Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 17.02.2006, RV/0007-G/06

Familienheimfahrten nach Polen, Einkünfte der Gattin am Ort des Familienwohnsitzes von nicht untergeordneter Bedeutung; Alleinverdienerabsetzbetrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0007-G/06-RS2
Die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes stellt dann einen Grund für die Unzumutarkeit der Wohnsitzverlegung dar, wenn der Ehepartner aus seiner Berufstätigkeit nachhaltige Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt. Entscheidend ist dabei das Gewicht des Beitrages der vom Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der Eheleute.
Folgerechtssätze
RV/0007-G/06-RS1
wie RV/0402-W/03-RS1
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu, wenn die Ehegattin in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und damit nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid vom wird abgeändert:

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt (Kopie des ursprünglichen Bescheides vom ) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2004 beantragte der Berufungswerber (Bw.) ua. Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Polen in Höhe von 2.100 Euro anzuerkennen. Mit Schreiben vom gab er bekannt, dass die Familienheimfahrten durchschnittlich zwei Mal pro Monat mit dem eigenen Pkw durchgeführt werden. Seine Frau verdiene monatlich umgerechnet 175,5 Euro, das seien jährlich 2.106 Euro. Als Nachweis für sein Begehren wurde von ihm der Zulassungsschein, ein Fahrtenbuch, eine Heiratsurkunde, ein Meldezettel (Ehegattin) und eine Gehaltsbestätigung vorgelegt.

Im Zuge der antragsgemäßen Durchführung der betreffenden Veranlagung wurde vom Finanzamt ein diesem Antrag entsprechender Einkommensteuerbescheid erlassen.

In der Folge nahm das Finanzamt das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erkannte in dem im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid vom die als Familienheimfahrten beantragten Werbungskosten nicht an.

Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass seine Ehefrau ein Einkommen von 2.183,52 Euro erzielt habe. Weiters beantrage er für das Streitjahr 2004 den Alleinverdienerabsetzbetrag, da seine Ehefrau weniger als 6.000 Euro im Kalenderjahr verdient habe

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt nach § 20 Abs. 2 Z 2 lit. a leg.cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes von Polen nach Österreich zumutbar ist:

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (ua. ; 96/14/0018).

Dem Grunde nach können Mehraufwendungen für Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz dann zu Werbungskosten führen, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt.

Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus ().

Der Bw. hat nun als Gründe, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, die nachweisliche Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin und das Vorhandensein von schulpflichtigen Kindern, genannt.

Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltige Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (Doralt, EStG 7 , § 4, Tz 351).

Entscheidend ist dabei das Gewicht des Beitrages der vom Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der Eheleute. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes -aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar ().

Im Streitfall hat das Gehalt der Ehegattin im Streitjahr in Polen 9.828 polnische Zloty betragen, umgerechnet sind dies rund 2.100 Euro. Da jedoch wie aus dem oben zitierten Erkenntnis vom zu entnehmen ist, sich der Wert des Beitrages des Ehepartners nach dem Ort des Familienwohnsitzes bemisst, kann dabei nicht nur von einer bloßen Umrechnung dieses Betrages ausgegangen werden. Der unabhängige Finanzsenat ist vielmehr der Auffassung, dass bei einem Bezug in dieser Höhe in Polen nicht mehr von Einkünften in untergeordneter Höhe gesprochen werden kann, sondern, dass dem Beitrag der Ehegattin zum Familieneinkommen ein derartiges Gewicht zukommt, das die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar erscheinen lässt, weshalb die Familienheimfahrten in der beantragten Höhe anzuerkennen waren.

Der Berufungswerber hat in der Folge auch den Antrag auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages gestellt.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung ist ein Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauern getrennt lebt.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages vorliegen:

  • mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet

  • vom Ehegatten nicht dauernd getrennt lebend

  • unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten.

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 ist eine natürliche Person nur dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Da die Ehegattin des Bw., wie sich aus dem Berufungsbegehren die Familienheimfahrten betreffend ergibt, in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, war der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Recht nicht zuzuerkennen (vgl. ; 94/13/0256).

Bei dieser Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten
doppelte Haushaltsführung
Wohnsitzwechsel
Familienwohnsitz
Erwerbstätigkeit
Alleinverdienerabsetzbetrag
unbeschränkte Steuerpflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at