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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 13.02.2006, FSRV/0089-L/05

Beschwerde gegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdacht auf Abgaben-und Monopolhehlerei im Zusammenhang mit geschmuggelten Zigaretten.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der Finanzstrafsache gegen CA, Lehrling, geb., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des (durch ADir. Walter Reinhardt vertretenen) Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl.500//91003/2005 (zu StrNr. 500/2005/00342-001), betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Herrn CA (im folgenden kurz: Bf) das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er am eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 1.000 Stück (= 5 Stangen) Zigaretten der Marke "Memphis blue" im Gesamtwert von € 105,00 und darauf entfallende Eingangsabgaben iHv € 191,73 (davon € 48,96 an Zoll, € 96,65 an Tabaksteuer und € 46,12 an Einfuhrumsatzsteuer), welche von einer unbekannten Person anlässlich deren Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft über ein nicht bekanntes Zollamt unter Verletzung der im Art.40 Zollkodex normierten Gestellungspflicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, somit Waren des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis gem. § 9 Tabakmonopolgesetz (TabMG) iHv € 170,00, hinsichtlich welcher durch eine unbekannte Person gegen die Rechte des Tabakmonopols gem. § 5 Abs.3 TabMG 1996 verstoßen worden ist, vorsätzlich durch Kauf an sich gebracht und hiedurch in Tateinheit die Finanzvergehen der Abgaben- und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a), 46 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen habe.

Auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Bad Schallerbach vom sei dem Zollamt Linz zur Kenntnis gelangt, dass MS mit 4 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis blue" betreten worden sei, die er laut seiner Aussage von CA zum Preis von € 21,00 je Stange erworben habe. CA habe diese Aussage insofern bestätigt, als er angegeben habe, insgesamt 5 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis blue" am Bahnhof Wels von einem Unbekannten zum Preis von € 21,00 je Stange käuflich erworben zu haben. Davon habe er eine Stange selbst verraucht, die restlichen 4 Stangen habe er an MS weiterverkauft. Es seien somit genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 82 Abs.1 FinStrG vorhanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er weise den ihm vom Zollamt Linz in dessen Einleitungsbescheid gemachten Tatvorwurf, mit eingangsabgabepflichtigen 1000 Stück Zigaretten das Finanzvergehen der Abgaben -und Monopolhehlerei begangen zu haben, zurück. Er habe bereits bei seiner Einvernahme am den Organen des Zollamtes Linz gegenüber erklärt, dass er die Zigaretten von einem Unbekannten am Bahnhof Wels gekauft habe. Auf seine Frage nach der Herkunft der Zigaretten habe er von jenem die Antwort erhalten, diese seien von ihm und vier seiner Freunde in der erlaubten Menge von jeweils 200 Stück Zigaretten pro Person in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden; ausdrücklich habe ihm der Verkäufer der Waren versichert, dass es sich dabei bestimmt nicht um Schmuggelgut handle. Auf Grund dieser Auskunft sei er daher der Ansicht gewesen, dass die in Rede stehenden Zigaretten nicht illegaler Herkunft seien und er sie demnach rechtmäßig erwerben könne. Bis zur Vernehmung durch die Zollorgane sei er daher auch nie auf den Gedanken gekommen, dass er mit deren Ankauf irgendein Vergehen begangen haben könnte und habe dies sinngemäß auch in der Vernehmung vom -er verweise diesbezüglich auf den letzten Absatz der darüber angefertigten Niederschrift- ausgedrückt. Er ersuche sohin, das Finanzstrafverfahren gegen ihn wegen mangelnder Strafwürdigkeit und in Anbetracht der Tatsache, dass er beim Kauf nicht schuldhaft gehandelt habe, einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs -oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit.a)), wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet (lit.b)), wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben (lit.c)), wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (lit.d)) oder wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde (lit.e)).

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist dies die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen also für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().

Das Zollamt Linz als zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz stützt seinen Tatvorwurf der Verwirklichung der im Spruch seines (nunmehr mit Beschwerde bekämpften) Einleitungsbescheides aufgezählten Finanzvergehen vor allem auf die bei der Polizeiinspektion Bad Schallerbach am sowie durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde am mit MS , W, aufgenommenen Niederschriften, in denen der Genannte angab, an besagtem Tag in Wallern von seinem Freund CA 4 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis blue" übernommen und ihm dafür € 84,00 bezahlt zu haben, nachdem er diese bei jenem eine Woche zuvor bestellt und ihm dieser einen Tag vor der tatsächlichen Übergabe (d.w. am ) angekündigt habe, dass er die Zigaretten am nächsten Tag bekommen werde. Auf Grund des (im Vergleich zum regulär in einer Trafik für die gleiche Ware zu bezahlenden) geringen Preises von € 21,00 je Stange sei ihm klar gewesen, dass es sich dabei nur um geschmuggelte Zigaretten handeln habe können.

Für den Unabhängigen Finanzsenat reichen diese im Rahmen der Vorerhebungen (§ 82 Abs.1 FinStrG) gesammelten Beweismittel zur Feststellung, dass auf Grund derselben der begründete Verdacht besteht, dass der Bf die ihm vorgeworfenen Finanzdelikte begangen hat, aus, zumal die diesbezügliche (in den Niederschriften vom und vom festgehaltene) Verantwortung des Bf, nachdem er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahmen konfrontiert worden war, keineswegs widerspruchsfrei ist und somit wenig glaubwürdig erscheint.

Wie der Bf bei diesen Vernehmungen zu Protokoll gegeben hat, sei er am am Bahnhof in Wels, als er am Bahnsteig auf den Zug gewartet habe, von einem unbekannten jungen Mann angesprochen worden, ob er Zigaretten brauche. Der Unbekannte, mit dem er -so jedenfalls die Aussage des Bf lt. Niederschrift vom - aber ansonsten kaum ins Gespräch gekommen sei und von dem er nicht einmal wisse, ob es sich dabei um einen In- oder Ausländer gehandelt habe, habe pro Stange € 21,00 verlangt. Da er wegen einer Mopedreparatur genug Geld bei sich gehabt habe, habe er ihm 5 (in einem Plastiksack verwahrte) Stangen der Marke "Memphis blue" abgekauft. Davon habe er 1 Stange selbst verraucht, 4 Stangen habe er an MS weiterverkauft. Wegen des Preises von € 21,00 je Stange habe er angenommen, dass es sich um Duty-free-Zigaretten, keineswegs aber um illegale Waren handle. Die darauf Bezug habende Aussage des MS , er habe die Zigaretten bereits eine Woche vorher bei ihm "bestellt", sei "in dieser Form" nicht richtig und er wisse nicht, wie sein Freund überhaupt zu einer solchen Behauptung komme.

Demgegenüber brachte der Bf in seiner Beschwerdeeingabe vom vor, dass er den ihm persönlich nicht bekannten Verkäufer der Zigaretten am Welser Bahnhof gefragt habe, woher die Zigaretten stammten und ihm jener erklärt habe, er habe gemeinsam mit 4 Freunden in der erlaubten Menge von je 200 Stück pro Person die in Rede stehenden 5 Stangen in das Zollgebiet verbracht, sodass es sich dabei keineswegs um eine Schmuggelware handle. Er habe daher davon ausgehen können, dass die von ihm gekauften Zigaretten redlicher Herkunft seien.

Diese (nunmehrige) Verantwortung des Bf erscheint in mehreren Punkten widersprüchlich:

Zum einen widersprechen sich die (den Einvernommenen selbst belastenden bzw. keineswegs entlastenden und schon deshalb als nicht unglaubwürdig einzustufenden) Aussagen des MS , wonach er den Bf bereits eine Woche vorher ersucht habe, ihm Zigaretten zu besorgen, und die (eine doch ungewöhnliche Situation schildernde, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang stehende) Behauptung des Bf, ihm seien am am Bahnhof in Wels von einem ihm angeblich völlig Unbekannten billige Zigaretten zum Kauf angeboten worden und er habe, da er zufällig auch einen größeren Bargeldbetrag mit sich geführt habe, diese Gelegenheit, sich preisgünstige Zigaretten zu verschaffen, quasi spontan ergriffen.

Zum anderen decken sich auch die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Bf in wesentlichen Teilbereichen nicht mit dessen späterem Beschwerdevorbringen.

Wie der Bf bei seiner Vernehmung am angegeben hat, habe er mit dem Unbekannten am Bahnhof Wels nicht viel gesprochen und kenne nicht einmal dessen Nationalität geschweige denn dessen Wohnort. Die Herkunft der in Rede stehenden Zigaretten, nämlich dass sie vermutlich aus einem Duty-free-Shop stammten, habe er -so jedenfalls seine diesbezügliche Aussage- aus dem vom Unbekannten dafür verlangten niedrigen Preis geschlossen. Diese Aussage bekräftigte der Bf ausdrücklich in der weiteren, am (diesmal in Anwesenheit seines Vaters) stattgefundenen Einvernahme gegenüber den Erhebungsorganen des Zollamtes Linz. Unverständlicherweise erwähnte er dabei- obwohl in dieser Situation dazu Gelegenheit gewesen wäre- mit keinem Wort, dass er den ihm unbekannten Verkäufer offenbar doch ausdrücklich auf die Herkunft der ihm angebotenen Zigaretten hin angesprochen habe.

Erst in seiner Beschwerdeeingabe vom behauptete der Bf schließlich, er habe vom (unbekannten) Verkäufer über seine diesbezügliche (ausdrückliche) Frage nach der Herkunft der Zigaretten zur Antwort bekommen, jener habe gemeinsam mit 4 Bekannten die betreffenden 5 Stangen Zigaretten unter Ausnützung der Freimenge von 200 Zigaretten pro Person sozusagen "legal" in das EU-Zollgebiet verbracht.

Aber selbst dann, wenn man dieser zuletzt vorgebrachten Verantwortung des Bf, er habe der Auskunft des angeblich ihm unbekannten Verkäufers der Zigaretten vertraut, dass die in Rede stehenden Zigaretten von 5 Unbekannten auf die ihm geschilderte Weise in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingangsabgabenfrei eingeführt worden wären, Glauben schenkte, würde diese Tatversion den Bf vom Verdacht, durch den Ankauf der in Rede stehenden 5 Stangen Zigaretten von einem Unbekannten am Bahnhof in Wels ein vorsätzliches Finanzvergehen begangen zu haben, keineswegs befreien. Von Eingangsabgaben befreit sind nämlich nach Art.45 Abs.1 und 2 lit.b), Art.46 lit.a) ZBefrVO 200 Stück Zigaretten nur dann, wenn diese von einem (nicht in Österreich wohnhaften und nicht auf dem Landweg aus Tschechien, Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisenden) Reisenden im Alter über 17 Jahren in seinem persönlichen Reisegepäck zu seinem Eigenbedarf oder als Geschenk eingeführt werden. Im vorliegenden Fall wären jedoch, folgte man der Darstellung des Bf in seiner Beschwerdeeingabe, die Zigaretten weder für den Eigenbedarf der erwähnten 5 Reisenden noch als Geschenk eingeführt worden, sondern zum Weiterverkauf im Zollgebiet bestimmt gewesen und damit zu Unrecht eingangsabgabenfrei belassen worden, wobei der Bf, wie von ihm durch sein Beschwerdevorbringen faktisch eingestanden, von diesem Umstand noch vor deren Ankauf, und zwar auf Grund besagter Auskunft des Verkäufers, Bescheid gewusst und demnach vorsätzlich gehandelt hätte.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Überhaupt braucht Finanzstrafbehörde in diesem Verfahrensstadium nicht bereits das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen, sondern kommt ihr diese Aufgabe, wie im Übrigen auch die rechtliche Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens, erst im (allenfalls noch durchzuführenden bzw. fortzusetzenden) Untersuchungsverfahren nach §§ 114 f FinStrG sowie in der abschließenden Strafentscheidung iSd § 98 Abs.3 FinStrG zu.

Ein Verdacht besteht übrigens -wie oben bereits ausgeführt- dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umstände, d.h. von Tatsachen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Begehung eines Finanzvergehens schließen lassen, rechtfertigen (sh. hiezu umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. , 89/16/0036, , 89/13/023, , 2002/16/0060).

Im gegenständlichen Fall haben sich, wie oben dargetan, aus den (bisher) vorliegenden Ermittlungsergebnissen für die Finanzstrafbehörde solche hinreichenden Verdachtsgründe ergeben, welche der Bf durch sein zum Teil widersprüchliches Vorbringen nicht zu entkräften vermochte. Auch vermochte der Unabhängige Finanzsenat in den in der Eingabe vom vorgebrachten Beschwerdebehauptungen keinerlei auch nur einigermaßen substantiierten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der im § 83 Abs.3 lit.a) bis e) FinStrG normierten Voraussetzungen, die ein Absehen von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens geboten hätte, finden.

In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage hat sich die den Gegenstand des nunmehrigen Rechtsbehelfsverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat bildende Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch das Zollamt Linz sohin als zu Recht erfolgt erwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 45 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 45 Abs. 2 lit. b ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 46 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Abgabenhehlerei
Monopolhehlerei
Verdacht
widersprüchliches Beschwerdevorbringen
Erfahrungen des täglichen Lebens
Freimenge
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAD-18982