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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 14.02.2007, FSRV/0037-L/06

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines verfristeten Einspruches gegen eine Strafverfügung.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen EG, Pensionistin, geb. 19XX, whft. in W, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch HR Kurt Brühwasser, vom , SN 054-2005/00000-001, betreffend die Zurückweisung eines gegen eine Strafverfügung erhobenen Einspruches gemäß § 145 Abs. 4 Finanzstrafgesetz (FinStrG),

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz den mit Schreiben der Beschuldigten vom erhobenen Einspruch gegen die do. Strafverfügung vom , SN 054-2005/00000-001, betreffend Schuld-, Straf- und Kostenausspruch wegen § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG (als nicht fristgerecht) zurückgewiesen.

In ihrer Begründung verwies die Erstinstanz im Wesentlichen darauf, dass der Einspruch gegen die nachweislich am der Beschuldigten zugestellten Strafverfügung erst außerhalb der dafür gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG vorgesehenen Frist, nämlich am , zur Post gegeben und damit verspätet eingebracht worden sei, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

In Verkennung der aus der beeinspruchten Strafverfügung angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung ersichtlichen tatsächlichen Rechtslage, habe die Beschwerdeführerin (Bf.) angenommen, dass der letzte Tag der mit der Zustellung der Strafverfügung in Lauf gesetzten (Monats-)Frist, der (=Ostersonntag), iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG fehlte bzw. nicht vorhanden war. Sie sei daher davon ausgegangen, dass sich das Fristende nach dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung ("... Fehlt dieser Tag in dem betreffenden Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. ....") auf den letzten Tag des Kalendermonates April 2006 verschoben habe. Wenn man überdies davon ausgehe, dass, so wie nach der Rechtslage bis 1996/1997, die gegenständliche Einspruchsfrist "spätestens am 2. Werktag nach dem Verfallstag", somit am , geendet habe, betrage die der Bf. allenfalls anzulastende Fristversäumnis lediglich drei Tage. Ziehe man die schwerwiegenden Gründe für die geringfügige Fristversäumnis (hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang u. a. auf den Umfang und die Gründe des Einspruches) und die Fehlinterpretation der Rechtsmittelbelehrung heran, stelle sich der angefochtene Bescheid insgesamt als rechtswidrig dar. Überdies wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist zu der durch die angeführte Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom der entscheidenden Behörde als zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aufgetragenen Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG festzustellen, dass Sache des anhängigen Rechtsmittelverfahrens einzig und allein die Beurteilung bzw. die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zurückweisung durch die Erstinstanz, nicht aber eine inhaltliche Entscheidung über den von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe (als nicht fristgerecht) zurückgewiesenen Einspruch selbst bzw. ein Eingehen darauf sein kann (vgl. , bzw. vom , 2000/15/0084).

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann u. a. der Beschuldigte gegen eine gemäß § 143 leg. cit. im vereinfachten Verfahren erlassene Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, den Rechtsbehelf des Einspruches erheben.

Abs. 4 leg. cit. zufolge ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Einspruch durch Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuweisen.

Gemäß dem seit (BGBl. Nr. 201/1982) unverändert dem Rechtsbestand angehörenden § 56 Abs. 2 und 3 FinStrG gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, u. a. für Fristen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) und für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, bzw. für Vorgänge nach dem des ZustG, BGBl I 2004/10, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO.

Eine Zustellung ist dann ordnungsgemäß, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Organe (§ 3 ZustG) an der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabestelle (§ 2 Z. 5 ZustG) in der vorgesehenen Form und Art die schriftliche Erledigung dem Empfangsberechtigten übergeben (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 56/127).

§ 108 Abs. 2 BAO (idFd. BGBl. Nr. 151/1980, seit ) zufolge enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen (letzten) Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem (letzten) Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (z. B.: Zustellung am , Fristende gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG am ).

Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Tage des Postenlaufes werden dabei für ein tatsächlich bei der bezeichneten Behörde einlangendes Schriftstück in die Frist nicht eingerechnet (vgl. § 108 Abs. 4 BAO), sodass für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines im Wege der Post eingebrachten Einspruches gegen eine Strafverfügung jener Zeitpunkt maßgeblich ist, in welchem die betreffende Briefsendung der Post tatsächlich zur Weiterleitung übergeben wurde ().

Im Anlassfall wurde laut Aktenlage die mit einer der geltenden Rechtslage entsprechenden Rechtsbelehrung (vgl. §§ 144 und 140 Abs. 2 bis 5 FinStrG bzw. ) versehene Strafverfügung des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom der Bf. (eigenhändig unterschriebener Rückschein) am ordnungsgemäß zugestellt und damit die (gesetzliche) Frist des § 145 Abs. 1 FinStrG in Lauf gesetzt.

Da das nach §§ 56 Abs. 2 iVm. 108 Abs. 3 BAO zu bestimmende Fristende mit dem (=Ostersonntag), ebenso wie der nächstfolgende Tag auf einen gesetzlichen Feiertag (Ostermontag) fiel, war der als letzter Tag der (Monats-)Frist anzusehen (vgl. ).

Der mit datierte, als Berufung gegen den Bescheid vom bezeichnete, an die zuständige Behörde gerichtete und auch richtig adressierte Einspruch wurde laut dem am Kuvert angebrachten Poststempel am , und somit nach Ablauf der gesetzlichen und mangels einer entsprechenden Regelung auch nicht verlängerbaren Einspruchsfrist, der Post übergeben und langte am tatsächlich bei der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe ein.

Da mit der hier somit vier Tage ausmachenden, objektiv eingetretenen Fristversäumnis die weder auf den Grund noch auf das Ausmaß der Versäumnis abstellenden Voraussetzungen des § 145 Abs. 4 FinStrG gegeben waren, kann im angefochtenen, im Einklang mit der geltenden Rechtslage ergangenen Zurückweisungsbescheid keine im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmende relevante Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten, gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG allenfalls von der Behörde, deren Bescheid angefochten wurde, unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen zuzuerkennenden aufschiebenden Wirkung, wird darauf hingewiesen, dass eine derartige Maßnahme nur so lange möglich ist, als eine Beschwerdeentscheidung noch nicht ergangen ist (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 144 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Einspruchsfrist
Rechtsbelehrung
Fristenlauf

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at