TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 16.02.2005, RV/0244-G/04

Arbeitssuchend-Meldung beim AMS ist Voraussetzung für FB-Gewährung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0244-G/04-RS1
Die Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchender ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe. Dabei ist auch wesentlich, dass kein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht und keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts durch das Arbeitsmarktservice geleistet wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A. in XY., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem Formular Beih 1 vom beantragte der Bw. die Familienbeihilfe für seinen Sohn J. ab Oktober 2003 bis Jänner 2004. Dazu wurde eine Bestätigung des AMS vorgelegt, aus der hervor geht, dass J. seit 10. Dezember als arbeitsuchend vorgemerkt ist.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2003 bis November 2003 mit der Begründung ab, dass das Kind in diesem Zeitraum nicht als Arbeitsuchender ohne Bezüge beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass sein Sohn im Juni 2003 maturiert hat und ab Jänner 2004 bereits eine Einberufung für das Bundesheer hatte. Ihm wurde auch seitens des Finanzamtes Graz-Stadt erst im Dezember gesagt, dass sich sein Sohn als arbeitsuchend vormerken lassen soll, um so die Familienbeihilfe weiter zu erhalten. Dies wurde mit sofort nachgeholt. Der Bw. erklärte noch, dass er die Frist ab Oktober 2003 wohl versäumt habe, ersuchte aber um eine bürgerfreundliche Entscheidung in seinem Sinne.

Das Finanzamt erließ mit eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte dazu im Wesentlichen aus:

"Ihr Sohn hat seine Berufsausbildung mit der Ablegung der Matura im Juni 2003 beendet. Die Familienbeihilfe wurde Ihnen auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bis einschließlich September 2003 ausbezahlt. Eine Meldung Ihres Sohnes als Arbeitsuchender beim AMS erfolgte erst im Dezember 2003.

Da in den Monaten Oktober und November 2003 keine Berufsausbildung vorlag, die Beendigung der Berufsausbildung schon mehr als 3 Monate zurücklag und auch keine aufrechte Meldung als Arbeitsuchender gegeben war, war kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.

Das von Ihnen am eingebrachte Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt am bearbeitet. Die Erledigung erfolgte also innerhalb der vom § 311 Bundesabgabenordnung geforderten Frist von 6 Monaten".

Mit Schriftsatz vom begehrte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Der Bw. wiederholte seine Argumente und führte zusätzlich zusammenfassend aus:

"Als betroffener Sorgepflichtiger stehe ich nunmehr zwischen der Argumentation zweier Ämter da. Hätte man mir beim Finanzamt Graz-Stadt mitgeteilt, dass die Familienbeihilfe nur für 3 Monate ab Matura gewährt wird, hätte diese Meldung an das Arbeitsamt schon im Juli 2003 stattgefunden, so wie sie nach Erhalt des Bescheides im Dezember 2003 unverzüglich durchgeführt wurde. Mein Sohn J. hat die Zeit zwischen Matura und Einrücken zum Präsenzdienst (7/03 - 01/04) selbstverständlich zu Hause gelebt und alle Bedingungen erfüllt, welche zur Berechtigung des Bezuges der Familienbeihilfe erforderlich sind. Ich ersuche daher die Berufungsbehörde II. Instanz, meinem Antrag stattzugeben, da ein willentlicher und wissentlicher Fehler meiner Person in diesem vorliegenden Fall nicht begangen worden ist".

Das Finanzamt legte die Berufung mit Bericht vom an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn diese das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diese für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.

Der Bw. gab in seinen Berufungsschriften an, dass sein Sohn im Juni 2003 die Schule abgeschlossen und sich anschließend zu Hause aufgehalten habe.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.

Aufgrund dieser Bestimmung hat der Bw. jedenfalls noch Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Juli bis September 2003, wie es bereits in der Entscheidung des Finanzamtes ausgeführt wurde.

Nach diesem Zeitraum jedoch stand der Sohn weiterhin nicht in Berufsausbildung und war auch nicht - wie in der gesetzlichen Bestimmung eindeutig ausgeführt - bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchender vorgemerkt. Die vom Bw. vorgelegte Bestätigung des AMS betrifft im Kalenderjahr 2003 lediglich den Zeitraum ab Dezember 2003, weshalb der Berufung in Bezug auf die folgenden Monate Oktober 2003 bis November 2003 kein Erfolg beschieden war, weil gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren ist, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.

Der volljährige Sohn des Bw. hat in der Folge keine weitere Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des FLAG begonnen. Damit besteht bei der gegenständlichen Sachlage Anspruch auf Familienbeihilfe (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) nur für die Zeit, in der er beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt ist. Wesentlich ist somit nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG nicht nur, dass kein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht bzw. keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice geleistet wird, sondern auch die Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchender.

Vom Bw. wird selbst angemerkt, dass sein Sohn im strittigen Zeitraum nicht beim AMS als Arbeitsuchender gemeldet war, er beantragt jedoch, die Familienbeihilfe im Billigkeitswege zuzusprechen.

Hiebei verkennt der Bw. jedoch die klar und eindeutig geregelten gesetzlichen Bestimmungen des bereits mehrfach zitierten § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967. Diese Norm enthält keine Ermessensbestimmungen. Doch nur bei Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sind gemäß § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände - innerhalb der im Gesetz gezogenen Grenzen - zu treffen.

Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 genannten Voraussetzungen und der Nachweis durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice sind unabdingbare zu erfüllende Merkmale, welche im Berufungsfalle nicht vorgelegen sind. Eine Möglichkeit, das Fehlen von Anspruchsvoraussetzungen im Billigkeitswege nachzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
arbeitsuchend
AMS
keine Berufsausbildung
unabdingbare Voraussetzung
keine Ermessensbestimmung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at