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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 13.07.2012, FSRV/0007-L/11

Kein (erster) Säumniszuschlag wegen Berufung gegen Straferkenntnis

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen MW, geb. 19XX, whft. in E, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG), StrNr. 052-2008/12, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StNr. 998/34, betreffend die Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlages im bezeichneten Finanzstrafverfahren

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz (vgl. dazu -L/11) im oa. Finanzstrafverfahren wegen Nichtentrichtung der mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr (als Finanzstrafbehörde erster Instanz) Senat II vom gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur genannten StrNr. ausgesprochenen Geldstrafe von 4.400,00 €, so die Begründung, bis zum , gemäß § 217 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) einen (ersten) Säumniszuschlag iHv. 88,00 € festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als (fristgerechte) Beschwerde iSd § 152 FinStrG aufzufassende Berufung des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Gegen das og. Straferkenntnis sei (beim Unabhängigen Finanzsenat) das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden und liege darüber noch keine Entscheidung vor. Damit erweise sich der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages als rechtswidrig und werde daher - sinngemäß - begehrt, den Bescheid aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg wird im Zusammenhang mit den für die verfahrensgegenständliche Beschwerde sich aus der Aktenlage zur StNr. 998/34 ergebenden maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen (angefochtener Bescheid bzw. "Berufungsvorentscheidung" des genannten Finanzamtes vom ) auf die Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu FSRV/0014-L/11 verwiesen.

Aus der Aktenlage zur genannten StNr. (Strafverrechnungskonto zur og. StrNr.) bzw. StrNr. 052-2008/12 ergibt sich, dass der Bf. gegen das, ihm am (durch Hinterlegung) nachweislich zugestellte, Straferkenntnis des Spruchsenates vom am , und somit außerhalb der Frist des § 150 Abs. 2 FinStrG, beim Unabhängigen Finanzsenat (als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) das Rechtsmittel der Berufung erhoben hat. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz Außenstelle Linz Finanzstrafsenat 4 vom , FSRV/0065-L/10 (Bescheid II) wurde diese Berufung gemäß § 156 Abs. 4 iVm Abs. 1 FinStrG als verspätet zurückgewiesen (Zustellung an den Berufungswerber am ). Auf die diesbezüglichen Begründungsausführungen wird verwiesen.

Gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG werden ua. Geldstrafen mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft der Entscheidung fällig (vgl. § 184 Abs. 4 FinStrG für die auferlegten Kosten).

An dieser (gesetzlichen) Fälligkeit ändert auch ein in der finanzstrafbehördlichen Praxis nicht unübliches Hinausschieben des Zahlungstermins (über die gesetzliche Fälligkeit) bei der kontomäßigen Erfassung/Verbuchung der Abgabenschuld, vielfach einhergehend mit einer entsprechenden Buchungsmitteilung an den Abgabenschuldner, und damit eine faktische (zinsenlose) Stundung bewirkend (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3 K 171/2), nichts.

Rechtskräftig ist eine Strafentscheidung, wenn gegen sie kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist, so zB mit Ablauf der (nicht genutzten) Berufungsfrist des § 150 Abs. 2 FinStrG (vgl. insbesondere § 151 Abs. 2 FinStrG: aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig erhobenen Berufung).

Gemäß des § 172 Abs. 1 FinStrG zufolge auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 und 2 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 Säumniszuschläge zu entrichten, wobei der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages beträgt.

§ 217 Abs. 4 BAO zufolge sind Säumniszuschläge nur insofern nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist (lit. b) oder ein Zahlungsaufschub iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch die Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet gilt (lit. c).

Weiters ist gemäß § 217 Abs. 5 BAO bei einer Säumnis von bis zu fünf Tagen kein Säumniszuschlag zu entrichten bzw. sind Säumniszuschläge erst ab einem Betrag von 50,00 € festzusetzen (Abs. 10 leg.cit.).

Abs. 7 leg.cit. zufolge sind schließlich - über entsprechenden Antrag des Abgabepflichtigen - Säumniszuschläge nicht festzusetzen bzw. herabzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden (dh. allenfalls leichte Fahrlässigkeit) zur Last fällt. Grobes Verschulden bzw. grobe Fahrlässigkeit wird insbesondere dann vorliegen, wenn die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und auch zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird (vgl. zB ).

Dabei könnte ein derartiger Antrag auch noch in einem gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen erhobenen Rechtsmittel gestellt werden, wobei es jedenfalls Sache des Antragstellers wäre, von sich aus bzw. einwandfrei und unter Ausschluss jedweden Zweifels das Vorliegen der dafür maßgeblichen Umstände darzulegen.

Aus unstrittiger Aktenlage ergibt sich eine (gesetzliche) Fälligkeit der genannten, nach Ablauf der Berufungsfrist in (formelle) Rechtskraft erwachsenen, am am Kto. 998/34 verbuchten Geldstrafe mit (§§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm 108 Abs. 2 BAO).

Ebenso steht unbestrittenermaßen fest, dass die aus der Geldstrafe resultierende Abgabenschuld iHv. 4.400,00 € weder bis zum genannten Fälligkeitstermin, noch bis zu dem in der an den Bf. gerichteten Mitteilung über die oa. Buchungen wohl genannten, für die bereits zuvor eingetretene Säumnis aber unerheblichen, Zahlungstermin () entrichtet.

Anhaltspunkte für ein Vorliegen der in § 217 Abs. 4, 5 oder 7 BAO geforderten Voraussetzungen lässt die der Sachentscheidung über die Beschwerde zu Grunde zu legende Aktenlage hingegen nicht erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 171 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Säumniszuschlag im Finanzstrafverfahren
Fälligkeit der Geldstrafe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at