1. Endgültige Abgabenfestsetzung nach einer vorläufigen Festsetzung 2. Erfordernis der Begründung für die Vorläufigkeit einer Abgabenfestsetzung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Stiftungsurkunde vom errichtete Herr P die P.PS (die nunmehrige Berufungswerberin). Aus Anlass deren Errichtung wurde Barvermögen in Höhe von 1 Mio. S gewidmet. Mit Nachstiftungsurkunde bzw. Abtretungsvertrag vom trat Herr P seinen Geschäftsanteil an der P-GmbH im Nominale von 35.000,00 € an die P.PS ab. Im Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer gab die Berufungswerberin mit Eingabe vom über Anfrage des Finanzamtes den nach dem so genannten Wiener Verfahren berechneten gemeinen Wert der eingebrachten Anteile bekannt. Für die Berechnung des Vermögenswertes wurde dabei der Bilanzwert zum , für die Berechnung des Ertragswertes wurden die Jahresergebnisse 1998, 1999 und 2000 herangezogen. Das Finanzamt setzte mit vorläufigem Bescheid vom die Schenkungssteuer fest; die Begründung für die Vorläufigkeit lautet: "Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, erfolgt die Vorschreibung vorläufig".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig fest, wobei für die Berechnung des gemeinen Wertes der Anteile nach dem Wiener Verfahren für den Ertragswert die Jahresergebnisse 1999, 2000 und 2001 zu Grunde gelegt wurden. Aus der gemäß § 149 Abs. 1 BAO aufgenommenen Niederschrift geht hervor, dass entsprechend einer VwGH-Rechtsprechung eine nach einem bestimmten Stichtag gelegene Ertragsentwicklung bei der Ermittlung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden könne.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Zum Zeitpunkt der Einbringung der Geschäftsanteile in die Privatstiftung lagen die Jahresabschlüsse zum , zum und zum vor. Der Jahresabschluss zum lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor bzw. konnte denkmöglich noch nicht vorliegen. Der Stichtag liege dem Einbringungsdatum näher als der zum . Beim Wiener Verfahren handle es sich um Schätzungsrichtlinien, welche genau beachtet wurden. Es seien alle Voraussetzungen für die zutreffende Berechnung erfüllt und dem Prinzip von Treu und Glauben entsprechend sei auch eine Bindung des Finanzamtes anzunehmen. Bemerkt werde noch, dass die letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Ermittlungszeitpunkt heranzuziehen seien. Nach der Wortinterpretation sei auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsjahr und auch ein Rumpfwirtschaftsjahr sei ein Wirtschaftsjahr.
Über die Berufung wurde erwogen:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom zurückgezogen hat.
Gemäß § 200 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen Bescheides durch einen vorläufigen Bescheid ist im Falle der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig. Nach § 200 Abs. 2 BAO ist bei Beseitigung der Ungewissheit eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Abgabenfestsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen Bescheid zum endgültigen erklärt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich grundsätzlich zweierlei: Einerseits sind die Voraussetzungen angeführt (Ungewissheit der Abgabepflicht, Ungewissheit des Umfanges der Abgabepflicht), andererseits besteht bei gegebenen Voraussetzungen ein Ermessensspielraum für die Abgabenfestsetzung (vorläufig oder endgültig). Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass Abgabenbescheide nur bei zeitlich bedingter Ungewissheit vorläufig erlassen werden dürfen. Es muss sich um eine Ungewissheit im Tatsachenbereich handeln, nicht um eine rechtliche Qualifizierung. Dem Gesetz zu entnehmen ist als Voraussetzung eine nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bestehende Ungewissheit; keinesfalls also eine Ungewissheit, die auf mangelnde Ermittlungen zurückzuführen ist. Die Bestimmung ist nicht dazu geeignet, Bescheide auf dieser Rechtsgrundlage zu erlassen und erst danach ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen (). Der nunmehr angefochtene Bescheid ist vom Finanzamt unter Anwendung des § 200 Abs. 2 BAO erlassen worden. Weder aus der Aktenlage noch aus der Begründung des Bescheides, welchen das Finanzamt (am ) unter Anwendung des § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen hat, geht hervor, worin das Finanzamt bei der ursprünglichen Abgabenfestsetzung eine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 erblickt hat. Dazu kommt noch, dass der gemeine Wert über Anfrage vom (2. Ersuchen um Ergänzung) bekannt gegeben wurde und zu diesem Zeitpunkt eine Ermittlung des gemeinen Wertes unter Berücksichtigung des Jahresergebnisses 2001 möglich gewesen wäre. Voraussetzung für die endgültige Abgabenfestsetzung ist die Beseitigung einer Ungewissheit, was allerdings unmöglich ist, wenn die Ungewissheit im nach § 200 Abs. 1 BAO erlassenen Bescheid nicht bezeichnet ist. Die beabsichtigte (spätere) Durchführung eines ordnungsmäßigen Ermittlungsverfahrens oder eine geplante Betriebsprüfung oder Nachschau rechtfertigt - wie bereits ausgeführt - eine vorläufige Abgabenfestsetzung nicht. Auf das weitere Berufungsvorbringen ist nicht mehr einzugehen.
Die Berufungsentscheidung ergeht auch an: Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Amtspartei
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Vorläufigkeit Begründungserfordernis |
Anmerkung | wie RV/0146-L/05; entgegen (vgl. auch Newsletter 2/2007, S 26) |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAD-18983