Antrag auf Erstattung der Mineralölsteuer nach § 5 MinStG 1995
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0117-Z3K/04-RS1 | Voraussetzung für die meritorische Entscheidung über einen Erstattungs- oder Vergütungsantrag nach § 5 Absatz 1 MinStG 1995 ist, dass der Antragsteller antragsberechtigt im Sinne des § 5 Absatz 2 MinStG 1995 ist. Ein Antrag einer dazu nicht legitimierten Person ist a limine zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, vertreten durch Dr. Hans Peter Bauer, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 8, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes A vom , Zl. X, betreffend Mineralölsteuer entschieden:
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom brachte die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter beim Zollamt A einen auf § 5 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) gestützten Antrag auf Erstattung der Mineralölsteuer ein. Darin wird ausgeführt, die Bf. sei sowohl im Transportgewerbe als auch im Handel mit Dieselkraftstoffen tätig. Die Dieselkraftstoffe würden nach Lieferung durch die OMV an dieses Unternehmen bezahlt und dabei auch die Mineralölsteuer entrichtet. Durch die Insolvenz von drei namentlich angeführten Kunden habe die Bf. Forderungsausfälle zu verzeichnen, die im Antrag detailliert dargelegt werden. Die Umsatzsteuer wäre vom Finanzamt A bereits erstattet worden. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 MinStG, welche nach Auffassung der Antragstellerin keine abschließende Regelung beinhalte, wird die Erstattung bzw Vergütung der im Antrag angeführten Mineralölsteuerbeträge beantragt. Zuletzt wird noch auf die Bestimmung des § 53 der deutschen Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes hingewiesen, die eine Erstattung oder Vergütung einer abgeführten Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall vorsieht. Auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bezogen würde dies eine EU-widrige Wettbewerbsverzerrung gegenüber deutschen Unternehmen darstellen.
Das Zollamt A wies den Antrag unter Hinweis auf die Bestimmung des § 5 MinStG mit Bescheid vom ab. Wie aus dem Antrag ersichtlich, führt die Behörde begründend aus, wäre das Gasöl der KN-Nr. 2710 1941 zum Antrieb von Kraftfahrzeugen verwendet worden. Da es aus diesem Grund grundsätzlich zu besteuern ist, wäre der Vergütungsantrag abzuweisen gewesen.
Am brachte die Bf. gegen die Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Als Berufungsgrund nannte die Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach unrichtige rechtliche Beurteilung im streitgegenständlichen Fall. Der Berufungswerberin wäre es durchaus bewusst, dass der gegenständliche Sachverhalt - Insolvenz eines Kunden - nicht explizit in § 5 MinStG angeführt ist. Nach Auffassung der Antragstellerin handle es sich jedoch bei dieser Bestimmung um keine abschließende Regelung, sondern lediglich um eine demonstrative Aufzählung von diversen Tatbeständen. Zudem wird neuerlich auf entsprechende Regelungen im vergleichbaren deutschen Recht verwiesen und der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben.
Der Berufung war jedoch kein Erfolg beschieden. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt A diese als unbegründet ab. Im Wesentlichen wird die Entscheidung damit begründet, bei den in § 5 Absatz 1 genannten Bestimmungen des MinStG handle es sich nicht um eine demonstrative Aufzählung, sondern um eine abschließende Regelung der Erstattungs- bzw Vergütungstatbestände. Weiters wird argumentiert, österreichische Verwaltungsbehörden wären bei der Vollziehung der Gesetze nicht an deutsches Recht gebunden und da es im Gemeinschaftsrecht keine dem § 5 MinStG widersprechende Norm gebe, wäre dieser in vollem Umfang anwendbar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter ordnungsgemäß eingebrachte Beschwerde der Bf. vom . Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch den Forderungsausfall einzelner Kunden die Mineralölsteuer zu tragen, ohne die Dieselkraftstoffe selbst zum Antrieb von Kraftfahrzeugen verwendet zu haben. Da es sich bei der Mineralölsteuer um eine "Verbrauchsteuer" handle, sei nach Auffassung der Rechtsmittelwerberin eine Anwendung des § 1 MinStG gar nicht gegeben und wäre bereits aus diesem Grund dem Antrag stattzugeben. Die Bestimmung des § 5 Absatz 1 MinStG sehe sie als demonstrative Aufzählung diverser Tatbestände, unter die der aufgezeigte durchaus subsumierbar sei. Im Hinblick auf die Nähe des Firmenstandortes zu Deutschland und dem dort geltenden einschlägigen Recht sieht sich die Bf. gegenüber den Unternehmen dieses Nachbarstaates erheblich benachteiligt, was ihrer Auffassung nach zweifellos eine EU-Widrigkeit darstelle. Daher werde angeregt, die gegenständliche Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Abschließend wird der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und die bereits abgeführte Mineralölsteuer zu erstatten bzw zu vergüten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Antrag der Bf. vom auf Erstattung der Mineralölsteuer nach Forderungsausfällen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Insolvenz von Kunden stehen, wird auf § 5 MinStG gestützt. Absatz 1 und 2 dieser Bestimmung lauten:
§ 5 (1) Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet1. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind,3. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995) (2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,2. im Übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.
Das Zollamt A hat sich im Erstbescheid vom mit dem Antrag der Bf. vom inhaltlich auseinander gesetzt und diesen abgewiesen. Voraussetzung für die meritorische Entscheidung einer Behörde über einen Antrag ist jedoch, dass der Antragsteller legitimiert ist einen solchen zu stellen. Unabhängig von der Frage, ob der von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Sachverhalt unter einen der in § 5 Absatz 1 MinStG genannten Tatbestände zu subsumieren ist, ergibt sich aus § 5 Absatz 2 MinStG, dass die Bf. im verfahrensgegenständlichen Fall nicht legitimiert war, einen Erstattungs- oder Vergütungsantrag zu stellen, weil sie weder Inhaberin eines Steuerlagers ist noch Verwenderin der in Rede stehenden Mengen an Dieselkraftstoffen war. Die Dieselkraftstoffe wurden, wie aus dem Antrag auf Erstattung der Mineralölsteuer vom hervorgeht, aus dem Steuerlager der OMV bezogen. Dieses Unternehmen - und nicht die Bf. - hatte die anfallende Mineralölsteuer an das zuständige Zollamt zu entrichten. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass das versteuerte Mineralöl nicht (wieder) in ein Steuerlager aufgenommen wurde. Aus § 5 Absatz 2 Ziffer 1 MinStG kann somit im streitgegenständlichen Fall eine Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden. Die Bf. ist aber auch nicht Verwenderin im Sinne des § 5 Absatz 2 Ziffer 2 MinStG. Der Begriff des "Verwenders" wird zwar im Mineralölsteuergesetz nicht explizit definiert, aus § 21 Absatz 6 leg cit ergibt sich jedoch, was nach den Intentionen des Gesetzgebers darunter zu verstehen ist. Demnach liegt eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff unter anderem vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff verwendet wird (§ 21 Absatz 6 erster Fall MinStG), wobei als Verwender, wörtlich zitiert, gilt, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff verwendet. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurden die Dieselkraftstoffe nicht von der Bf. "als Treibstoff" verwendet, sondern von deren Kunden, der F-GmbH, der T-GmbH sowie der M-GmbH.
Aus alldem ergibt sich, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Bf. nicht legitimiert war, einen Erstattungs- oder Vergütungsantrag nach den Bestimmungen des § 5 MinStG zu stellen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte daher den Antrag nicht in sachliche Behandlung nehmen dürfen, sondern diesen a limine zurückweisen müssen. Da das Zollamt A als Rechtsmittelbehörde erster Instanz diesen Mangel im Erstbescheid nicht erkannte, ist ihre Berufungsvorentscheidung vom rechtswidrig. Die angefochtene Entscheidung war zu beheben, weil die Sachidentität zwischen der getroffenen inhaltlichen Entscheidung und der gebotenen Formalentscheidung nicht mehr gegeben ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 5 Abs. 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 21 Abs. 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 |
Schlagworte | Mineralölsteuer Erstattungs- oder Vergütungsantrag Forderungsausfall Legitimation meritorische Entscheidung Formalentscheidung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2006, 42 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAD-18856