Zurückweisung des Vorlageantrages, weil Berufungsvorentscheidung (BVE) nicht rechtswirksam erlassen wurde
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Dr. Name, Rechtsanwalt, als Masseverwalter der Gesellschaft. Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Kalenderjahre 2009 und 2010 entschieden:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass über das Vermögen der Gesellschaft. am Datum der Konkurs eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Name, Adresse, zum Masseverwalter bestellt worden ist. Das Finanzamt hat am eine GPLA Prüfung durchgeführt und auf Grund der Feststellungen des Prüfungsorganes Haftungsbescheide für Lohnsteuer der Kalenderjahre 2009 und 2010 sowie Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Kalenderjahre 2009 und 2010 erlassen. Die Bescheide wurden vom Finanzamt an Dr. Name als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der Gesellschaft. Adresse, adressiert. Gegen diese Bescheide wurde vom Masseverwalter fristgerecht Berufung erhoben. Die Berufung wurde vom Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt an Dr. Name als Masseverwalter der Gesellschaft. Adresse, adressiert. Vom Masseverwalter wurde daraufhin ein Vorlageantrag gestellt.
Eine von der Referentin durchgeführte Firmenbuchabfrage hat ergeben, dass laut Beschluss des Gerichtes vom Datum1 der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Funktion des Dr. Name als Masseverwalter gelöscht worden ist.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:
Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung:
Die Wirksamkeit von Erledigungen (also deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (Ritz, BAO § 97 Tz.1).
Bescheidadressat während eines Konkurs/Insolvenzverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Masse/Insolvenzverwalter. Die vom Finanzamt erlassenen Bescheide über die Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag wurden noch während des Konkurs/Insolvenzverfahrens am erlassen und daher rechtsrichtig an den Masse/Insolvenzverwalter adressiert. Am Datum1 wurde laut Beschluss des Gerichtes der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Funktion des Dr. Name als Masse/Insolvenzverwalter gelöscht. Mit der Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners haben die Beschränkungen seiner freien Verfügung über die Konkurs/Insolvenzmasse geendet. Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/17/0037 ist seither dem ehemaligen Gemeinschuldner sein ehemals konkursverfangenes Vermögen hinsichtlich dessen Vertretung wieder zuzurechnen, sodass der ehemalige Gemeinschuldner auch im Abgabenverfahren, welches sich während eines Konkursverfahrens auf die Konkursmasse bezieht, nunmehr wieder selbst handlungsfähig ist.
Da die Berufungsvorentscheidung vom vom Finanzamt an den Masse/Insolvenzverwalter adressiert war und die Funktion des Masse /Insolvenzverwalters zu diesem Zeitpunkt bereits gelöscht war, konnte die Berufungsvorentscheidung keinerlei Rechtswirkung entfalten.
Zulässigkeit des Vorlageantrages
Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Dies gilt nach § 276 Abs. 4 BAO sinngemäß für Vorlageanträge.
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (vgl. ). Die Bestimmung des § 273 Abs. 2 BAO, wonach eine Berufung nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden darf, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde, gilt mangels Verweises in § 276 Abs. 4 BAO nicht für Vorlageanträge. Vor Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung eingebrachte Vorlageanträge sind deshalb ohne rechtliche Wirkung und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ; Ritz, BAO § 273 Tz 24, § 276 Tz 26).
Im vorliegenden Fall ist mangels Bekanntgabe an den richtigen Bescheidadressaten über die streitgegenständliche Berufung noch keine Berufungsvorentscheidung ergangen. Der Vorlageantrag vom war daher zurückzuweisen.
Aus der von der Referentin eingeholten Firmenbuchabfrage ist auch zu entnehmen, dass die Firma Gesellschaft. gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit von Amtswegen am Datum2 gelöscht wurde.
Die Löschung der GmbH im Firmenbuch hat nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte bloß deklaratorischen Charakter (vgl. und . Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldner bestehen. Die Rechtspersönlichkeit der GmbH besteht daher solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen GmbH bescheidmäßig festzusetzen sind (vgl. Ritz, BAO Kommentar, § 79 Tz 11). Der ehemalige Geschäftsführer fungiert in diesem Stadium als "geborener Liquidator" (vgl. ), weshalb diese Erledigung an den ehemaligen Geschäftsführer zu richten ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Konkursaufhebung Masseverwalter Bescheidadressat |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAD-18973