Rückzahlung von Pflichtbeiträgen führt zur Pflichtveranlagung
Rechtssätze
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RV/0803-W/11-RS1 | Werden dem Abgabepflichtigen Pflichtbeiträge, die ursprünglich von seinen nichtselbständigen Einkünften einbehalten wurden, in weiterer Folge wieder rückgezahlt, ist der Tatbestand einer Pflichtveranlagung gegeben, weshalb ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung auch nicht wieder zurückgenommen werden kann. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:
Der Berufung wird (im Umfang der Berufungsvorentscheidung) teilweise stattgegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für das Jahr 2007 die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung. Dieser wurden zwei, vom Dienstgeber des Bw. ausgestellte, Lohnzettel jeweils für den Zeitraum bis zu Grunde gelegt. Einer der beiden Lohnzettel wurde über lohnsteuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 15.181,11 gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 ausgestellt, während der andere Lohnzettel auf Basis der gesetzlichen Bestimmung des § 69 Abs. 5 leg. cit. (Rückerstattung von Pflichtbeiträgen in Höhe von € 1.288,11 brutto) der Behörde übermittelt wurde.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 (Bescheid vom ) und setzte einen Abgabennachforderungsbetrag in Höhe von € 567,743 fest.
Mit bei der Behörde am eingelangtem Schreiben (seitens des Bw. wurde gegenständliches Berufungsschreiben offensichtlich irrtümlich mit datiert) erhob der Bw. gegen den betreffenden Sachbescheid das Rechtsmittel der Berufung und führte als Begründung aus, dass der infolge mangelnder Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 entsprechend ab und berücksichtigte den Alleinverdienerabsetzbetrag, wobei dadurch der ursprünglich festgesetzte Nachforderungsbetrag von € 567,43 auf € 203,43 verringert wurde.
Rechtzeitig brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein. In diesem gab der Bw. an, dass er seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückziehe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. war im Jahr 2007 ganzjährig im Rahmen eines Dienstverhältnisses unselbständig erwerbstätig und bezog neben seinen diesbezüglichen Bezügen, weitere aus der Rückerstattung von Pflichtbeiträgen resultierende und gegenständliches Beschäftigungsverhältnis betreffende Einkünfte.
Seitens des Arbeitgebers wurden dem Finanzamt zwei - jeweils den gesamten Zeitraum des Jahres 2007 betreffende - Lohnzettel übermittelt, wobei ein Lohnzettel über lohnsteuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 15.181,11 gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, hingegen der andere Lohnzettel auf Basis der gesetzlichen Bestimmung des § 69 Abs. 5 leg. cit. (Rückerstattung von Pflichtbeiträgen in Höhe von € 1.288,11 brutto) ausgestellt wurde.
Am brachte der Bw. einen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 ein, und erließ das Finanzamt in weiterer Folge einen entsprechenden Sachescheid. Der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag blieb zunächst unberücksichtigt und wurde erst im Rahmen einer seitens des Bw. eingebrachten Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom entsprechend anerkannt, wobei sich in Folge dessen der ursprünglich festgesetzte Abgabennachforderungsbetrag von € 567,43 auf € 203,43 reduzierte.
Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich, ob der seitens des Bw. eingebrachte Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 (infolge Festsetzung eines Abgabennachforderungsbetrages) wieder zurückgenommen werden kann.
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und ihm im Kalenderjahr unter anderem Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 zugeflossen sind.
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (lohnsteuerpflichtige Einkünfte) zählen nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d leg. cit. auch Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 (zB. Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis) einbehalten oder zurückgezahlt wurden.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich unstrittig, dass der Bw. im Jahr 2007 Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 (Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen) in Höhe von € 1.288,11(brutto) erhalten hat. Nach dieser Bestimmung hat die auszahlende Stelle (der Arbeitgeber) bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebstätte zu übermitteln. Ein Siebentel der rückgezahlten Beiträge ist dabei als sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen (vgl. ). Bei der Rückerstattung von Pflichtbeiträgen wird zunächst bei deren Auszahlung durch den Arbeitgeber keine Steuer einbehalten. Dies hat jedoch zur Konsequenz, dass die Lohnsteuer für den abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum - im gegenständlichen Fall das Jahr 2007 - aufzurollen und damit neu zu berechnen ist. Da die vom Dienstgeber des Bw. ursprünglich einbehaltenen Pflichtbeiträge die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer gemindert haben, stellen daher diese im Falle der Rückzahlung - auch wenn die erstatten Beiträge gemeinsam mit dem Monatsbezug ausbezahlt worden sind - wieder steuerpflichtige Bezüge dar, welche im Rahmen einer sich aus § 41 Abs. 1 Z 3 leg. cit. ergebenden Pflichtveranlagung zu erfassen und zu versteuern sind. Diesfalls ist daher auch eine Zurücknahme eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung nicht zulässig, weshalb im vorliegenden Fall für den Bw. keine Möglichkeit besteht, den seinerseits ursprünglich eingebrachten Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 wieder zurückzunehmen. Die festgesetzte Abgabennachzahlung resultiert daher aus der "nachträglichen" Besteuerung der im Jahr 2007 an den Bw. zurückgezahlten Pflichtbeiträgen.
Hinsichtlich des mit Berufungsvorentscheidung steuerlich berücksichtigten Alleinverdienerabsetzbetrages schließt sich der Unabhängige Finanzsenat der Rechtsansicht des Finanzamtes an. Der Absetzbetrag ist daher entsprechend zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Rückzahlung von Pflichtbeiträgen Pflichtveranlagung Zurücknahme eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at