Alleinverdienerabsetzbetrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E.H., xy.L., L., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Der ursprünglich erklärungsgemäß ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurde gemäß § 299 Abs. 2 BAO aufgehoben und die Einkommensteuer für das Jahr 2005 wurde mit Bescheid vom ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages festgesetzt, da die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € gewesen seien.
Dagegen brachte der Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und ersuchte um Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der Folge stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte Folgendes vor:
"Die steuerpflichtigen Bezüge setzen sich folgender Maßen zusammen: 5857,80 € laufender Bezug + 336,00 € sonstiger Bezug der das Jahressechstel übersteigt = 6.193,80 €.
Im Alleinverdienerabsetzbetragantragsformular heißt es: Das sonstige Einkünfte bis zur Steuerfreigrenze von 2.000,00 € nicht zählen - dies steht auch im Steuerbuch 2006. Dieser Betrag wird nochmals unter RZ 1050 ff genannt und wird als steuerfrei bezeichnet, d.h.meines Erachtens dürften oben genannte 336,00 € nicht zum laufenden Bezug dazugezählt werden. ....."
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung lautet:
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- ohne Kind 364 Euro,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Der Bw. ist verheiratet und Vater von zwei Kindern.
Die Einkünftegrenze für den (Ehe)Partner errechnet sich daher im vorliegenden Fall dergestalt, dass von den Bruttobezügen folgende Beträge in Abzug zu bringen sind:
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Bruttobezüge | 9.080,40 € |
Bezüge gemäß
§ 67 Abs 1 und 2
(innerhalb des Jahressechstels) | 1.249,20 €
|
Sozialversicherungsbeiträge für mit dem Tarif
versteuerte Bezüge | 1.394,40
€ |
Pendler Pauschale | 243,00 € |
Werbungskosten Pauschale | 132,00 € |
Einkünfte insgesamt | 6.062,00 € |
Der so ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte der Gattin überschreitet daher den maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000,- €.
Wenn der Bw. beantragt, dass die sonstigen Bezüge in Höhe von 336,00 € nicht zum laufenden Bezug zu zählen seien, dann ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl I 2004/57 lautet:
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres "620 Euro" übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens "2.000 Euro" beträgt. Der Freibetrag von "620 Euro" und die Freigrenze von "2.000 Euro" sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.
Abs. 2 leg cit lautet:
Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden." Bei der Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausbezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.
Die Auswirkung dieser gesetzlichen Regelung ist daher, "soweit die sonstigen, insbesondere die einmaligen Bezüge vor Abzug der in Abs 12 genannten Beiträge (im gegenständlichen Fall 1.585,20 €) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge (im gegenständlichen Fall 1.249, 20 €) übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug zuzurechnen.
Sie bilden daher keinen zusätzlichen Abzugsposten bei der Ermittlung der Einkünfte.
Da aber der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin bei dieser Art der Berechnung den maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000,- € übersteigt, wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Recht vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
Anzumerken bleibt, dass gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. ; Doralt, EStG, 6. Auflage, § 33 Tz 33) bereits geringfügige Überschreitungen dieser Grenzbeträge zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages führen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Alleinverdienerabsetzbetrag Einkünfte Gattin |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at