Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 13.07.2012, FSRV/0014-L/11

Berufungsvorentscheidung im Finanzstrafverfahren betr. Einhebung der Geldstrafe

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen MW, geb. 19XX, whft. in E, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG), StrNr. 052-2008/12, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, vom , StNr. 998/34, betreffend die Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlages im bezeichneten Finanzstrafverfahren (Berufungsvorentscheidung)

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , bezeichnet als Berufungsvorentscheidung, hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr das gegen die mit Bescheid vom erfolgte (bescheidmäßige) Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) iHv. 88,00 €, vom (iSd § 77 FinStrG unvertretenen) Beschwerdeführer (Bf.) am erhobene, als Berufung bezeichnete Rechtsmittel unter Hinweis auf § 276 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die Bestimmungen des § 217 Abs. 1, 2 und 8 BAO verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das ebenfalls als Berufung bezeichnete Rechtsmittel des Beschuldigten vom , in welchem im Wesentlichen vorgebracht wurde:

Gegen das die Geldstrafe festsetzende Urteil sei fristgerecht im Juni 2010 beim Unabhängigen Finanzsenat das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und darin auch eine Aussetzung der Geldstrafe beantragt worden. Da darüber noch keine Entscheidung vorliege, könne auch kein Säumniszuschlag für die Geldstrafe berechnet werden.

Sinngemäß wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg wird zum Vorbringen, über die vom Bf. beim Unabhängigen Finanzsenat gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2008/12, am erhobene Berufung sei noch nicht entschieden worden, festgestellt, dass mittlerweile, u. zw. mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Finanzstrafsenat Linz 4, vom , FSRV/0065-L/10, die Berufung des Bf. gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG als verspätet zurückgewiesen wurde.

Des Weiteren wird (einleitend) festgestellt, dass es sich sowohl bei dem, den verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlag (erstmals) festsetzenden Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom , als auch bei dem hier angefochtenen Bescheid vom (Berufungsvorentscheidung), auch ohne Verwendung des Behörden-Zusatzes "als Finanzstrafbehörde erster Instanz" und trotz der auf §§ 243 bis 249 BAO (Festsetzungsbescheid) bzw. § 276 BAO (Berufungsvorentscheidung) inhaltlich Bezug nehmenden Rechtsmittelbelehrungen, um Bescheide der Finanzstrafbehörde erster Instanz, und nicht etwa solche der Abgabenbehörde, handelt, da nicht nur die Rechtslage (§ 172 FinStrG), sondern auch beide Bescheide deutlich auf ein behördliches Tätigwerden in dem den Bf. betreffenden, beim bezeichneten Finanzamt anhängigen Finanzstrafverfahren hinweisen (verwendete StNr.; Bezugnahme auf Geldstrafe nach dem FinStrG).

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der (nach dem FinStrG ausgesprochenen) Geldstrafen der (zuständigen) Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dabei gelten, sofern das FinStrG nicht anderes bestimmt, die BAO und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Während mangels eigener Bestimmungen des FinStrG oder sich allenfalls aus den Zielsetzungen des FinStrG ergebender Bedenken für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die Regelungen des 6. Abschnittes der BAO (§§ 210 bis 242) Anwendung finden, sind für den Rechtsschutz (in der BAO geregelt in den §§ 243 bis 311a) einzig und allein die Bestimmungen der §§ 150 bis 169 FinStrG (vgl. in Bezug auf die Einhebung von Geldstrafen insbes. §§ 152, 165 und 167 FinStrG) von Bedeutung. Damit ist aber eine, lediglich in der BAO (§ 276), nicht aber im FinStrG vorgesehene Berufungsvorentscheidung im Finanzstrafverfahren nicht zulässig.

Als (ordentliches) Rechtsmittel gegen im Einhebungs-, Sicherungs- und Einbringungsverfahren (erstinstanzlich) im Zusammenhang mit Geldstrafen ergangene Bescheide kommt somit nicht eine Berufung (§ 243 BAO), sondern ausschließlich eine Beschwerde iSd § 152 FinStrG in Betracht. Damit sind aber beide Berufungen des Bf. - sowohl diejenige vom , als auch die hier verfahrensgegenständliche vom - inhaltlich als Beschwerden iSd § 152 FinStrG aufzufassen (vgl. zB , bzw. ).

§ 156 Abs. 3 FinStrG zufolge hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein ua. gegen einen von ihr erlassenen Bescheid erhobenes, nicht von ihr zurückzuweisendes bzw. keinen Anlass zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages bietendes, Rechtsmittel ungesäumt der (zuständigen) Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen, die, sofern das Rechtsmittel nicht zurückzuwiesen ist, gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG in der Sache selbst zu entscheiden hat und ua. berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Damit ist aber klargestellt, dass - mit der Einbringung eines Rechtsmittels im Finanzstrafverfahren - das Recht, in der Sache selbst zu entscheiden, einzig und allein der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zukommt und der (hier verfahrensgegenständliche) Bescheid vom (Berufungsvorentscheidung) von einer (sachlich) unzuständigen Behörde erlassen wurde.

Da bei einer im Rechtsmittelverfahren festgestellten Unzuständigkeit der Erstbehörde der angefochtene Bescheid ebenso (ersatzlos) aufzuheben ist (vgl. ), wie wenn sich der Bescheid als rechtswidrig erweist, weil die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht gegeben waren (vgl. ) war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Säumniszuschlag im Finanzstrafverfahren
Zulässigkeit einer Berufungsvorentscheidung betr. Einhebung der Geldstrafe
Rechtsmittelvorlage
Zuständigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at