Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.02.2007, RV/0394-W/07

Erbschaftssteuer - verfassungskonform?


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/0395-W/07
RV/0396-W/07
RV/0397-W/07
RV/0398-W/07
RV/0399-W/07
RV/0400-W/07
RV/0401-W/07
RV/0403-W/07
RV/0404-W/07
RV/0489-W/07
RV/0490-W/07
RV/0491-W/07

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 256/07 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG, 1010 Wien, Herrengasse 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) war Legatarin nach dem Erblasser und erhielt als soche ein Barlegat sowie Wertpapiere. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Erbschaftssteuer - auch unter Berücksichtigung eines früheren Erwerbes - in Höhe von € 3.516,84 fest.

Dagegen wurde Berufung erhoben. In dieser wurden ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Die Berufung führt aus: "Gegenstand der Steuer ist ein Erwerb von Todes wegen nach § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG. Diese gesetzliche Bestimmung ist sohin präjudiziell. Weiters gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches (§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG). Auch diese Bestimmung ist sohin präjudiziell. Dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 3391/05 kann nun entnommen werden, dass die ursprüngliche Annahme, durch die Aufhebung des § 19 Abs. 2 ErbStG könnte eine durch diese Bestimmung vorgesehene unsachliche Privilegierung behoben werden, nicht das Auslangen gefunden werden kann. Insbesondere erscheine es unsachlich, verschiedene Arten des Grundbesitzes auf Grund ihrer funktionellen Unterschiedlichkeiten steuerrechtlich einheitlich zu behandeln. Dadurch ergäbe sich weiters, dass eine Besteuerung des Grundbesitzes unter Zugrundelegung des Verkehrswertes, wieder eine unsachliche Differenzierung gegenüber anderen erbschaftssteuerbaren Erwerben, die wieder ihrerseits durch Steuerbefreiungen oder Begünstigungen besser gestellt werden, anzunehmen wäre. Durch solch divergierende Regelungen, als auch durch aufeinander nicht abgestimmte Behandlungen von Aktivwerten, Schulden und Nutzungsrechten, werde dem der Erbschaftssteuer zugrunde liegenden Belastungskonzept nicht mehr in sachkonformer Weise entsprochen. Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es daher bei Zutreffen seiner Bedenken richtig, nicht die Sonderregelung (Begünstigung von Grunderwerb) aufzuheben, sondern den Grundtatbestand...............". Die Berufung bringt weiters vor, dass die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesstellen auch im Berufungsfall zutreffe, sodass die Vorschreibung der Steuer verfassungsrechtlich unzulässig sei, weshalb beantragt wird den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. Z. 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.

Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;

Dass im gegenständlichen Fall ein Erwerb von Todes wegen vorliegt steht ebenso außer Streit, wie die Berechnung der Erbschaftssteuer selbst.

Nun ist die Behörde aber bei Erlassung von Bescheiden ausschließlich an die geltende Rechtslage gebunden und es fällt die verfassungsrechtliche Normenkontrolle allein in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (Art. 89 und 140 B-VG). Da die gesetzlichen Bestimmungen, die das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien bei Erlassung des berufungsgegenständlichen Bescheides anzuwenden hatte eindeutig sind und die Festsetzung der Erbschaftssteuer gesetzeskonform erfolgte, konnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Art. 89 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Erbschaftssteuer
verfassungsrechtliche Bedenken
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at