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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 12.02.2007, FSRV/0023-L/06

Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Abgabenhinterziehung, da kein Tatvorsatz.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen FR, Pensionist, geb. 19XX, whft. in S, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch HR Gottfried Buchroithner, vom , SN 052-2006/00000-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird wie folgt präzisiert:

Gegen FR wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er 2005 als Abgabepflichtiger im Bereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich durch die Nichterklärung von sonstigen Einkünften iSd. §§ 29 Z. 2 und 30 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2004 iHv. 10.632,80 € bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 052-2006/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er durch die Einreichung von unrichtigen Abgabenerklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2004 iHv. 10.632,80 € bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

In der Begründung wurde auf nach der Aktenlage nicht erklärte Spekulationseinkünfte iHv. 22.524,00 €, auf einen zu Unrecht beanspruchten Alleinverdienerabsetzbetrag, auf die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 8 Abs. 1 FinStrG sowie hinsichtlich der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auf § 119 BAO verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Verkauf der ursprünglich zur Absicherung der landwirtschaftlichen Tätigkeit aus einer günstigen Gelegenheit heraus erworbenen Liegenschaft sei durch eine schwere Krankheit seinerseits bzw. durch eine Überforderung seiner Gattin mit dem anfallenden Arbeitsaufwand veranlasst bzw. notwendig geworden. Vor dem Verkauf habe sich die Gattin bei der landeswirtschaftlichen Standesvertretung u. a. auch hinsichtlich der anfallenden Kosten bzw. eventueller Steuern erkundigt und sei ihr versichert worden, dass beim Verkauf eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes keinerlei Steuern anfallen würden. Im Jahr 2005 sei der Bf. dann vom Finanzamt aufgefordert worden, für 2004 einen Lohnsteuerausgleich durchzuführen. Da er als bisher nur unselbständig Tätiger keine Ahnung gehabt habe, dass der Mehrerlös aus dem Grundstücksverkauf steuerpflichtig sei, habe er dazu keine entsprechenden Angaben gemacht. Es werde daher mangels einer Absicht, Steuern zu hinterziehen, ersucht, von weiteren Schritten Abstand zu nehmen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd. § 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sein werden (vgl. z. B. ).

Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. ). Daher reicht, im Unterscheid zum abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des zur Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht "bestimmt", d. h. in allen für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. ).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmelde- bzw. Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Der Begriff Verkürzung umfasst dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit, sodass auch dann, wenn eine Abgabe dem Abgabengläubiger nicht zu dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt zufließt, bereits eine Verkürzung eintritt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Bei Verkürzungstatbeständen ist dabei nicht erforderlich, dass der auf die Herbeiführung eines tatbildlichen Sachverhaltes gerichtete Vorsatz (hier: Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung iSd. § 119 BAO und Bewirkung einer Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG) auf eine zahlenmäßig bereits bestimmten oder auf einen endgültigen Verkürzungserfolg gerichtet ist (vgl. z. B. , bzw. , Jus-Extra 1991, OGH-St 4). Vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG agiert bereits der, der es ernsthaft für möglich hält, dass sein Handeln bzw. Unterlassen einerseits eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung darstellt und andererseits eine, wenn auch nur vorläufige, Verkürzung der von Rechts wegen zu entrichtenden Abgaben nach sich zieht und sich mit dieser zwar noch nicht als gewiss aber schon als nahe liegend zu veranschlagenden Möglichkeit letztlich abfindet.

Auf Grund der derzeitigen, neben den verfahrensgegenständlichen Strafakt den Veranlagungsakt zu StNr. 12, sowie den Finanzstrafakt SN 052-2006/00000-001 und den Veranlagungsakt StNr. 34 umfassenden Aktenlage, ist für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Im Jahr 2000 erwarb der ansonsten lediglich Einkünfte iSd. § 25 EStG 1988 beziehende Bf. gemeinsam mit seiner Ehegattin, VR, (zu gleichen Teilen) die hier verfahrensgegenständliche Liegenschaft (Viertelanteil EZ 56 KG H) um einen Kaufpreis von insgesamt 21.801,85 € zuzüglich Vertragserrichtungskosten iHv. 2.030,00 € sowie anfallender Grunderwerbsteuer von 220,00 €. Am erkundigte sich der Bf. anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr im Hinblick auf einen geplanten Verkauf der bezeichneten Liegenschaft (Hinweis auf einen bereits abgeschlossenen, jedoch nicht vorgelegten Vorvertrag, Kaufpreis laut eigenen Angaben: 500.000,00 ATS, d. e. 36.336,42 €) und wurde er dabei auf die geltende Rechtslage und insbesondere auf die Bestimmung der §§ 29 f EStG 1988 (Sonstige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften) hingewiesen bzw. wurden ihm seitens der Abgabenbehörde auch entsprechende Erklärungsvordrucke zur rechnerischen Ermittlung des möglichen Spekulationserlöses (Betrifft: Grundstücksveräußerung) ausgehändigt (vgl. Strafakt ON 1: Aktenvermerk vom ).

Im Juli 2004 wurde die bezeichnete Liegenschaft um einen Gesamterlös iHv. 72.000,00 €, davon jeweils 36.000,00 € für den Bf. bzw. seine Gattin, an Dritte verkauft (vgl. ErfNr. 78 des Finanzamtes Urfahr). Eine Offenlegung der daraus bezogenen Einkünfte gegenüber der Abgabenbehörde (vgl. § 42 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988) innerhalb der Frist des § 134 Abs. 1 BAO erfolgte seitens des Bf. nicht.

Am reichte der Bf., eine ihm zuvor von der Abgabenbehörde am zugesandte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 ("L 1") ein und machte darin neben Sonderausgaben gemäß § 20 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988 auch den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 geltend. Auf Grundlage dieser Angaben erging am der Einkommensteuerbescheid 2004 (Gutschrift aus Arbeitnehmerveranlagung iHv. 118,81 €).

Nach dem abgabenbehördlichen Versand einer Einkommensteuererklärung für 2004 an den Bf. am (Frist zur Erklärungsabgabe: ), erging entsprechend dem vom Bf. am ausgefüllten o. a. Erklärungsvordruck zur Ermittlung des Spekulationserlöses in dem gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2004 der (neue) Jahressteuerbescheid vom (Einkommensteuer: 9.404,99 €) bzw. wurde am gemäß § 299 Abs. 1 BAO die Jahreseinkommensteuer 2004 unter Berücksichtigung des nicht mehr weiter zustehenden Alleinverdienerabsetzbetrages (steuerpflichtige Einkünfte der Ehegattin über 6.000,00 €) mit 10.513,99 € festgesetzt.

Infolge des geschilderten Sachverhaltes ergibt sich bereits im Hinblick auf die durch die Nichtabgabe einer, den im Abgabenverfahren rechtskräftig festgestellten Einkommensverhältnissen entsprechenden Abgabenerklärung gemäß den Bestimmungen der §§ 119, 134 BAO und 42 EStG 1988 der objektive Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG, wobei, unbeschadet einer nicht vorliegenden formellen Bindungswirkung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, auch für das gegenständliche Strafverfahren von einer Abgabenverkürzung von insgesamt 10.632,80 € ausgegangen werden kann.

Der subjektive Verdacht einer zumindest bedingt vorsätzlichen Handlungsweise ergibt sich dabei schon aus dem oben dargestellten Umstand, dass sich der Bf. entgegen seinen Beschwerdeausführungen nicht nur auf allfällige (gegenteilige) seiner Ehegattin erteilte Auskünfte der landwirtschaftlichen Standesvertretung verlassen durfte, sondern dezidiert von der zuständigen Abgabenbehörde bereits vor dem Liegenschaftsverkauf auf eine Steuer- und damit wohl auch auf eine von ihm aus Eigenem wahrzunehmende Erklärungspflicht hinsichtlich allfälliger Spekulationseinkünfte aus dem Grundstücksverkauf, sogar unter Überlassung eines ohne weiteres auch für einen steuerlichen Laien verständlichen bzw. nachvollziehbaren Berechnungsblattes, hingewiesen wurde. Dazu kommt noch, dass der ursprünglich der Abgabenbehörde gegenüber angegebene Verkaufspreis im Endergebnis wesentlich überschritten wurde. An dem allein auf Grund dieses Sachverhaltes, wonach der Bf. trotz seines Wissens um die grundsätzliche (Einkommen-)Steuerpflicht innerhalb der zwischen dem Liegenschaftsverkauf und dem Termin für die gesetzliche Erklärungspflicht gelegenen erheblichen Zeitspanne (annähernd neun Monate) die maßgeblichen Verhältnisse nicht gegenüber der Abgabenbehörde offenlegte bzw. sich nach dem erfolgten Verkauf nicht einmal (neuerlich) mit der Abgabenbehörde in Verbindung setzte, abzuleitenden subjektiven Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG vermögen auch weder die in der Beschwerde dargestellten, weder einen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund iSd. §§ 9 f bzw. 25 FinStrG darstellenden und allenfalls auf der Ebene der Strafzumessung nach § 23 Abs. 2 bzw. 3 FinStrG berücksichtigbaren Beweggründe für den Grundstücksverkauf, noch die zugegebenermaßen im Nachinein aus der Sicht des Bf. missverständlich erscheinende Zusendung einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung im Juli 2006 etwas zu ändern, da sich insbesondere die aus den nicht wahrheitsgemäßen Erklärungsangaben (Alleinverdienerabsetzbetrag) möglicherweise abzuleitenden Tathandlungen iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG als im Verhältnis zu der durch die Nichterklärung innerhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist bereits vollendete Vortat sich allenfalls wohl als (straflose) Nachtat darstellte (vgl. , LSK 1976/87).

Ob die somit der im derzeitigen Verfahrensstadium zu bestätigende und lediglich hinsichtlich der Ausformulierung auf Basis der geltenden Rechtslage entsprechend zu präzisierende Verdachtsausspruch letztlich zu der iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen Überzeugung, der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich auch begangen, führen wird, bleibt dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz entsprechend den Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren bzw. dessen Ergebnissen vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Abgabenverkürzung
Vorsatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at