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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 08.07.2013, RV/0569-G/12

Mindestsicherung ist der Grundversorgung nicht gleichzustellen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für zwei Kinder für die Zeit ab , entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat den Antrag der Berufungswerberin, die nach der Aktenlage (sonst) alle Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe erfüllt, unter Hinweis auf § 3 Abs. 4 FLAG allein mit der Begründung abgewiesen, sie erhalte Leistungen aus der Mindestsicherung, welche einer Leistung aus der Grundversorgung gleichzustellen sei, weshalb nach der genannten Norm kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten ,Berufung widerspricht die Berufungswerberin dieser Rechtsauffassung des Finanzamtes.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Abs. 2: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Abs. 3: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

Abs. 4: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

Abs. 5: In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

Nach dem Bescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom erhalten die Berufungswerberin und ihre Familie Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz - StMSG, LGBl Nr. 14/2011.

Gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 dieses Gesetzes, haben Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können, keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung.

Das Steiermärkische Betreuungsgesetz - StBetrG, LGBl Nr. 101/2005, regelt die Landesbetreuung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, und damit die Gewährung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben.

Schon aus dieser Gesetzesbestimmung wird nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenats deutlich, dass die nach Steiermärkischem Landesrecht gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die nur gewährt werden darf, soweit kein Anspruch auf Grundversorgung nach Bundes- oder Landesrecht besteht, dieser Grundversorgung keinesfalls gleichgestellt werden kann (vgl. dazu die zu einem im Wesentlichen völlig gleichgelagerten Sachverhalt ergangene Entscheidung des unabhängigen Finanzsenats vom , GZ. RV/2067-W/12).

Da sich der angefochtene Bescheid somit als rechtswidrig erweist, war der dagegen gerichteten Berufung, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben, und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mindestsicherung
Grundversorgung
Steiermark
gleich stellen
gleich behandeln
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at