Ablauf der Aussetzung war ohne entsprechende Berufungsentscheidung nicht zu verfügen, ebenso waren keine Aussetzungszinsen festzusetzen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., Wien, vertreten durch Dkfm. Othmar Wacha Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungs GmbH, 1190 Wien, Raimund-Zoder-Gasse 7, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und die Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 212a BAO) entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und die Festsetzung von Aussetzungszinsen werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund eines Antrages von A.B. (in weiterer Folge: Bw.) wurde im Mai 1999 die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der Einkommensteuer 1988 von ATS 150.915,008 (€ 10.967,42) und der Aussetzungszinsen 1999 von ATS 29.479,00 (€ 2.142,32) bewilligt.
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde die für die Einkommensteuer 1988 von € 10.928,82 und die Aussetzungszinsen 1999 von € 2.142,32 des Bw. bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung verfügt.
Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen wurden für den Zeitraum bis über den Bw. Aussetzungszinsen in Höhe von € 4.856,28 für jene Abgaben festgesetzt, für die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom führt der Bw. aus, dass er in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Firma H-GmbH sich im Insolvenzverfahren befinde und die eingezahlten Gelder in den Sand gesetzt worden seien. Der Bw. ersuche, die Forderungen zu löschen und die Einkommensteuer auf Null zu setzen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Abgabenbetrag Einkommensteuer auf € 10.976,42 abgeändert. Im Mai 1999 sei die Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 1988 von ATS 150.915,00 (€ 10.967,42) sowie der Aussetzungszinsen von ATS 29.479,00 (€ 2.142,32) genehmigt worden. Mit Schreiben des Finanzamtes vom sei der Bw. auf die offene Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 1988 hingewiesen und ersucht worden, diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.
Mit Telefax vom habe der Bw. ein Schreiben der H-GmbH vom übermittelt, in welchem sein Anteil an den Einkünften des Jahres 1988 mit € -417,01 angegeben worden sei. In diesem Schreiben sei dem Bw. abschließend mitgeteilt worden, dass die Jahre 1987 und 1988 mit Datum bescheidet worden seien.
Mit Bescheid vom sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden. Auf diesem Bescheid seien € 10.928,82 und € 2.142,32 ausgewiesen gewesen. Das Abgabenkonto sei aber mit Beträgen von € 10.967,42 und € 2.142,32 belastet gewesen.
Zur in der Berufung aufgeworfenen Frage der Verjährung werde ausgeführt, dass die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht der Festsetzungsverjährung unterliege und dass unter Hinweis auf die Entscheidung des , auch keine Einhebungsverjährung laufe, solange eine Aussetzung der Einhebung aufrecht sei.
Anlässlich einer mit dem Bw. beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 aufgenommenen Niederschrift vom teilte der Bw. mit, dass er die Steuergutschrift des Jahres 1988 für weitere Veranlagungen bei der I-Gesellschaft (R-KG) verwendet habe.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom führte der Bw. aus, dass das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung mit einer angeblich erfolgten Berufungserledigung begründet habe. Die Nachforschungen des Bw. hätten ergeben, dass die Einkommensteuernachforderung 1988 ausschließlich aus der Nichtanerkennung der Verluste aus der Kommanditbeteiligung an der R-KG B. stamme. Diese Gesellschaft werde beim Finanzamt St. Johann veranlagt. Gegen die Nichtanerkennung der Verluste sei im Jahr 1994 Berufung erhoben worden, worauf der Bw. seinen Aussetzungsantrag eingebracht habe. Laut Auskunft des Finanzamtes St. Johann sei diese Berufung bis heute unerledigt. Da somit die Berufung immer noch unerledigt sei, sei der Ablauf der Aussetzung nicht zu verfügen.
Festgehalten werden muss, dass den von der Abgabenbehörde vorgelegten Akten weder der Antrag auf Aussetzung vom Mai 1999 noch die den Ablauf der Aussetzung der Einhebung auslösende Berufungsentscheidung zu entnehmen war, sodass der Bw. um Vorlage einer Kopie des Einkommensteuerbescheides 1988 bzw. des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom Mai 1999 ersucht wurde.
In der Folge übermittelte der steuerliche Vertreter Kopien des Einkommensteuerbescheides 1988, der seinerzeitigen Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vom und den ursprünglichen Aussetzungsantrag vom (der Antrag vom Mai 1999 ist weder beim Bw. noch beim Finanzamt auffindbar).
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Zur Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist festzuhalten, dass gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO anlässlich des Ergehens einer Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu verfügen ist (). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung nachzukommen ().
Im gegenständlichen Fall ist die Abgabenbehörde erster Instanz nicht zuletzt aufgrund der Angaben des Bw. selbst davon ausgegangen, dass die Aussetzung der Einhebung wegen einer Berufung betreffend die H-GmbH beantragt worden war, wobei die diese Firma betreffenden Bescheide am ergangen sind, sodass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen wäre.
Erst im Vorlageantrag bzw. in der davor mit dem Bw. aufgenommenen Niederschrift vom teilte der Bw. mit, dass er die in Rede stehende Steuergutschrift des Jahres 1988 für weitere Veranlagungen bei der I-Gesellschaft (R-KG) verwendet habe. Dazu ist aus dem nunmehr vorgelegten ursprünglichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom zu ersehen, dass sich dieser Antrag auf die R-KG bezogen hat, sodass auch davon auszugehen ist, dass sich der Antrag vom Mai 1999 (der bedauerlicherweise nicht mehr auffindbar ist) auf die R-KG bezogen hat. Das entsprechende Berufungsverfahren der R-KG ist beim Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Salzburg anhängig und mit Bescheid vom gemäß § 281 BAO ausgesetzt.
Da somit die in § 212a Abs. 5 lit. b BAO geforderte Tatbestandsvoraussetzung einer Berufungsentscheidung noch nicht vorliegt, war die Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und in der Folge die Festsetzung von entsprechenden Aussetzungszinsen verfrüht, da das Berufungsverfahren noch "offen" ist, sodass der Berufung stattzugeben war und die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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