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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 09.07.2013, RV/0281-G/09

Zurückweisung eines verspäteten Wiederaufnahmeantrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Unterberger Fidas Salzburg Steuerberatung GmbH & Co KG, 5023 Salzburg, Linzer Bundesstraße 101, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1989 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Einleitend wird festgehalten, dass der Berufungswerber (Bw.) im Veranlagungsjahr 1989 an der "K-AG&Mitg." als einer von 976 Mitunternehmern beteiligt gewesen ist.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bw. die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO für den gemäß § 295 BAO geänderten Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 1989. Begründend führte er ua. aus, mit Bescheid vom sei festgestellt worden, dass der dem genannten Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Feststellungsbescheid an die "K-AG&Mitg. " des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehle; es handle sich um einen Nichtbescheid. Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei demnach ein tauglicher Wiederaufnahmegrund.

Das Finanzamt erließ daraufhin am einen Zurückweisungsbescheid mit der Begründung, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht "innerhalb der maßgeblichen Fristen" (§ 304 lit. b BAO iVm § 207 ff. BAO) eingebracht worden wäre.

Der Bw. erhob gegen diesen "Zurückweisungsbescheid vom " Berufung (datiert mit ) und stellte darin den "Antrag auf Erlassung neuer Bescheide gemäß § 295 BAO, da im gegenständlichen Verfahrenbis heute keine neuen rechtswirksamen Feststellungsbescheide ergangen sind".

Diese Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

In dem zwischenzeitig ergangenen Erkenntnis hat der , über die Beschwerde eines anderen Beteiligten an der oben genannten Personengesellschaft ("K-AG&Mitg. ") - bei gleichgelagertem Sachverhalt - betreffend des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1989 entschieden, dass dieser Antrag "(weit) außerhalb der Frist des § 303 Abs. 2 BAO eingebracht" worden sei und "daher schon deswegen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie den Antrag auf Wiederaufnahme zurückgewiesen hat".

Der Unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall - bei identem Sachverhalt - von dieser Rechtsansicht abzuweichen und war daher die Berufung gegen Zurückweisungsbescheid als unbegründet abzuweisen.

Zur Entscheidung über den mit Berufung vom verbundenen Antrag auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gemäß § 295 BAO ist der Unabhängige Finanzsenat in diesem Berufungsverfahren nicht zuständig (vgl. ua. und ).

Abschließend wird jedoch bemerkt, dass sich der VwGH in seinem oben zitierten Erkenntnis () mit dieser Streitfrage auseinanderzusetzen hatte und darin dem diesbezüglichen Antrag keine Folge gegeben hat.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at