Kommunikationstrainingskurse als Werbungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezieht als Marketingleiterin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Sie beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2008 unter anderem den Abzug folgender Aufwendungen als Werbungskosten:
- Bildungskosten in Höhe von 4.948,00 €
- Reisekosten in Höhe von 1.588,34 €.
Auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes teilte die Berufungswerberin in ihrem Antwortschreiben vom bezüglich dieser Aufwendungen Folgendes mit:
"Bildungskosten
Kommunikationstraining
Ich mache derzeit eine Weiterbildung (5 Kurse - davon habe ich bereits 4 absolviert) beim Institut KC. Es handelt sich dabei um ein Kommunikationstraining. Da ich Marketingleiterin bin, ist Kommunikation die Basis meiner Tätigkeit.
Dieses Kommunikationstraining schult folgende Fähigkeiten:
Führungsverhalten:
Da ich auch für Mitarbeiter zuständig bin, ist ein besseres Verständnis möglich - durch geschulte Fragetechniken und durch das bessere Erkennen von Verhaltensweisen.
Verhandlungstechnik:
Da ich sehr viel mit internen Abteilungen und externen Lieferanten zu tun habe, sind auch hier Verhandlungsführung und Fragetechniken ein wesentliches Kriterium für den Erfolg.
Konsumenten-Verhalten:
Da ich im Marketing wesentlich für die Analyse des Konsumenten-Verhaltens und den darauf aufbauenden Marketingplan - und die Kommunikation an und mit Konsumenten verantwortlich bin, ist das bessere Verständnis der Kommunikation die Basis für meinen Beruf.
Persönlichkeitsentwicklung:
Um meine weiteren beruflichen Aufgaben besser durchführen zu können und weitere Ziele zu erreichen.
Zu diesem Zweck fahre ich jedes Mal nach F - daher habe ich auch die Übernachtungskosten (Seminarhaus O) und das Kilometergeld hinzugefügt. Sicherheitshalber habe ich Ihnen auch drei Belege mit den Seminargebühren ergänzt. Falls Sie weitere Belege benötigen, übersende ich ihnen diese gerne.
Business-Coaching
Weiters nehme ich gelegentlich Business-Coaching Stunden bei Frau M.D.. In diesen werden wesentliche berufliche Herausforderungen besprochen und Möglichkeiten zu optimalen Lösungen aufgezeigt, womit nicht nur mein berufliches Verständnis für meine Firma/Abteilungen/Mitarbeiter geschult wird, sondern auch effizienteres Arbeiten ermöglicht wird.
Für sämtliche hier erwähnte Weiterbildungskosten wurden mir keine Ersätze durch meine Arbeitgeber angerechnet."
Dem Schreiben vom waren eine Aufstellung über die beantragten Weiterbildungskosten sowie Rechnungen über die von der Berufungswerberin bezahlten Kurskosten angeschlossen.
Zu den Reisekosten führte die Berufungswerberin aus, sie habe Kilometergeld für die Anreise zu ihrem Seminarort (Weiterbildung Kommunikationstraining) geltend gemacht. Es seien keine Kosten von ihrem Arbeitgeber ersetzt worden.
Dem Schreiben vom lag eine Aufstellung über die Berechnung der Reisekosten bei.
Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurden von den geltend gemachten Bildungskosten nur die Ausgaben für das Business-Coaching in Höhe von 1.320,00 €, nicht jedoch die Ausgaben für das Kommunikationstraining in Höhe von 3.628,00 € und die mit letzterem im Zusammenhang stehenden Reisekosten in Höhe von 1.588,34 € als Werbungskosten berücksichtigt.
Das Finanzamt führte in der Bescheidbegründung aus, Aufwendungen für Seminare, die auch der Persönlichkeitsentwicklung dienten, gehörten zu den Ausgaben der Lebensführung, welche gemäß § 20 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig seien, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgten. Bei den gegenständlichen Seminaren für Kommunikation/ Persönlichkeitsentwicklung handle es sich weder um eine berufsspezifische Fortbildung noch sei eine eindeutige Abgrenzung von den Kosten der privaten Lebensführung gegeben.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 erhob die Berufungswerberin Berufung mit folgender Begründung:
"Die Weiterbildung bei KC dient dazu, in meinem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und stellt eine Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten in meinem Beruf dar. Der zeitliche Anteil an Persönlichkeitsentwicklung in diesem Seminar beträgt nicht mehr als 10 % und dient darüber hinaus selbst der Verbesserung der Führungseigenschaften in meinem ausgeübten Beruf.
Wie Sie meinem Lebenslauf entnehmen können, bin ich in meinem Berufsfeld laufend für interne und externe Kommunikation verantwortlich. Hierzu ist es erforderlich, auf Basis professioneller Kommunikationsmethoden zielorientiert und effizient zu kommunizieren. Dieses Seminar dient in weit überwiegendem Ausmaß der Festigung und laufenden Verbesserung der dafür notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse.
Wie bereits in meiner Begründung zum Antrag angeführt, dienen folgende Inhalte der Weiterbildung der unmittelbaren Verbesserung meiner Kenntnisse und Fähigkeiten für meinen ausgeübten Beruf. Diese Inhalte, welche ich im Folgenden nochmals im Detail anführe, machen 90 % des Gesamtinhalts der Weiterbildung aus.
Führungsverhalten:
Entsprechend meiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung führe ich Mitarbeiter. Aus diesem Grund stellt professionelles Führungsverhalten für mich einen wesentlichen Erfolgsfaktor für eine erfolgreiche Ausübung meiner beruflichen Aktivitäten dar. Durch die gelernten Inhalte des Seminars, wie beispielsweise Frage- und Analysetechniken, kann ich nicht nur effizienter Personalauswahlgespräche, sondern auch Mitarbeitergespräche führen.
Verhandlungstechnik:
Um meinen Beruf erfolgreich auszuüben, muss ich regelmäßig mit externen Lieferanten und internen Abteilungen Verhandlungen führen. Darum stellen für mich moderne Techniken der Verhandlungsführung eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung meines Berufes dar. Lehrinhalte sind hierzu nicht nur die geeigneten Frage- und Analysetechniken, sondern auch die psychologische Analyse von Körpersprache, Verhaltensweisen und Motivationslagen des Verhandlungspartners.
Konsumenten-Verhalten:
Als Marketing-Spezialistin ist für die erfolgreiche Ausübung meiner Tätigkeit ein wesentlicher Bestandteil, Konsumentenbedürfnisse und Konsumentenverhalten auf unterschiedlichsten Kanälen zu analysieren und interpretieren, um die richtigen marketingrelevanten Entscheidungen für meinen Dienstgeber treffen zu können. Hierfür ist es notwendig, mit professionellen Kommunikationsmethoden Konsumenten mit den bewährten Techniken der Marktforschung zu befragen. Auch hierzu dienen die gelehrten Frage- und Analysetechniken, Motivationstheorien und Interviewtechniken."
Der Berufung war eine schriftliche Darstellung des Lebenslaufs der Berufungswerberin angeschlossen, wo unter anderem Folgendes ausgeführt ist:
Ausbildung:
2004 - 2006: Studium "Master of Business Administration" in Entre- and Intrapreneurship an der PEF Privatuniversität für Management in Wien, berufsbegleitend, Abschluss mit MBA im April 2006.
2000 - 2004: Fachhochschul-Studium "Marketing & Sales", Abend-Studiengang neben hauptberuflicher Tätigkeit, Spezialisierung: Werbung & Kundenbindung, Abschluss mit Mag. (FH) im September 2004.
Beruflicher Werdegang:
03/2008 - 11/2008: N GmbH
Marketingleitung: Erstellung und Umsetzung der Marketingstrategie und des Marketingplans inkl. Budgetverantwortung, Führung der Marketingabteilung.
Aufgabenbereiche (Schwerpunkte): Klassische Werbung/ATL (TV, HF, Print, Plakate...), Public Relations/Öffentlichkeitsarbeit, Markenpositionierung und -führung, Verkaufsförderungsaktivitäten/Promotions, POS Marketing, Below-the-line Aktivitäten, Kundenbindung (Bestseller Club), Direct Marketing, Marktforschung.
09/2006 - 02/2008: P AG
Leitung Marketing Filialnetz: Erstellung und Umsetzung der Marketingstrategie und des Marketingplans inkl. Budgetverantwortung, Führung der Marketingabteilung.
Aufgabenbereiche (Schwerpunkte): Verantwortung für die interne Kommunikation des Filialnetzes, Konzeption und Umsetzung von Verkaufsförderungsaktivitäten und Produktplatzierungsrichtlinien am POS (1.300 Filialen), Shop-Design und Schaufenster-Konzeption, Klassische Werbung/ATL, Verkaufsförderung/Promotions/BTL, Marktforschung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:
"Kurse für die Verbesserung kommunikativer Fähigkeiten können nicht als Berufsfortbildung betrachtet und Aufwendungen in diesem Zusammenhang somit nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Auch wenn Kurse betreffend Kommunikationstraining, deren Sinn in der Förderung der Kommunikationsmöglichkeiten besteht, geeignet sind, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, stellen sie keine berufsspezifische Fortbildung dar. Für diese Beurteilung spricht zunächst der Umstand, dass die Kurse von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht werden, woraus abgeleitet werden kann, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art ist. Kommunikative Fähigkeiten sind in einer Vielzahl von Berufen und auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein, von Bedeutung. Ihre beantragten Kosten konnten daher steuerlich nicht in Ansatz gebracht werden."
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem sie Folgendes ausführte:
"Ihre Argumentation lautet wie folgt:
Kommunikationskurse stellen keine berufsspezifische Fortbildung dar und sind nicht geeignet, berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse zu verbessern.
Gegenargumentation: Eindeutige berufsspezifische Weiterbildung.
Ich habe Marketing & Sales studiert und bin seit Jahren als Leiterin Marketing & Öffentlichkeitsarbeit/Public Relations tätig. Beiliegend hierzu finden Sie nochmals meinen Lebenslauf. Bei meiner Ausbildung handelte es sich eindeutig um eine berufsspezifische Ausbildung auf einer Fachhochschule. Während dieser habe ich auch Prüfungen in folgenden Fächern absolvieren müssen:
- Internationales Kommunikationsmanagement
- Public Relations (Definition: Öffentlichkeitsarbeit = Public Relations bezeichnet: einen weit gefassten Begriff für die Gestaltung der öffentlichen Kommunikation von Organisationen, Unternehmen, Behörden oder Einzelpersonen. Es handelt sich dabei um ein Berufsfeld und Forschungsfeld. Die wissenschaftliche Beschreibung von PR verwendet zur Beschreibung und Erklärung kommunikationswissenschaftliche Ansätze).
Ich lege Ihnen meine Erfolgsnachweise des Studiums und mein Diplomprüfungszeugnis bei, in dem Sie sehen, dass ich auch in Public Relations, d.h. in einer Kommunikationswissenschaft diplomiert habe. Die genutzte Fachliteratur hierfür war:
- Kommunikationspolitik, Autor: Manfred Bruhn, Verlag Vahlen
- Kommunikationsmanagement, Autor: Werner Pepels, Verlag Schäffer Poeschl
Damit stellt die Kommunikation einen wesentlichen Teil meines Berufes dar - und meine Weiterbildung in diesem Bereich stellt somit eindeutig eine berufsspezifische Weiterbildung dar.
Unabhängig von dem eindeutig definierten und bewiesenen fachlichen berufsspezifischen Nutzen dieser Fortbildung, ist diese auch darüber hinaus sehr wohl berufsspezifisch, da die gelernten Inhalte im Hinblick auf Kommunikation in einem wesentlichen Ausmaß zusätzlich die Führungsarbeit in meinem Berufsfeld maßgeblich verbessern helfen. Führungsarbeit wiederum ist wesentlicher Bestandteil meiner beruflichen Tätigkeit als Marketingleiterin. Gemäß meiner akademischen Ausbildung und entsprechend beruflicher Erfahrung bin ich in meinem Fachgebiet als Marketingleiterin in weit überwiegendem Ausmaß Führungskraft. Darum stellt für mich die Förderung der Kommunikationsmöglichkeiten, welche ich maßgeblich in dieser Fortbildung verbessert habe, auch in diesem Hinblick sehr wohl berufsspezifische Fortbildung dar.
Ihrem Argument, dass dies für eine Vielzahl von Berufen relevant für die berufliche Weiterentwicklung ist, kann auch hier nicht gefolgt werden, da naturgemäß Führungsarbeit in vielen Berufen ein wesentlicher Bestandteil der täglichen Arbeit ist.
Darüber hinaus können Sie meinem ersten Einspruch (siehe Beilage) klar entnehmen, dass es sehr wohl auch maßgebliche Inhalte in dieser Fortbildung gibt, welche ich für noch spezifischere Tätigkeiten im Berufsfeld Marketing benötige. Auch hierzu lege ich Ihnen Erfolgsnachweise bei, wodurch klar erkennbar ist, dass diese Bereiche berufsspezifische Kriterien als Marketingleiterin darstellen."
Dem Schriftsatz vom waren vier Erfolgsnachweise betreffend das Studium Marketing & Sales sowie das Diplomprüfungszeugnis der Berufungswerberin beigeschlossen.
Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Berufungswerberin ersucht, Kursprogramme, Prospekte oder andere Unterlagen, aus welchen die Inhalte der Kurse (Practitioner II, III und IV und Supervision III) sowie die Inhalte des Kommunikations-Coachings (K C - Coaching C.L) ersichtlich sind, vorzulegen.
Der von der Berufungswerberin mit Schreiben vom vorgelegten Broschüre des Institutes K C (Ausgabe 2007-08) ist Folgendes zu entnehmen:
"Die Resonanzmethode
Mit Resonanz zum Quantensprung in Kommunikation
Wie in einem erfolgreichen Orchester spielen unterschiedliche Instrumente in ihrer ureigensten Schwingung und finden dennoch zu einem harmonischen Ganzen. Resonanz heißt, mit sich und seinem Umfeld in Einklang sein, sodass gleichwertiges Miteinander möglich wird.
Seit 25 Jahren erforschen, lehren und erleben wir mit der Resonanz-Methode, was gute Kommunikation ausmacht. Das heißt, was erfolgreiche von nicht erfolgreichen Menschen unterscheidet. Daraus ergibt sich unsere Erfahrung über die Wichtigkeit von Statemanagement - dem optimalen Leistungszustand für die tägliche Arbeit - sowie die Schulung neuer Strategien im Erlernen und Abrufen von Fachwissen.
Sind Menschen in Resonanz, dann:
- haben MitarbeiterInnen Zugang zu Kreativität und Intuition, und können sich den laufenden Veränderungen leicht anpassen
- ist mehr Konzentration auf die jeweilige Aufgabe möglich und die Fehlerquote sinkt
- wird mehr in kürzerer Zeit gearbeitet
- haben MitarbeiterInnen Spaß und Begeisterung für gemeinsamen Erfolg und verbreiten eine Atmosphäre, in der Konflike und Probleme zu Herausforderungen werden
- treffen Führungskräfte und MitarbeiterInnen eigenverantwortlich Entscheidungen
- ist Work-Life Balance gegeben
Diese von Dr. G.K. entwickelte Methode ist ein ganzheitliches Modell, das die wirksamsten Werkzeuge aus Superlearning, Hypnose, Logotherapie, Mentaltraining, nlp, systemischen Methoden sowie Erlebnispädagogik integriert und weiter entwickelt hat. Grundlage sind die über 25jährigen Erfahrungen und die laufenden Forschungsergebnisse des Instituts.
Auch die aktuelle Gehirnforschung stützt die Erkenntnisse der Resonanz-Methode. Wenn wir es schaffen, unsere emotionale Intelligenz mit der Ratio zu verbinden, aktivieren wir die bis zu 90 % "brachliegenden" Teile unseres Gehirns. Und das ist eine Voraussetzung für die Bewältigung und Gestaltung der auf uns zukommenden Veränderungsprozesse."
Weiters heißt es in Bezug auf die von der Berufungswerberin besuchten Kurse wie folgt:
"nlp-resonanz practitioner/coaching basismodul":
Ziel: nlp-Resonanz macht die Erkenntnisse der Kommunikationstheorie für zielorientiertes Denken und Handeln lehr-, lern- und nutzbar. Sie lernen die Grundlagen für respektvolle Gesprächsführung und können sich authentisch darstellen. Sie finden Zugang zu ihren verborgenen Potenzialen und finden Wege, diese im Privat-/Berufsleben einzubringen.
Inhalt:
Selbstmanagement: Ausstrahlung, sicheres Auftreten - Zugang zu den eigenen Ressourcen finden - mit schwierigen Gesprächspartnern Ziele erreichen - Argumente besser formulieren - Lebensauftrag finden - mit Zuversicht in die Zukunft gehen
Führung und Verantwortung übernehmen: Standpunkte wirkungsvoll vertreten - Stärken der anderen erkennen - auf versteckte Wünsche und Bedürfnisse eingehen können
Teammanagement: Sich erfolgreich im Team einbringen - Teams lösungs- und ressourcenorientiert führen
Stressmanagement: In Stress-Situationen innere Ruhe bewahren - volle Leistungsfähigkeit entfalten
Zielgruppe: Der nlp-Resonanz-Practitioner dient sowohl zur privaten als auch beruflichen Weiterbildung und ist das Basismodul für weiterführende Resonanz-Fachausbildungen. Viele Paare nutzen den Practitioner zur Weiterentwicklung ihrer Beziehung.
Ablauf/Organisation: Die Ausbildung umfasst 5 Module zu 5 Tagen (225 LE) und 4 Supervisionen (90 LE) und dauert ca. 1,5 Jahre.
Prüfung: schriftlich und mündlich, Protokolle
Abschluss mit Diplom zum nlp-Resonanz-Practitioner
Die Berufungswerberin legte weiters einen Prospekt mit einer Darstellung der durch die Kurse erzielbaren Ergebnisse, ihren Abschlusstest sowie ein Formular "Dokumentation der Phasen einer Coachingstunde" vor.
Die Berufungswerberin führte im Begleitschreiben vom aus, es sei ihr ein Anliegen zu ergänzen, dass genau dieser Kurs bei zwei anderen Kursteilnehmerinnen vollständig anerkannt wurde. Diese Kursteilnehmerinnen seien allerdings in keinster Form in der Kommunikationsbranche tätig. Beide hätten den Kurs über einen Steuerberater eingereicht, was jedoch sicherlich nicht zu einer Ungleichstellung bei Steuerzahlern führen werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen dazu auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der durch den Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Aufwendungen, die sich nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen, gehören mit ihrem Gesamtbetrag zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben, weshalb auch eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil etwa im Schätzungswege nicht zulässig ist (Aufteilungsverbot, vgl. ). Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen (vgl. , betreffend einen "NLP Practioner"-Kurs). Bei Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll sind oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind (vgl. ).
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch kann bei einer Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und die auch der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienlich sind, nicht von einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen ausgegangen werden. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen (vgl. ).
Dabei ist grundsätzlich anhand der Lehrinhalte zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt, oder ob es sich um eine Bildungsveranstaltung handelt, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (vgl. ).
Dass der Besuch von NLP-Kursen im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, haben sowohl der VwGH (vgl. Erkenntnis vom , 2006/15/0237, mit Darstellung der Vorjudikatur) als auch der UFS (vgl. Berufungsentscheidungen vom , RV/0045-G/03; , RV/0043-G/06; , RV/0748-G/06; , RV/0734-L/06; , RV/0191-G/06; , RV/0775-S/07) wiederholt bejaht.
Im gegenständlichen Fall kann nach dem Inhalt des von der Berufungswerberin vorgelegten Kursprogrammes (Selbstmanagement: Ausstrahlung, sicheres Auftreten - Zugang zu den eigenen Ressourcen finden - mit schwierigen Gesprächspartnern Ziele erreichen - Argumente besser formulieren - Lebensauftrag finden - mit Zuversicht in die Zukunft gehen; Führung und Verantwortung übernehmen: Standpunkte wirkungsvoll vertreten - Stärken der anderen erkennen - auf versteckte Wünsche und Bedürfnisse eingehen können; Teammanagement: Sich erfolgreich im Team einbringen - Teams lösungs- und ressourcenorientiert führen; Stressmanagement: In Stress-Situationen innere Ruhe bewahren - volle Leistungsfähigkeit entfalten) von keiner auf die Berufsgruppe der Berufungswerberin zugeschnittenen Bildungsmaßnahme ausgegangen werden.
Zudem ist der Zielgruppenbeschreibung zu entnehmen, dass die Kurse sowohl zur privaten als auch zur beruflichen Weiterbildung dienen. Weiters ist dort angeführt: "Viele Paare nutzen den Practitioner zur Weiterentwicklung ihrer Beziehung."
Berufsspezifische Inhalte ergeben sich aber auch nicht aus dem von der Berufungswerberin vorgelegten Abschlusstest, aus dem Formular für die Coachingstunde und dem Auszug über die durch die Kurse erzielbaren Ergebnisse.
Die Ausgaben für das Kommunikationstraining und die damit im Zusammenhang stehenden Reisekosten stellen daher Aufwendungen für die Lebensführung dar, die nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 selbst dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen.
Zu den Ausführungen der Berufungswerberin im Schreiben vom , genau dieser Kurs sei bei zwei anderen Kursteilnehmerinnen vollständig anerkannt worden, wobei diese Kursteilnehmerinnen in keinster Form in der Kommunikationsbranche tätig seien, ist darauf hinzuweisen, dass aus einer unrichtigen Vorgangsweise der Behörde bei anderen Steuerpflichtigen keine Rechte auf diese Vorgangsweise auch im vorliegenden Berufungsfall abgeleitet werden können (vgl. zB ; ).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Abgabenbescheide innerhalb der Verjährungsfrist abgeändert werden können. Wenn eine spätere Nachprüfung der Finanzbehörde ergibt, dass ein im Einkommensteuerbescheid gewährter Abzugsposten zu Unrecht berücksichtigt wurde, kann dieser Abzugsposten nachträglich wieder aberkannt werden.
Im Übrigen wurden in der oben zitierten Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/3608-W/08, die Kosten für den gleichen Kurs nicht als Werbungskosten anerkannt.
Ob die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem nicht vertretenen Abgabepflichtigen eingereicht wurde, ist für die steuerliche Qualifikation von Aufwendungen als Werbungskosten ohne Belang.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at