Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Abgabenhinterziehung, da kein Tatvorsatz
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen VR, Landwirtin, geb. 19XX, whft. in S, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch HR Gottfried Buchroithner, vom , SN 052-2006/00000-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird wie folgt präzisiert:
Gegen VR wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass sie 2005 als Abgabepflichtige im Bereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich durch die Nichterklärung von sonstigen Einkünften iSd. §§ 29 Z. 2 und 30 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2004 iHv. 5.611,47 € bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 052-2006/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie im Amtsbereich des genannten Finanzamtes durch die Nichteinreichung von Abgabenerklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2004 iHv. 5.611,47 € bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
In der Begründung wurde auf einen nach der Aktenlage nicht erklärten Spekulationsgewinn iHv. 23.974,00 €, auf die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 8 Abs. 1 FinStrG sowie hinsichtlich der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auf § 119 BAO verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Verkauf der ursprünglich zur Absicherung der landwirtschaftlichen Tätigkeit aus einer günstigen Gelegenheit heraus erworbenen Liegenschaft sei durch eine schwere Krankheit des Gatten erzwungen worden. Nach einen Beratungsgespräch bei der Bezirksbauernkammer sei die Bf. der Überzeugung gewesen, dass mit dem Verkauf keine Sozialversicherungsabgaben bzw. Kosten verbunden seien. Erst Ende 2005 habe sie durch das Finanzamt von der Steuerpflicht hinsichtlich des höheren Verkaufspreises erfahren. Die Bf. gab weiters an, bisher lediglich als Arbeitnehmerin (vier Kinder) tätig gewesen zu sein. Derzeit bewirtschafte sie den gemeinsamen Bergbauernhof mit einer sehr schlechten Ertragslage vorwiegend allein. Da sie sich noch nie etwas zu Schulden habe kommen lassen, werde ersucht, von einer Strafe abzusehen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd. § 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sein werden (vgl. z. B. ).
Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. ). Daher reicht, im Unterschied zum abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des zur Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht "bestimmt", d. h. in allen für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. ).
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmelde- bzw. Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Der Begriff Verkürzung umfasst dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf deren Höhe und deren Fälligkeit, sodass eine Abgabenverkürzung auch dann bereits bewirkt ist, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem dieser nach den Abgabenvorschriften darauf Anspruch hätte (vgl. ).
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Bei Verkürzungstatbeständen ist dabei nicht erforderlich, dass der auf die Herbeiführung eines tatbildlichen Sachverhaltes gerichtete Vorsatz (hier die Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung iSd. § 119 BAO und das Bewirken einer Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG) auf einen zahlenmäßig bereits bestimmten oder auf einen endgültigen Verkürzungserfolg gerichtet ist (vgl. z. B. , bzw. , Jus-Extra 1991, OGH-St 4). Vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG agiert bereits der, der es ernsthaft für möglich hält, dass sein Handeln bzw. Unterlassen einerseits eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung darstellt und andererseits eine, wenn auch nur vorläufige, Verkürzung der von Rechts wegen zu entrichtenden Abgaben nach sich zieht und sich mit dieser zwar noch nicht als gewiss aber schon als nahe liegend zu veranschlagenden Möglichkeit letztlich abfindet.
Auf Grund der derzeitigen, neben den verfahrensgegenständlichen Strafakt den Veranlagungsakt zu StNr. 12, sowie den Finanzstrafakt SN 052-2006/00000-001 und den Veranlagungsakt StNr. 34 umfassenden Aktenlage ist für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Im Jahr 2000 erwarb die Bf. gemeinsam mit ihrem Ehegatten, FR, (zu gleichen Teilen) die hier verfahrensgegenständliche Liegenschaft (Viertelanteil EZ 56 KG H) um einen Kaufpreis von insgesamt 21.801,85 € zuzüglich Vertragserrichtungskosten iHv. 2.030,00 € und anfallender Grunderwerbsteuer von 220,00 €. Am erkundigte sich der Ehegatte der Bf. beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr im Hinblick auf einen geplanten Verkauf der bezeichneten Liegenschaft (Hinweis auf einen bereits abgeschlossenen, jedoch nicht vorgelegten Vorvertrag, Kaufpreis laut eigenen Angaben: 500.000,00 S, d. e. 36.336,42 €) und wurde dabei auf die geltende Rechtslage und insbesondere auf die Bestimmung der §§ 29 f EStG 1988 (Sonstige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften) hingewiesen bzw. wurden ihm seitens der Abgabenbehörde auch entsprechende Erklärungsvordrucke zur rechnerischen Ermittlung des möglichen Spekulationserlöses (Betrifft: Grundstücksveräußerung) ausgehändigt (vgl. Strafakt ON 1: Aktenvermerk vom ).
Im Juli 2004 wurde die bezeichnete Liegenschaft um einen Gesamterlös iHv. 72.000,00 €, davon jeweils 36.000,00 € für die Bf. bzw. ihren Gatten, an Dritte verkauft (vgl. ErfNr. 78 des Finanzamtes Urfahr). Eine Offenlegung der daraus bezogenen Einkünfte gegenüber der Abgabenbehörde (vgl. § 42 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988) innerhalb der Frist des § 134 Abs. 1 BAO erfolgte seitens der Bf. nicht.
Am reichte die Bf. eine ihr zuvor von der Abgabenbehörde am zugesandte Einkommensteuerjahreserklärung 2004 ein und bezifferte darin ihre sonstigen, aus dem angeführten Grundstücksverkauf herrührenden und gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 ermittelten Einkünfte mit 23.974,00 €. Auf dieser Grundlage erging am 19. Dezember der die Jahressteuer mit 5.611,47 € festsetzende Einkommensteuerbescheid 2004.
Infolge des geschilderten Sachverhaltes ergibt sich im Hinblick auf die durch die Nichtabgabe einer, den im Abgabenverfahren rechtskräftig festgestellten Einkommensverhältnissen entsprechenden Abgabenerklärung gemäß den Bestimmungen der §§ 119, 134 BAO und 42 EStG 1988 der objektive Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG, wobei, unbeschadet einer nicht vorliegenden formellen Bindungswirkung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, analog dazu auch für das Strafverfahren von einem Verkürzungsbetrag von insgesamt 5.611,47 € ausgegangen werden kann.
Der subjektive Verdacht einer zumindest bedingt vorsätzlichen Handlungsweise ergibt sich dabei schon aus dem oben dargestellten Umstand, dass sich der Gatte der Bf. nach der Aktenlage ausdrücklich beim zuständigen Finanzamt hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen eines beabsichtigten Grundstücksverkaufes erkundigt hat und ihm dabei die geltende Rechtslage ausführlich erläutert wurde. Da nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass FR die Bf. über das Ergebnis seiner Vorsprache beim Finanzamt informiert hat, war diese entgegen ihren Ausführungen sehr wohl über die (möglichen) steuerlichen Konsequenzen des Grundstücksverkaufes bzw. über die das Ehepaar bei Erzielung eines entsprechenden Gewinnes treffenden abgabenrechtlichen Pflichten hinreichend informiert, um aus der trotzdem begangenen Nichteinhaltung der Vorschriften der §§ 119 und 134 BAO und der Bewirkung einer Abgabenverkürzung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine ihr anzulastende, zumindest bedingt vorsätzliche Handlungsweise im Sinne der vorstehenden Ausführungen schließen zu können. Daran vermögen auch die in der Beschwerde ausgeführten Beweggründe (für den Liegenschaftsverkauf) oder die aufgezeigte persönliche Situation der Bf. etwas zu ändern, als sie einerseits weder einen Schuld- noch einen Strafauschließungsgrund gemäß §§ 9 f und 25 FinStrG begründen und andererseits Derartigem allenfalls auf der Ebene der Strafzumessung iSd. § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG von Relevanz zukommen wird.
Ob die somit der im derzeitigen Verfahrensstadium zu bestätigende und lediglich hinsichtlich der Ausformulierung auf Basis der geltenden Rechtslage entsprechend zu präzisierende Verdachtsausspruch letztlich zu der iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen Überzeugung, der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich auch begangen, führen wird, bleibt dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz entsprechend den Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren bzw. dessen Ergebnissen vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatverdacht Abgabenhinterziehung Abgabenverkürzung Vorsatz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at