Standort eines PKW
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse1, vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt, 5280 Braunau, Stadtplatz 36, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn, vertreten durch Dr. Christa Scharf, vom betreffend Normverbrauchsabgabe für 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen :
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Bemessungsgrundlage | Steuersatz gem.§ 6 NoVAG | NoVA in ATS | NoVA in €
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84.561,66 | 13 % | 10.993,00 ATS | 798,89 €
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Entscheidungsgründe
Dem Finanzamt war durch Kontrollmitteilung der Gendarmerie Braunau vom Juli 2001 mitgeteilt worden, dass der Bw anlässlich einer Grenzkontrolle mit dem PKW, Bj 1994 mit deutschem Kennzeichen angehalten wurde. Aus der Kontrollmitteilung ergibt sich, dass der Bw auch Zulasssungsbesitzer des gegenständlichen PKW ist und der PKW auf den Bw an einer deutschen Anschrift zugelassen ist. Der Bw gab bei dieser Anhaltung an, dass sein Hauptwohnsitz in Österreich sei, er in Deutschland arbeite und die in der Zulassung angeführte deutsche Anschrift die Anschrift seiner Freundin sei.
Mit Schreiben vom wurde dem Bw die Rechtslage im Zusammenhang mit der NoVA-Pflicht dargelegt und weitere Unterlagen zur Feststellung des Hauptwohnsitzes und des Wertes des PKW abverlangt.
In seiner Antwort vom teilt der Bw im wesentlichen mit, dass sein Hauptwohnsitz, belegt durch beiliegende Meldebestätigung, in Adresse1 sei. Daneben habe er noch einen weiteren Wohnsitz in Deutschland, für den er auch eine Kopie einer Anmeldung vorlegte. Wesentlich sei aber, dass er bei seiner Freundin in Deutschland wohne, von wo er auch zu seinem deutschen Arbeitsplatz und seinem deutschen Fußballverein fahre. Die Anschrift in Österreich sei sein Elternhaus, an dem er sich auch zeitweise aufhalte. Der Standort des PKW sei aber aufgrund der überwiegenden Verwendung in Deutschland.
Das Finanzamt hat in der Folge mit Bescheid vom NoVA in Höhe von ATS 15.830,- vorgeschrieben. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich, dass das Finanzamt davon ausgegangen ist, dass aufgrund des inländischen Wohnsitzes der PKW im Inland zuzulassen gewesen wäre. Nach § 1 NoVAG, der an diese Zulassungsverpflichtung anknüpft, sei daher NoVA vorzuschreiben gewesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wiederholt der Bw sein Vorbringen vom und ergänzte, dass durch die Teilnutzung im Ausland kein dauernder Standort im Inland sein könne. Überdies würde der Bw durch die Vorschreibung der NoVA in seinen Grundfreiheiten eingeschränkt, weshalb die Vorschreibung ebenso wie der 20% Zuschlag EU-widrig sei. Dem Bescheid sei auch keine Berechnung der Abgabe zu entnehmen.
In weiterer Folge wurde die Berufung der Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Vom UFS wurde der Bw mit Vorhalt vom nochmals eingeladen, Belege für den Mittelpunkt der Lebensinteressen oder die überwiegende Verwendung des PKW im Ausland vorzulegen. Weiters wurden dem Bw die einschlägigen Bestimmungen des NoVAG und KFG eingehend erläutert und auch angeführt, dass der UFS aufgrund der aktenkundigen Umstände (Versteuerung als Grenzgänger, Grenzgängerabsetzbetrag, regelmäßiger Besuch eines Meisterkurses in Österreich im fraglichen Zeitraum, beweiskräftige Erstaussage, Grundstückserwerb in Österreich gemeinsam mit der Freundin) vom Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich ausgehe.
Mit Schreiben vom legte der Bw einen Nachweis seiner sportlichen Betätigung in Deutschland sowie eine Kopie des PKW - Kaufvertrages vor. Anlässlich eines Telefonats des Referenten mit dem steuerlichen Vertreter des Bw wurde nochmals das Vorliegen des Standortes des PKW in Österreich und die Berücksichtigung der am PKW laut Kaufvertrag vorhandenen Schäden bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage besprochen. .Am wurde dem UFS seitens des steuerlichen Vertreters des Bw per Mail mitgeteilt, dass der Standort des PKW im Inland akzeptiert werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Zi 3 NoVAG idF des BGBl I 1999/122 (in Kraft seit ) unterliegen die erstmalige Zulassung von KFZ im Inland sowie die Verwendung eines KFZ im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre ("fiktive" Zulassung) der Normverbrauchsabgabe. Die Steuerpflicht wird somit auch dann ausgelöst, wenn eine Zulassung im Inland nicht erfolgt, obwohl diese nach den Bestimmungen des KFG erfolgen hätte müssen.
Nach der VwGH Entscheidung vom 1. 5 .1996, Zl. 95/11/0378 kommt es für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes KFZ im Inland ohne inländische Zulassung verwendet werden darf, alleine darauf an, wo das Fahrzeug seinen Standort hat. Entsprechend der Vermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 ist dafür entscheidend, wer das KFZ im Inland verwendet: Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs 1 KFG 1967 mit seiner Jahresregel, ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs 8 KFG 1967 zum Tragen.
Nach § 82 Abs 8 KFG 1967 haben Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit (Hauptwohn)Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden bis zum Gegenbeweis ihren Standort im Inland und dürfen ohne inländische Zulassung nur während eines Monats (früher drei Tage) ab der Einbringung in das Inland verwendet werden. Wird glaubhaft gemacht, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug noch ein weiteres Monat verwendet werden.
Der Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ ist somit erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des KFZ. Gerade im grenznahen Raum wird aber meist auch ein Wohnsitz im Ausland ins Treffen geführt. In diesen Fällen ist dann eben festzustellen, wo der Hauptwohnsitz liegt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und des UFS ist der hier verwendete Begriff des Wohnsitzes dem § 5 StbG entnommen. Festzustellen ist somit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt. Abzustellen ist dabei etwa auf den Familienwohnsitz bei Wochenendpendlern, auf wesentliche berufliche Anknüpfungspunkte oder auf Grund.- und Hausbesitz und andere emotionale Bindungen.
Steht der inländische Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ fest, obliegt es dem Abgabepflichtigen (Zulassungsbesitzer) zur Vermeidung der Zulassungspflicht im Inland (und in weiterer Folge der sich daran anknüpfenden Steuerpflichten) einen Standort im Ausland nachzuweisen. Hiefür sind nach der Rechtsprechung des VwGH Feststellungen über den regelmäßigen Ort und Art und Weise der Verwendung notwendig, aus denen sich hinreichend Anhaltspunkte ergeben, ob das KFZ bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem Ort im Ausland zugeordnet werden kann.
Besteht der Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens (Anm. des Verfassers: des Standortes) im Ausland nicht, muss die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen (UFS RV/0077-I/04).
Wie bereits ausgeführt und letztlich vom Bw auch akzeptiert ist aufgrund der beweiskräftigen Erstaussage vor der Gendarmerie, der Meldung als Hauptwohnsitz, der steuerlichen Behandlung im Inland als Grenzgänger, des gemeinsamen Grundstückserwerbs im Inland sowie des regelmäßigen mehrmals wöchentlich erfolgenden Kursbesuches vom Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich auszugehen. All diese Umstände sind aktenkundig, während der behauptete Wohnsitz in Deutschland durch nichts belegt wurde. Lediglich die nachgewiesene Sportausübung bei einem deutschen Fußballverein (allerdings relativiert durch den mehrmals wöchentlich erfolgenden Kursbesuch) sowie die Berufsausübung in Deutschland belegen ein Interesse an einer Anwesenheit in Deutschland. Bei Abwägung aller Umstände, gelangte der UFS aber zu dem Ergebnis, dass der Mittelpunkt der persönlichen Beziehungen doch an der Anschrift Adresse1 gelegen ist.
Der 20% Zuschlag nach § 6 Abs 6 NoVAG hat nach der EuGH Entscheidung in der Rs "Weigel/Weigel" C-387/01 vom zu entfallen, damit möglichst jener Wert an NoVA vorgeschrieben wird, der auch im Wert eines vergleichbaren inländischen PKW enthalten ist. Dieser EuGH Entscheidung ist aber auch weiters zu entnehmen, dass die NoV-Grundabgabe nicht gegen EU-Recht verstößt.
Zur Bemessungsgrundlage ist auszuführen, dass zuletzt zwar der Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 8.000,- DM vorgelegt wurde. Dieser Wert kann aber nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, da er um mehr als 20% vom ermittelten Eurotax-Mittelwert abweicht und zudem der Kauf von einer nahestehenden Person erfolgte. Allerdings sind die aus dem Kaufvertrag zu ersehenden Mängel und Beschädigungen durch einen weiteren Abschlag zu berücksichtigen, sodass sich folgende Berechnung ergibt:
Vom Eurotax-Mittelwert werden 20% Umsatzsteuer und 13% NoVA sowie 20% für Alter und Laufleistung des PKW in Abschlag gebracht. Dies ergibt die Bemessungsgrundlage des Erstbescheids in Höhe von ATS 101.474,-. Davon werden nochmals 20% für vorhandene Beschädigungen abgeschlagen. Es ergibt sich somit eine Bemessungsgrundlage in Höhe von ATS 84.561,66, auf die der Steuersatz gemäß § 6 NoVAG anzuwenden ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Schlagworte | Standort Mittelpunkt der Lebensinteressen Hauptwohnsitz Zulassung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at