Familienbeihilfe wird höchstens 5 Jahre rückwirkend gewährt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für M. für die Zeit von Jänner 1997 bis Juni 1998 und für D. für die Zeit von November 1997 bis November 1998 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom für die Tochter des Berufungswerbers für die Zeit von Jänner 1997 bis Juni 1998 und für den Sohn des Berufungswerbers für die Zeit von November 1997 bis November 1998 zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolge, weil die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Die Familienbeihilfe werde gemäß § 10 Abs. 3 FLAG höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Mit der Berufung vom beantragte der Berufungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe im Jahr 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes berufen und auf ein gleichgelagertes laufendes Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Er habe gebeten, die Entscheidung solange auszusetzen. Grundsätzlich nehme der Berufungswerber an, dass Bescheide einer Behörde korrekt und richtig ausgestellt würden. Dass die Entscheidung betreffs Anerkennung als Berufsausbildung (der Unabhängige Finanzsenat habe diese Ansicht bestätigt) solange dauere, sei nicht im Verantwortungsbereich des Berufungswerbers gelegen. Was die Unterbrechung bzw. Aussetzung eines Verfahrens betreffe, sei es nicht unüblich, dass dies bis zur Entscheidung des Höchstgerichtes immer wieder geschehe. Der Berufungswerber lege einen Bescheid des Finanz und Steueramtes Linz bei, in dem ihm mitgeteilt werde, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt werde. Der Berufungswerber sei der Meinung, dass das was für Ämter bzw. für Behörden möglich sei auch für "normale Bürger" möglich sein sollte. Er verweise noch einmal auf die bisherigen Vorbringen, vorgelegten Urkunden und Unterlagen und auf die oben erwähnte Berufungsentscheidung des "Unabhängigen Finanzsenates". Durch die Bitte das Verfahren auszusetzen, dürfte eine Versäumung der Frist nicht eingetreten sein. Trotzdem habe er sicherheitshalber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und halte diese Anträge aufrecht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Der Berufungswerber hat die Familienbeihilfe für seine beiden Kinder mit Antrag vom geltend gemacht. Eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe wäre daher - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - ab Dezember 1998 möglich. Mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom wurde die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für M. für die Zeit ab Jänner 1997 als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Zeitpunkt endete aber auch die vom Berufungswerber angeführte, jedoch nicht aktenkundige Aussetzung der Entscheidung über die Berufung.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at