Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Stundungsansuchen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung des Bw., vertreten durch Hermann Vales, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 4020 Linz, Starhembergstraße 19, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch Gerhard Schweizer, vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem über FinanzOnline eingebrachten Anbringen vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) 856,93 € bis zum zu stunden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einkommensteuererklärung 2008 übermittelt wurde. In Anbetracht der zu erwartenden Gutschrift wäre es für den Bw. eine Erleichterung, den Abgabenrückstand auf die Steuergutschrift anrechnen zu dürfen.
Mit dem am FinanzOnline eingebrachten Anbringen wiederholte der Bw. sein Stundungsbegehren, führte jedoch nicht aus, bis wann eine Stundung beantragt wird.
Im über FinanzOnline eingebrachten Anbringen vom wurde ersucht die Steuerveranlagung für 2008 vorzunehmen und dem Stundungsansuchen in der vorliegenden Form stattzugeben. Beantragt wurde die Stundung bis .
Im über FinanzOnline eingebrachten Anbringen vom führte der Bw. aus, dass die zu erwartenden Veranlagungen für 2008 (8.414,52 €) und 2009 (4.783,44 €) voraussichtlich eine Einkommensteuergutschrift in Höhe von insgesamt 13.198,44 € ergeben werden. Es wäre für den Bw. eine Härte in Anbetracht auf die zu erwartenden Gutschriften und somit ohnedies zu viel bezahlten Steuer für 2008 und 2009 noch zusätzlich den Abgabenrückstand finanzieren zu müssen. Die zu viel bezahlten Steuern für 2008 und 2009 und der zu bezahlende Abgabenrückstand machten mehr als einen Jahresbezug aus der Tätigkeit als geschäftsführender Gemeinderat aus. Abgesehen davon, dass anlässlich der Veranlagung der Jahre 2008 und 2009 der Abgabenrückstand entfallen würde, wäre auf Grund des Pensionsbezuges die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes im Falle der Stundung nicht gefährdet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Stundungsansuchen vom abgewiesen. Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen wurde der Bw. ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 6.290,23 € unverzüglich zu entrichten. Das Finanzamt führte in der Begründung aus, dass bei der Höhe der Einkünfte des Bw. eine erhebliche Härte in der sofortigen Entrichtung nicht erblickt werden könne.
In der gegenständlichen Berufung beantragte der Bw. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Ansuchen vom um Stundung des bestehenden Abgabenrückstandes bis stattgegeben wird. Zur Begründung führte er aus, dass der Gesetzgeber bestimmte Einkommen mit einer im EStG tarifmäßig geregelten Steuer belastet und damit diese Belastung als angemessen erachtet und nicht einen höheren Betrag. Der Hinweis, dass ohnedies vom verbleibenden Einkommen der Abgabenrückstand bezahlt werden kann, obwohl bereits für die Jahre 2008 und 2009 mehr Einkommensteuer bezahlt wurde als sich auf Grund des erzielten Einkommens ergibt, sei verfehlt. Außerdem stünden dem Bw. seine laufenden Einkünfte nicht uneingeschränkt zur freien Verfügung. Der Bw. hätte als Folge seiner beruflichen Tätigkeit zur Sicherung seiner Einkünfte mehrere Rechtsstreitigkeiten auszufechten gehabt. Von diesen Prozessen sei ein Teil gewonnen, ein Teil verloren worden. Die Kosten für diese Rechtsstreitigkeiten machten wesentlich mehr aus, als die dafür geltend gemachten Werbungskosten. Die Gesamtsumme dieser Kosten könnten auch mit den laufenden Einnahmen gar nicht zur Gänze bestritten werden. Vielmehr sei dazu die Aufnahme von Fremdmitteln erforderlich gewesen. Die Rückzahlung dieser Fremdmittel belaste das laufende Einkommen erheblich. Wenn für zwei Jahre bereits zu viel an Einkommensteuer entrichtet worden wäre und mit der Korrektur dazu in Form der Einkommensteuerveranlagungen in naher Zukunft zu rechnen sei, würde die Einhebung des bestehenden Abgabenrückstandes eine erhebliche Härte darstellen.
Im ergänzenden Anbringen vom brachte der Bw. vor, mit Verständigung vom wurde der Bw. davon in Kenntnis gesetzt, dass die gegenständliche Berufung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Vorbereitend zur beantragten mündlichen Verhandlung wurde zusätzlich Folgendes mitgeteilt:
"- Die Höhe der Fremdfinanzierung, welche durch die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten notwendig waren betragen derzeit rd. € 100.000,00.
- Aufgrund eines in der Zwischenzeit abgeschlossenen Rechtsstreites ist für den Steuerpflichtigen zusätzlich eine Belastung von monatlich € 1.080,00 entstanden. Diesen Betrag muss der Steuerpflichtige an erhaltenen Bezügen zurück zahlen.
- Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger ein Einkommen erzielt, welches die Bezahlung von zu hohen Abgaben ermöglicht kann nicht die erhebliche Härte, welche mit der Einbringung verbunden ist, beseitigen. Eine höhere steuerliche Belastung als in den entsprechenden Abgabengesetzen vorgesehen ist eine erhebliche Belastung an sich, weil sie die vom Gesetzgeber angenommenen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zusätzlich schmälert. Die Abgabenerklärung für 2008 wurde am eingereicht. Bei der Veranlagung des Jahres 2008 wird sich eine Steuergutschrift ergeben und es ist nicht verständlich, dass der Steuerpflichtige den Teil des Abgabenrückstandes, der diesem Guthaben entspricht, gestundet bekommt. Außerdem wird sich auch aus der Veranlagung des Jahres 2009 eine weitere Steuergutschrift ergeben, sodass die zu erwartenden Gutschriften den Abgabenrückstand bereits übersteigen."
Folgende Abgabenschuldigkeiten haften beim Bw. derzeit aus:
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Einkommensteuer 2003 | 1695,50 |
Anspruchszinsen 2003 | 527,66 |
Einkommensteuer 2004 | 53,56 |
Einkommensteuer 2007 | 147,66 |
Einkommensteuer 01-03/10 | 1897,00 |
erster Säumniszuschlag | 71,85 |
Einkommensteuer 04-06/10 | 1897,00 |
6290,23 |
Weiters ist die Einhebung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 6.277,57 € gemäß § 212a Abs. 1 BAO ausgesetzt.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), ), BGBl Nr. 1961/194 idgF normiert:
"Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken."
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer eine Zahlungserleichterung anstrebt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
1. Zur erheblichen Härte der sofortigen oder vollen Entrichtung:
Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung ist im Zahlungserleichterungsverfahren zu klären,
• ob eine schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners vorliegt und
• ob die angespannte wirtschaftliche Situation trotz zumutbarer Vorsorge eingetreten ist.
Folgende Kriterien sind im Einzelfall maßgeblich:
• Die Belastung ist der Höhe nach bedeutend.
• Die Belastung ist auf Grund des Zusammentreffens mehrerer Verbindlichkeiten erheblich.
• Die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen sprechen für eine Härte.
• Die Veränderungen in den wirtschaftlichen Bedingungen im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenzahlungspflicht gegenüber dem der Entstehung der Abgabenschuld ist bedeutend.
Die erhebliche Härte der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgaben muss in den besonderen Umständen der konkreten Besteuerungsangelegenheit gerade des betroffenen Abgabepflichtigen gelegen sein, nicht aber in Sachverhalten, die gemessen an der Abgabenrechtslage jedermann (gleich) belasten. "Erhebliche" Härte bedeutet daher eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners.
Eine wirtschaftlichen Notlage oder eine finanziellen Bedrängnis sind als erhebliche Härte i. S. d. § 212 Abs. 1 BAO anzusehen. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen. Eine Verschleuderung des Vermögens darf nicht verlangt werden.
Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn durch die Abgabenentrichtung der Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen oder der diesem gegenüber Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre.
Zumutbare Vorsorge bedeutet, dass der Abgabepflichtige bereits bei Verwirklichung des Steuertatbestandes für die Entrichtung der Abgabe Sorge tragen muss. Wer eine solche Vorsorge unterlässt oder für die Abgabenentrichtung bereitgestellte Beträge ohne anzuerkennende berechtigte Interessen anderweitig verwendet, kann eine erhebliche Härte nicht mit Erfolg geltend machen.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. weder seine konkreten derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt, noch ausgeführt, ob und wie er für die Abgabenentrichtung vorgesorgt hat. Der Bw. verweist zwar auf monatliche Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1.080 €, unterlässt es aber seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen, sodass nicht beurteilt werden kann, ob die wirtschaftliche Dispositionsfähigkeit des Bw. durch die sofortige Abgabenentrichtung beeinträchtigt wird. Zudem verweist er lediglich auf zu erwartende Abgabenguthaben aus noch durchzuführenden Veranlagungen für die Jahre 2008 und 2009. Die eingereichten Abgabenerklärungen des Bw. unterliegen der Überprüfung des Finanzamtes. Es ist somit nicht gewiss, dass Abgabengutschriften im vom Bw. erwarteten Ausmaß tatsächlich in absehbarer Zeit verbucht werden. Zudem hat der Bw. nicht dargelegt, warum er nicht bereits bei Verwirklichung des Steuertatbestandes für die Entrichtung der Abgaben Sorge getragen hat.
Mangels Darlegung der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw. kann die Frage, ob eine erhebliche Härte der Abgabenentrichtung vorliegt, nicht beurteilt werden. Wie bereits dargelegt, hat der Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
2. Zur fehlenden Gefährdung der Einbringlichkeit:
Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Ein Stundungshindernis liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum. Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für die Gewährung einer Stundung kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit aushaftender Abgabenschulden durch die Stundung nicht gefährdet wird. Dies ist vom Abgabepflichtigen konkret und nachvollziehbar darzutun.
Mangels Darlegung der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw. kann die Frage, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliegt, nicht beurteilt werden. Wie bereits dargelegt, hat der Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
3. Mündliche Berufungsverhandlung:
§ 284 Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder
2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.
(2) Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem gesamten Berufungssenat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
1. wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder
2. wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds beschließt."
Ein Abgabepflichtiger, der es verabsäumt hat, in der Berufung die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, hat kein subjektives Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. , , mwN). Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird. Ein Antrag in einer Eingabe, die die Berufung ergänzt, vermittelt keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. ; Ritz, BAO³, § 284 Tz 3).
Im vorliegenden Fall wurde in der Berufung kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) gestellt. Demnach vermittelt auch der diesbezügliche Hinweis im Rahmen eines ergänzenden Vorbringens zur Berufung kein subjektives Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at