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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSF vom 13.02.2007, RV/0315-F/03

Übernahme von Gesellschaftsverbindlichkeiten durch deren Gesellschafter-Geschäftsführer


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Miterledigte GZ:
RV/0165-F/07

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0079 eingebracht. Beschwerde mit Beschluss vom zurückgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0315-F/03-RS1
Ist die Übernahme von Gesellschaftsschulden durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht durch dessen Geschäftsführertätigkeit, sondern durch die Gesellschafterstellung veranlasst, stellen die damit in Zusammenhang stehenden Zahlungen keine (nachträglichen) Werbungskosten dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Steurer und die weiteren Mitglieder Mag. Claudia Mauthner, Prok. Bernd Feldkircher und Dr. Klaus Holbach im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufungen des Bw., H., B.-Straße 20, vertreten durch Engljähringer & Fleisch, Steuerberater OEG, 6830 Rankweil, Bahnhofstraße 21, vom bzw. vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch OR Walter Angerer, vom und vom betreffend Einkommensteuer der Jahre 2000 und 2001 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2000 und 2001 unter anderem Werbungskosten in Höhe von 250.143,00 S (18.178,60 €) bzw. 275.940,00 S (20.053,34 €) geltend und begründete dies sinngemäß Folgendermaßen: Er sei seit Errichtung der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" bis zu seinem Ausscheiden aus dieser Gesellschaft am geschäftsführender Gesellschafter mit einer Beteiligung von 25% gewesen. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens habe sich die Gesellschaft bereits in Zahlungsschwierigkeiten befunden. Um einer allfälligen Haftung gemäß § 9 BAO bzw. § 67 ASVG zu entgehen, habe er mit Hilfe eines Darlehens die Verbindlichkeiten der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" getilgt. Zur Befriedigung anderer offener Gesellschaftsverbindlichkeiten und zur Vermeidung einer Haftungsinanspruchnahme als Geschäftsführer im Falle einer Insolvenz sei zudem die Aufnahme eines weiteren Darlehens erforderlich gewesen. Somit seien die getätigten Rückzahlungen bzw. Zinszahlungen als nachträgliche Werbungskosten aus der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter dieser Gesellschaft zu berücksichtigen.

Das Finanzamt wertete die Übernahme der Gesellschaftsschulden durch den Bw. als Gesellschaftereinlage und verweigerte mit Bescheiden vom bzw. vom den Darlehensrückzahlungen die Anerkennung als Werbungskosten.

Dem hielt der steuerliche Vertreter des Bw. in der Berufung sinngemäß Folgendes entgegen:

Der Bw. sei vom seinerzeitigen Steuerberater der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" vor der am erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft auf die Problematik der Haftung gemäß § 9 BAO bzw. § 61 ASVG hingewiesen worden und habe sich daraufhin zur Tilgung der offenen Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft gegenüber der VGKK und dem Finanzamt bereit erklärt. Mit den aufgenommenen Mitteln seien auch - allerdings zum kleinsten Teil - einzelne Lieferverbindlichkeiten beglichen worden und zwar einzig deshalb, weil sich der Bw. nach dem Konkurs im gleichen Tätigkeitsbereich selbständig gemacht habe und ein Forderungsausfall bei den betroffenen Lieferanten schlechte Nachrede bzw. negative Erfolgsaussichten für den Bw. nach sich gezogen hätte.

Die Begründung des Finanzamtes für die Verweigerung der Anerkennung der beantragten Zahlungen als Werbungskosten lasse nach ihrem Wortlaut darauf schließen, dass sie auf einer Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion Oberösterreich aus dem Jahr 1997 basiere (siehe dazu den Verweis auf ÖStZ 1998/271 bei Doralt, EStG-Kommentar, Rz 18 zu § 16). Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt sei jedoch nicht vergleichbar mit jenem des gegenständlichen Falles. Denn primärer Zweck der Einlage sei damals die Erfüllung der Bedingung eines weiteren potentiellen Gesellschafters gewesen, die Voraussetzung für den Eintritt dieses Gesellschafters in die Gesellschaft gewesen sei. Somit sei die Einlage vorrangig aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt, während die Erlangung eines neuen Anstellungsvertrages und die Sicherung der Gesellschafterbezüge als nachrangig und damit irrelevant betrachtet worden sei. Im Gegensatz dazu habe es für den Bw. keine gesellschaftsrechtlichen Gründe für die Zahlung der offenen Verbindlichkeiten gegeben, denn das Gesellschaftsrecht sehe eine Haftung über die Stammeinlage hinaus nicht vor. Daher seien die gegenständlichen Zahlungen einzig auf Grund einer drohenden Haftung gemäß § 9 BAO bzw. § 67 ASVG erfolgt und deshalb als nachträgliche Werbungskosten anzuerkennen (siehe dazu das bei Doralt, EStG-Kommentar, unter dem Stichwort "nachträgliche Werbungskosten" zitierte Erkenntnis des ). Bedeutungslos sei, ob die entsprechenden Beträge im Haftungsverfahren bescheidmäßig vorgeschrieben würden oder ob die Bezahlung deshalb erfolgt sei, um einem entsprechenden Verfahren zu entgehen. Es werde daher die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen im erklärten Ausmaß beantragt.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde dem Bw. mitgeteilt, amtliche Ermittlungen hätten ergeben, dass der gesamte Abgabenrückstand der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" in Höhe von 212.519,00 S (15.444,36 €) nicht vom Bw., sondern vom zweiten ehemaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft, Herrn C.R.R., bezahlt worden sei. Der Bw. werde daher ersucht, bekannt zu geben, welche Gesellschaftsschulden von ihm und welche von Herrn R. beglichen worden seien. Zwecks Nachweises der seitens des Bw. geleisteten Zahlungen an die VGKK sowie an diverse Lieferanten seien weiters insbesondere die entsprechenden Rückstandsaufgliederungen der VGKK, die Lie-ferantenrechnungen samt Zahlungsbelegen und die Kontoauszüge betreffend die aufgenommenen Darlehen vorzulegen.

In der Folge legte der Bw. einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch (GZ.:XX) vor, mit dem gegen den Bw. und Herrn C.R.R. wegen eines strafrechtlichen Vergehens eine Voruntersuchung eingeleitet wurde. Daraus geht hervor, dass der Bw. zwischen dem und dem insgesamt einen Betrag in Höhe von 410.000,00 CHF auf das Konto der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" bei der H.-Bank V. einbezahlt hat. Diese Zahlungen wurden mittels eines Darlehens finanziert, welches nunmehr rückzuzahlen ist. Bei diesen Rückzahlungen handelt es sich um die im Streitjahr geltend gemachten nachträglichen Werbungskosten.

In der daraufhin ergangenen abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, der seitens des Bw. beigebrachte Gerichtsbeschluss zeige eindeutig, dass die vom Bw. getätigten Zahlungen an die Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" vor der am erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen dieser Gesellschaft erfolgt seien. Somit stünde fest, dass die Zahlungen in keinem Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme des Bw. stünden. Der Bw. sei auch weder von der Abgabenbehörde noch von der VGKK zur Haftung herangezogen worden. Zahlungsgrund seien vielmehr die Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft gewesen, die eine Kapitalzufuhr dringend erforderlich gemacht hätten. Habe aber eine Zuwendung des Anteilsinhabers an die Körperschaft nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen diesen beiden, sondern im Gesellschaftsverhältnis, sei die Leistung ungeachtet ihrer Bezeichnung als verdeckte Einlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 zu werten. Bei den vom Bw. geleisteten Zahlungen handle es sich daher um eine solche bzw. um verdecktes Stammkapital. Ein Gesellschafterdarlehen liege nach Ansicht des Finanzamtes deshalb nicht vor, weil eine weitere Fremdmittelaufbringung nicht möglich gewesen wäre. Aber selbst wenn die Zahlungen des Bw. als Gesellschafterdarlehen gewertet würden, wäre dem Berufungsbegehren nicht Folge zu leisten. Denn bei einer solchen Annahme befände sich die Darlehensforderung des Bw. an die GmbH zweifelsfrei in seinem Privatvermögen, sodass der Verlust dieser Forderung nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen könnte. Ebenso wenig könnten Rückzahlungen von Darlehen, die zur Finanzierung der Darlehensforderung aufgenommen worden seien, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werde der Werbungskostenbegriff eng gefasst. Darunter würden ausschließlich die mit der Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Vermögensstamm betreffenden Ausgaben fallen (siehe Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 35 zu § 27).

Ausgehend von der Überlegung, es könne einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied darstellen, ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von vorneherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstatte, welches in der Folge durch Gesellschaftsverluste verloren ginge, oder ob der Gesellschafter - wie gegenständlich - zu einem späteren Zeitpunkt Einlagen tätige bzw. als Bürge Gesellschaftsschulden bezahle oder deren Schulden übernehme, ohne bei der Gesellschaft auf Grund der Konkurseröffnung Rückgriff nehmen zu können, könnten derartige Vermögensverluste bei den (ehemaligen) Gesellschaftern nicht einkunftsmindernd berücksichtigt werden (siehe dazu ). Die gegenständlichen Darlehensrückzahlungen seien mangels Zwangsläufigkeit auch nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 anzusehen, weil derartige Kapitalzuführungen Folge eines freiwillig übernommenen Unternehmenswagnisses seien.

Mit Vorlageantrag vom wurde unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ergänzend vorgebracht: Hätte der Bw., der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr Gesellschafter der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" gewesen sei, die in Rede stehenden Zahlungen nicht getätigt, wäre der Gesellschaftskonkurs deutlich früher eingetreten. Der Gesellschaftsaustritt des Bw. vor Konkurseröffnung zeige, dass die gegenständlichen Zahlungen eben nicht auf Grund der Gesellschafterstellung des Bw. erfolgt seien. Vielmehr habe der lediglich mit 25% nicht wesentlich beteiligte Bw. bereits zum Zahlungszeitpunkt begonnen, sein eigenes Unternehmen aufzubauen. Der einzig logische Grund für den Bw., der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt dermaßen hohe Summen zuzuschießen, sei somit die Vermeidung einer Geschäftsführerhaftung gewesen. Aus dem beigebrachten Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch (GZ.:XX) gehe überdies hervor, dass vor Leistung der Zahlungen seitens eines Wirtschaftstreuhänders ein Gesellschaftsstatus erstellt worden sei, der sich allerdings im Nachhinein als unrichtig herausgestellt habe. Der Hinweis auf die Geschäftsführerhaftung sei in diesem Zusammenhang erfolgt. Gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO iVm § 284 Abs. 1 Z 1 leg.cit. werde beantragt, dass der gesamte Berufungssenat in mündlicher Verhandlung über die Berufung entscheide.

Da der ordnungsgemäß geladene steuerliche Vertreter des Bw. mit Email vom auf Grund einer Erkrankung seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung absagte und aus seiner Sicht der Sachverhalt ohnehin keiner weiteren Klärung bedurfte, fand keine mündliche Verhandlung statt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

In Streit steht, ob Darlehensrückzahlungen bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Zinszahlungen durch die ehemalige Geschäftsführertätigkeit des Bw. veranlasst sind und somit nachträgliche Werbungskosten darstellen oder ob diese Zahlungen die Gesellschafterstellung des Bw. betreffen und daher steuerlich unbeachtlich sind.

Unstrittig ist, dass der Bw. seit Errichtung der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" bis zu seinem Ausscheiden aus dieser Gesellschaft am geschäftsführender Gesellschafter mit einer Beteiligung von 25% gewesen ist, dass über das Vermögen dieser Gesellschaft mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch, GZ.: YY, am der Konkurs eröffnet wurde und dieser Konkurs mit Beschluss vom mangels Vermögens aufgehoben wurde. Weiters steht außer Streit, dass der Bw. folgende Beträge in Höhe von insgesamt 410.000,00 CHF auf das Konto der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" bei der H.-Bank V. einbezahlt hat (siehe dazu den beigebrachten Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch, GZ.:XX):


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Zahlungszeitpunkt
Zahlungssumme
120.000,00 CHF
120.000,00 CHF
115.000,00 CHF
55.000,00 CHF

Als erwiesen ist des weiteren anzunehmen, dass der Bw. weder von der Abgabenbehörde noch von sonstigen Gesellschaftsgläubigern wie beispielsweise der VGKK in seiner Eigenschaft als einer der beiden Geschäftsführer der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Haftung herangezogen wurde und dass ihm eine solche Haftungsinanspruchnahme seitens der Gläubiger auch nicht angedroht wurde. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass am ein Haftungsbescheid gegenüber dem zweiten ehemaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft, Herrn C.R.R., gemäß § 9 iVm § 80 BAO erlassen wurde und dieser in der Folge den gesamten Abgabenrückstand der Gesellschaft beglichen hat.

Der Bw. begründete seine Rechtsansicht - die Darlehensrückzahlungen bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Zinszahlungen stellten nachträgliche Werbungskosten dar - damit, dass die mit Hilfe eines Darlehens erfolgten Kapitalzuschüsse an die Gesellschaft einzig zur Vermeidung einer Haftungsinanspruchnahme als Geschäftsführer gemäß § 9 BAO bzw. § 67 ASVG erfolgt seien. Auf die Haftungsproblematik sei der Bw. vom seinerzeitigen Steuerberater der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" aufmerksam gemacht worden, als dieser einen Liquiditätsstatus dieser Gesellschaft erstellt habe, der sich allerdings im Nachhinein als unrichtig herausgestellt habe. Hätte der Bw. die in Rede stehenden Zahlungen nicht getätigt, wäre die Gesellschaft deutlich früher insolvent gewesen. Ob die entsprechenden Beiträge im Haftungsverfahren bescheidmäßig vorgeschrieben würden oder ob die Bezahlung deshalb erfolgt sei, um einem entsprechenden Verfahren zu entgehen, sei irrelevant. Indiz dafür, dass die gegenständlichen Zahlungen nicht auf Grund der Gesellschafterstellung des Bw. erfolgt seien, sondern durch die ehemalige Geschäftsführertätigkeit des Bw. veranlasst gewesen seien, sei zudem der Gesellschaftsaustritt des Bw. vor Konkurseröffnung (Anmerkung: Der Austritt des Bw. erfolgte am , die Konkurseröffnung am ). Auch habe es für den Bw. keine gesellschaftsrechtlichen Gründe für die betreffenden Zahlungen gegeben, weil das Gesellschaftsrecht eine Haftung über die Stammeinlage hinaus nicht vorsehe.

Wird ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH zur Begleichung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge oder zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft herangezogen, sind die entsprechenden Beträge als Werbungskosten abzugsfähig. Denn solche Haftungsinanspruchnahmen können auch Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften treffen, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind, woraus zu ersehen ist, dass die diesbezüglichen Zahlungen nicht in Zusammenhang mit der Gesellschafterfunktion eines Gesellschafter-Geschäftsführers stehen (siehe dazu insbesondere ). Seitens des unabhängigen Finanzsenates wird auch die Rechtsmeinung des Bw. als zutreffend erachtet, dass die Anerkennung dieser Zahlungen als Werbungskosten nicht unbedingt die Erlassung von Haftungsbescheiden voraussetzt. Die allfällige Haftungsinspruchnahme darf aber auch kein bloß zukünftiges, völlig ungewisses Ereignis sein; vielmehr wird im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäß § 138 BAO sowie der Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO seitens des Abgabepflichtigen schlüssig darzulegen sein, dass konkret in naher Zukunft mit einer Haftungsinanspruchnahme gerechnet werden musste.

Gegenständlich hat der Bw. einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch (GZ.:XX) vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" bereits im Jahr 1998 in Zahlungsschwierigkeiten befand, die eine Kapitalzufuhr erforderlich machten. Der immense Finanzierungsbedarf (laut dem seitens des ehemaligen steuerlichen Beraters der Gesellschaft erstellten Gutachten betrug dieser 5.947.700,00 S (432.236,22 €), im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass zur Sanierung noch höhere Mittel erforderlich gewesen wären) konnte offenbar nur durch die Einbringung von Fremdmitteln gedeckt werden. Auf Initiative des Bw. und des zweiten Gesellschafter-Geschäftsführers der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H", Herrn Corne-lius Rudolf R., erklärten sich Herr G.R. und Herr W.R. bereit, der Gesellschaft je ein Darlehen in Höhe von 1,000.000,00 S (72.672,83 €), insgesamt somit 2,000.000,00 S (145.345,67 €), zu gewähren. Voraussetzung für diese Darlehensgewährung war, dass auch die beiden damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer 5,000.000,00 S (363.364,17 €) in die Gesellschaft einbringen, und zwar der Bw. 4,000.000,00 S (290.691,34 €) und Herr R. 1,000.000,00 S (72.672,83 €). In der Folge hat der Bw. zwischen dem und dem einen mittels eines Darlehens finanzierten Betrag in Höhe von insgesamt 410.000,00 CHF auf das Konto der Fa. "R.K.BuE.ges.m.b.H" bei der H.-Bank V. einbezahlt (aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, ob auch der zweite Gesellschafter-Geschäftsführer, Herr R., die vereinbarte Kapitalsumme auf das Gesellschaftskonto einbezahlt hat). In Erfüllung der Vereinbarung haben daraufhin Herr W.R. insgesamt 1,000.000,00 S (72.672,83 €) (Zahlungstermine waren der und der ) und Herr G.R. 600.000,00 S (43.603,70 €) Zahlungstermin war der ) auf das Gesellschaftskonto überwiesen.

Der unabhängige Finanzsenat kann die vom Bw. aus dem vorliegenden Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen insofern nachvollziehen, als die gegenständliche in den Jahren 1998 und 1999 erfolgte Zufuhr finanzieller Mittel die Insolvenz der Gesellschaft unstreitbar hinausgezögert hat. Zutreffend ist zudem, dass eine der Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft die mangelnde Liquidität des Primärschuldners ist, weshalb die (Ausfalls-) Haftung bei Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft nicht schlagend werden kann. Sofern die Kapitalzufuhr - wie gegenständlich - schlussendlich jedoch keinen Erfolg zeigt, und die Gesellschaft insolvent wird, kann sie allerdings eine Haftungsinspruchnahme nicht verhindern. Der Einwand des Bw., er hätte der Gesellschaft Mittel zugeführt, um einer Haftung zu entgehen - kann deshalb nicht nachvollzogen werden. Ein nicht an der Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer, noch dazu einer, der nach eigenem Vorbringen zu den Zahlungszeitpunkten bereits mit dem Aufbau eines eigenen Unternehmens begonnen hat und somit den Verlust seines Arbeitsplatzes nicht fürchten musste, hätte allenfalls versucht, mit den Gläubigern einen Vergleich abzuschließen, um einem Haftungsverfahren zuvorzukommen. Die Handlungsweise des Bw. ist daher für einen Haftungsausschluss nicht nur ungeeignet, sondern steht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates auch außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, zumal die in Rede stehende Kapitalzufuhr auch in keinem Verhältnis zu den allenfalls haftungsverfangenen Abgaben und Beiträgen steht.

Nicht zu überzeugen vermag auch das Vorbringen des Bw. - Indiz dafür, dass die gegenständlichen Zahlungen nicht auf Grund der Gesellschafterstellung des Bw. erfolgt seien, sondern durch die ehemalige Geschäftsführertätigkeit des Bw. veranlasst gewesen wären, sei der Gesellschaftsaustritt des Bw. vor Konkurseröffnung. Während die vom Bw. an die Gesellschaft getätigten Zahlungen zwischen dem und dem erfolgt sind, ist der Bw. erst am und somit zwölf Tage vor dem am seitens des zweiten Gesellschafter-Geschäftsführers, Herrn C.R.R., gestellten Antrags auf Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der "R.K.BuE.ges.m.b.H" aus der Gesellschaft ausgetreten (siehe dazu den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch, GZ.:XX). Zum Austrittszeitpunkt musste der Bw. als einer der Geschäftsführer der Gesellschaft Kenntnis gehabt haben, dass die seinerzeitige Mittelzufuhr eine Insolvenz der Gesellschaft nicht verhindern konnte und eine Weiterführung des Unternehmens, wie die Konkursaufhebung mangels Vermögens gezeigt hat, nicht möglich war. Inwieweit daher der unmittelbar vor Konkurseröffnung erfolgte Gesellschaftsaustritt einen Beweis dafür liefern sollte, dass die Kapitalzufuhr durch die Geschäftsführertätigkeit des Bw. veranlasst war, ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar, war der Bw. doch zum Zeitpunkt der Kapitalzuschüsse nicht nur Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern auch deren Gesellschafter.

Ebenfalls nicht geeignet, einen Zusammenhang zwischen der Kapitalzufuhr und der Geschäftsführerstellung aufzuzeigen, ist auch das Vorbringen des Bw., es habe für ihn keine gesellschaftsrechtlichen Gründe für die betreffenden Zahlungen gegeben, weil das Gesellschaftsrecht eine Haftung über die Stammeinlage hinaus nicht vorsehe. Die Zahlungen des Bw. dienten dazu, zumindest vorübergehend den Fortbestand einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft zu sichern. Übernimmt aber ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner Gesellschaft, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebensowenig als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig sind, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführt (siehe z.B. VwGH, 86/13/0162, 19900124; ). Denn wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend aufgezeigt hat, kann es einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied darstellen, ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von vorneherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, welches in der Folge durch Gesellschaftsverluste verloren geht, oder ob der Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt Einlagen tätigt bzw. als Bürge Gesellschaftsschulden bezahlt oder deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft auf Grund der Konkurseröffnung Rückgriff nehmen zu können. Daher können derartige Vermögensverluste bei den (ehemaligen) Gesellschaftern auch nicht einkunftsmindernd berücksichtigt werden.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gesellschafter-Geschäftsführer
Übernahme von Gesellschaftsschulden
Werbungskosten
Gesellschaftereinlage

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