Abgeleitete Bescheide sind aufzuheben, wenn der Grundlagenbescheid ein Nichtbescheid ist.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch steuerlicherVertreter, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren neben Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, unter anderem aus einer Beteiligung an der AB.
Auf Grund einer bei der AB betreffend die Jahre 1997 bis 2001 durchgeführten Betriebsprüfung erließ das Finanzamt am Bescheide, mit welchen ausgesprochen wurde, dass eine Feststellung gemäß § 188 BAO betreffend den Bw. für das Jahr 1997 zu unterbleiben hat. Mit Bescheid des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom wurde gemäß § 295 Abs. 1 BAO ein abgeänderter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 erlassen. Die Einkünfte aus der Beteiligung des Bw. an der AB wurden im angefochten Bescheid nicht anerkannt.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Änderung des Bescheides gemäß § 295 BAO aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes XY zur Steuernummer 000 vom erfolgt ist. Der Bw. hätte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der AB bezogen, über die ein Feststellungsbescheid vom (Nichtfeststellung der Einkünfte) vorliegt. Die bisherigen Verlustanteile sind einkommensteuerlich nicht mehr beachtlich und daher mit 0,00 S festgesetzt worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wird eingewendet:
Die Berufung richtet sich gegen die unter Verweis auf die Bestimmungen des § 295 BAO erfolgte Änderung der bereits rechtskräftig veranlagten Einkommensteuer.
Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide.
Begründend wird ausgeführt, dass das Recht auf Festsetzung der gegenständlichen Verjährung bereits verjährt sei.
Die im Jahr 2002 begonnene Betriebsprüfung bei der AB könne nämlich nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO eingestuft werden.
So bezog sich die Prüfung nur auf die AB und nicht auf jene atypisch stille Mitunternehmerschaft, an der die Beteiligung des Bw. bestand. Zudem wurde diese Prüfung für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens durchgeführt. Rechtsgrundlage des Prüfungsauftrages war § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG. Erhebungen "für Zwecke von Finanzstrafverfahren" dienen aber nicht der Abgabenerhebung (BMF, SWK 2005, S 66; Ritz, BAO3, § 299 Tz 30; -I/05). Nach Ansicht des UFS komme es entscheidend darauf an, in welcher Eigenschaft eine Behörde - aus Sicht des Adressaten - nach außen hin in Erscheinung trat, nicht hingegen darauf, ob es möglich gewesen sein konnte, dass das Finanzamt mit derselben Handlung auch andere Zwecke, nämlich Zwecke der Abgabenerhebung verfolgt habe (UFS aktuell, 2005, 417).
Der Bw. macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sich diese Berufung nicht gegen Entscheidungen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, richtet und ersucht daher zwecks Vermeidung einer entbehrlichen Aufblähung des Verfahrens vor Erlassung einer abweisenden Berufungs(vor)entscheidung abzusehen.
Der Bw. stellt weiters einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO sowie einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 BAO.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid, wenn dieser von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt XY Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO erlassen, in denen die von der AB in den Jahren 1997 bis 2001 erzielten Einkünfte je zur Hälfte den Komplementären zugewiesen wurden. Zusätzlich erließ das Finanzamt am auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190 Abs. 1 iVm § 188 BAO gestützte Bescheide mit dem Inhalt, dass eine Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend die Kommanditisten für die Jahre 1997 bis 2001 zu unterbleiben habe ("Nichtfeststellungsbescheide"). Die diesbezüglichen Bescheide ergingen an die KEG und die jeweiligen Kommanditisten und wurden jeweils beiden zugestellt.
Die gegen die Feststellungs- und "Nichtfeststellungsbescheide" für die Jahre 1997 bis 2001 erhobene Berufung betreffend AB (StrNr: 000) wurde mit Bescheid des , als unzulässig zurückgewiesen.
Auf Grund der "Nichtfeststellungsbescheide" des Finanzamtes XY vom änderte das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf am den Einkommensteuerbescheid 1997 gemäß § 295 Abs. 1 BAO ab.
Eine derartige Abänderung ist jedoch nur zulässig, wenn der Einkommensteuerbescheid 1997 von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist.
Erwiesen ist, dass die vom Finanzamt ausgefertigten "Bescheide" vom betreffend Nichtfeststellung von Einkünften, die als Grundlage für die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 gemäß § 295 BAO am herangezogen wurde, ins Leere gegangen ist, weil es sich dabei um einen Nichtbescheid handelt. Damit hat jedoch ein tauglicher Feststellungsbescheid gefehlt, um den bereits erlassenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 1997 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abzuändern.
Im Erkenntnis vom , 93/14/0203, hat der VwGH ausgesprochen, dass im Falle einer unzulässigen, weil auf Grundlage von Nichtbescheiden erfolgte Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO der abgeänderte Bescheid aufzuheben ist.
Da sich aus den dargestellten Gründen die Abänderung des Einkommensteuerbescheides als unzulässig erweist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Da der Bescheid aus den oben dargestellten Gründen aufzuheben war, wird auf die Frage der Verjährung nicht mehr eingegangen.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat wurde in der Eingabe von zurückgenommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at