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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.01.2005, RV/1052-L/04

Berufausbildungspauschale für studierende Söhne

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W.M., gegen den Bescheid des FA, vertreten durch ADir.J.R., betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist die Nichtanerkennung des Absetzbetrages gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 (auswärtiges Berufsausbildungspauschale).

Der Berufungswerber machte im Wege der elektronischen Steuererklärung Pauschbeträge nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für seine Söhne (Ch. und A. ) geltend, welche an der PÄDAK in L. studieren. Unstrittig ist die Lage des Familienwohnsitzes in der GemeindeG..

In den Einkommensteuerbescheiden vom für die Jahre 2002 und 2003 wurden die beantragten Pauschale nicht gewährt. Als Begründung wurde ausgeführt:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes stehen zu, wenn die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Berücksichtigung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je 1 Stunde beträgt. Ab 1 .1.2002 zähle hier nur die genaue Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels zwischen dem Wohnort und dem Studienort. Die Fahrzeiten im Wohn -und Studienort müssten unberücksichtigt bleiben. Da die Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels überwiegend unter einer Stunde liege, sei das Ansuchen abzuweisen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung , wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Voraussetzung ist ferner, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (vgl. dazu ).

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen werde die außergewöhnliche Belastung durch einen Pauschbetrag von 110,00 € monatlich (1.320,00 € jährlich) berücksichtigt.

Der Pauschbetrag stehe zu, wenn auch tatsächlich entsprechende Mehraufwendungen (dem Grunde nach) erwachsen; diese sind allerdings nicht ziffernmäßig nachzuweisen (;vom ,93/15/0104;vom ,97/15/0043, vom ,2000/13/0075).Der Pauschbetrag von 110 € decke die erhöhten Aufwendungen aufgrund der Auswärtigkeit ab (Fahrtkosten ,Verpflegungsmehraufwand.).

In Bezug auf die Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für eine auswärtige Berufsausbildung des Kindes sei zur Prüfung des Einzugsbereiches entscheidungswesentlich, wo sich der Familienwohnort - mit den Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigten zur Teilnahme an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung - befinde. Die Zuerkennung des Pauschbetrages rechtfertigen Verpflegungsmehraufwendungen liegen nämlich nach der Judikatur in der Regel bereits dann vor, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den übIichen Essenszeiten nicht möglich sei. Dieses Kriterium treffe sowohl bei seinem Sohn Ch. als auch bei A. zu! (Siehe hiezu ).

Es wurde ersucht, zur Abgeltung seiner Mehraufwendungen den Pauschbetrag nach

§ 34 Abs.8 EStG 1988 zu gewähren.

In seiner Ergänzung zur Berufungsschrift vom führte der Bw. aus:

Da weder für seinen Sohn Ch. noch für seinen Sohn A. aufgrund der auswärtigen Berufsausbildung die Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten möglich gewesen sei, stünde der Pauschbetrag nach dem Erkenntnis des ,0076 zu.

Eine Berufungsvorentscheidung wurde von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht erlassen.

Am wurde die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Über Vorhalt vom wurde der Berufungswerber ersucht, den Nachweis zu führen, ob eine 1 Stunde übersteigende Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort (unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage ab ) im konkreten Fall gegeben ist (Zustellnachweis vom ).

Eine Beantwortung dieses Vorhaltes innerhalb angegebener Frist erfolgte nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500ATS (ab 2002 110 €)pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Entscheidend für die vorliegende Berufung ist daher die Beantwortung der Frage, ob der Studienort in L. innerhalb oder außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes in der G liegt.

Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen .Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab geändert.

Rechtslage ab 2002

Mit Wirksamkeit ab (§ 4 der Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001) wurde § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wie folgt neu gefasst:

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

Durch den neu eingefügten Satz in § 2 Abs. 2 dieser Verordnung kann nunmehr abweichend von der Vermutung des ersten Satzes (Zumutbarkeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach der Verordnung gem. § 26 Abs. 3 StudFG) nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG anzuwenden. Gelingt der Nachweis, gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz ihrer Nennung in einer Verordnung nach §26 Abs. 3 StudFG als nicht mehr zumutbar (Fuchs in Hofstätter/Reichel , Die Einkommensteuer EStG, Kommentar ,§ 34 ,auswärtige Berufsausbildung).

Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden angetreten bzw. beendet wird (vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke , EStG 1988, § 34 Anm. 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3).

Für die Rechtslage ab 2002 ist somit für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort die Wegzeit von der G (Einstiegstelle Bahnhof )bis zum Hauptbahnhof in L. maßgeblich. Wartezeiten, Fahrt- oder Gehzeiten vom Hauptbahnhof in L. zur PÄDAK in L. , oder Geh- oder Fahrzeiten im Heimatort sind nicht mit einzubeziehen (vgl. Rz 883, LStRl 2002).

Die Fahrzeit mit der Bahn zwischen G-Ga. und L. , Hauptbahnhof, betrug- nach der durch die Abgabenbehörde I. Instanz bei der ÖBB eingeholten Fahrplanauskunft (Vergleich von verschiedenen Zeiten von 5 Zügen (geringfügige Abweichungen der Fahrzeit) durchschnittlich ca. 41 Minuten).Die schnellste Verbindung betrug 36 Minuten.

Da im Verfahren der Nachweis einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nicht erbracht werden konnte , gilt der in § 3 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. II Nr. 295/2001 genannte Wohnort G. als Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach L. zeitlich noch zumutbar ist.

Da § 2 Abs. 1 der Verordnung auf die Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsort abstellt, sind im Geltungsbereich der Verordnung die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels nicht zu berücksichtigen , ebenso nicht Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke , EStG 1988, § 34 Anm 71).

Die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zum Studienort ist daher im streitgegenständlichen Fall gegeben.

Ein Zweitwohnsitz des Berufungswerbers, an dem die beiden Söhne gemeldet sind und für den die Bestimmungen der Verordnung , BGBl. Nr.449/2001und damit die Auswärtigkeit des Ausbildungsortes angenommen werden könnte , wurde vom Bw. nicht behauptet bzw.geht aus der Aktenlage nicht hervor.

Der Berufungswerber weist - unter Berufung auf das Erkenntnis des ,0076 - auf eine höchstgerichtliche " Regel"hin, wonach der Pauschbetrag bereits dann anzuerkennen sei, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich sei. Für seine Söhne sei diese Sachlage gegeben.

Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es als entbehrlich, die Studienpläne (insbesondere das Ende der vormittäglichen bzw. den Beginn der nachmittäglichen Unterrichtszeiten vorlegen zu lassen, um feststellen zu können, ob eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten zeitlich möglich gewesen wäre.

Nach der genannten Verordnung (§ 4 der Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001) ist zum einen die räumliche Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsort sowie zum anderen die Erbringung der Nachweisführung der zeitlichen Komponente für die Beurteilung der "Auswärtigkeit der Ausbildung"maßgeblich. Der Nachweis einer 1 Stunde übersteigenden Fahrzeit konnte im Verfahren nicht erbracht werden. Die genannte Verordnung ist eine Rechtsverordnung, an die der Unabhängige Finanzsenat gebunden ist.

Eine Internatsunterbringung am Ausbildungsort wurde im Verfahren vom Berufungswerber nicht geltend gemacht (Reduzierung der Kilometergrenze für die Beurteilung der Auswärtigkeit vgl. Herzog, Jirecek in "Steuerzahlerhandbuch 2005 " , LexisNexis ARD,Orac, Punkt A.4.3.,Seite 126) .

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden .

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
auswärtige Berufsausbildung
Berufsausbildungspauschale
Verweise
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 883

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at