittelt worden sind, lässt dies den Schluss zu, dass keine Aufzeichnungen geführt worden sind. Da die Bw. nicht in der Lage war den von ihr behaupteten Sachverhalt durch geeignete Unterlagen zu dokumentieren, ist daraus abzuleiten, dass die Bw. für die Wirksamkeit ihres ausgesprochenen Privatnutzungsverbotes nicht vorgesorgt hat. An der Bw. wäre es aber gelegen für die Wirksamkeit ihres ausgesprochenen Privatnutzungsverbotes vorzusorgen.

Auch die von den Dienstnehmern vorgelegten Bestätigungen, dass die Bw. keine Erlaubnis für private Fahrten mit den Firmenfahrzeugen erteilt hätte und auch keine Privatfahrten durchgeführt worden wären, stellen nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates keine geeigneten Nachweise dar, ob das von der Bw. ausgesprochene Privatnutzungsverbot auch tatsächlich von den Dienstnehmern befolgt worden ist. Durch die Vorlage der Zulassungsscheine ist zwar belegt, dass die Dienstnehmer Besitzer von Fahrzeugen sind. Allein die Tatsache, dass sich im Privatbesitz ein Fahrzeug befindet, lässt noch nicht den Schluss zu, dass keine privaten Fahrten mit den Firmenfahrzeugen von den Dienstnehmern unternommen worden sind. Die abgegebene Erklärung der Dienstnehmer, dass keine Privatfahrten mit den Firmenfahrzeugen unternommen worden seien, können tatsächliche Nachweise nicht ersetzen. Erst die Vorlage von Nachweisen, wie zB. Fahrtenbücher oder andere Aufzeichnungen, aus denen die Fahrtrouten, gefahrene Kilometer, Kilometerstand hervorgehen, ermöglichen eine Überprüfung, ob tatsächlich nur berufliche Fahrten von den Dienstnehmern unternommen worden sind. Auch das Vorbringen des Dienstnehmers A, dass das große Auto nicht gerade parkfreundlich sei, ist nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates nicht geeignet die ausschließliche betriebliche Nutzung der Firmenfahrzeuge darzulegen. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt auch, dass die Anschaffung von größeren Autos zunimmt und der vorhandene Parkraum daher auch von großen Autos genutzt wird.

Zusammenfassend ist daher fest zu halten, dass von der Bw. keine ausreichenden Nachweise für ihren behaupteten Sachverhalt vorgelegt worden sind. Diesem Umstand kann nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates nur das Verständnis beigemessen werden, dass das von der Bw. ausgesprochene Privatnutzungsverbot nicht ernst gemeint gewesen ist.

Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher die Meinung, dass die Bw. zwar ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen hat, dieses aber nicht ernst gemeint gewesen ist.

Dem Finanzamt kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es für die private Nutzung der Firmenfahrzeuge Sachbezugswerte angesetzt hat.

Aus einer von der Referentin eingeholten Firmenbuchabfrage geht hervor, dass die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist. Die Eintragung in das Firmenbuch ist am Datum1 erfolgt.

Die Löschung der GmbH im Firmenbuch hat nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte bloß deklaratorischen Charakter (vgl. und ). Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen. Die Rechtspersönlichkeit der GmbH besteht daher solange fort, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen GmbH bescheidmäßig festzusetzen sind (vgl. ; ).

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBL. Nr. 180/2004, wurde dem § 80 BAO, der die Vertretung juristischer Personen in Abgabenverfahren des Bundes regelt, folgender dritter Absatz angefügt:

"(3) Vertreter (Abs.1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR 22.GP) wird zur Ergänzung des § 80 BAO ausgeführt:

"Insbesondere für im Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch offene Rechtsmittelverfahren sowie für Außenprüfungen (§ 147 Abs. 1 BAO) benötigt die Abgabenbehörde einen Vertreter der aufgelösten, aber noch nicht beendeten (somit noch parteifähigen) Gesellschaft. Die Vertretungsregelung im neuen § 80 Abs. 3 BAO ist zweckmäßiger als eine ua. für die Gerichte aufwendige Bestellung eines Vertreters nach § 15a GmbHG bzw. nach § 93 Abs. 5 GmbHG."

Diese Berufungsentscheidung ist daher an den ehemaligen Geschäftsführer der Bw. zuzustellen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sachbezug
Firmenfahrzeug
Privatnutzungsverbot
Aufzeichnungen
Nachweis
gelöschte GmbH
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at