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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.07.2012, RV/3221-W/11

Sachverhaltsermittlung gerade dann notwendig, wenn der Abgabepflichtige widersprüchliche Angaben macht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3221-W/11-RS1
Macht ein Abgabepflichtiger in offenbarer Unkenntnis der Bedeutung unbestimmter Gesetzesbegriffe widersprüchliche Angaben, so initiiert dies die Pflicht der Abgabenbehörde zur Erforschung der materiellen Wahrheit von Amts wegen. Gleiches gilt, wenn der Abgabepflichtige die in Richtlinien enthaltene Rechtsansicht wiedergibt, jedoch auf der Tatsachenebene keine Fakten vorträgt. (hier zu Fort- und Ausbildung sowie Umschulung)
RV/3221-W/11-RS2
Fakten sind zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes unumgänglich. Erst der relevante Sachverhalt ermöglicht es, eine generell-abstrakte Norm individuell-konkret durch Subsumtion auf den Einzelfall herunter zu brechen.
RV/3221-W/11-RS3
Der Abgabepflichtige muss durch den Bescheid in der Lage versetzt werden, bloß anhand der Bescheidbegründung allfällige Rechenfehler aufdecken zu können. Die Kontrolle einer Berechnung ist nur dann möglich, wenn eine Berechnung im Bescheid bereits enthalten ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) bringt am seine Einkommensteuererklärung-Arbeitnehmer (L1) über Finanz-Online ein, in der er Aufwendungen und Ausgaben für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten, Aus-/Fortbildung und Sonstiges iHv € 2.921,41 als Werbungskosten geltend macht. Die Amtspartei ersucht mit Vorhalt vom um eine Aufstellung der Werbungskosten sowie um deren belegmäßigen Nachweis. Weiters wird um Darlegung der beruflichen Veranlassung ersucht sowie um Bekanntgabe, ob Ersätze seitens des Arbeitgebers geleistet worden sind. Am reicht der Bw die Vorhaltsbeantwortung ein und legt die gewünschte Aufstellung vor.

Die Reisekosten entfielen demnach zur Gänze auf eine beruflich veranlasste Reise nach Detroit, USA, zu einem Tochterunternehmen des Arbeitgebers des Bw und zielten auf ein Arbeitsverhältnis zu diesem Tochterunternehmen ab. Sein österr. Arbeitgeber habe keine Kenntnis von dem angestrebten Arbeitsplatzwechsel gehabt, sodass der Bw keine Kostenersätze erhalten hat.

Die Arbeitsmittel gehörten zu den Fortbildungskosten. Der Bw habe ein wirtschaftliches Studium am WIFI (FH Wien) begonnen, welches aktuell keinen direkten Zusammenhang zum ausgeübten Beruf habe. Den Fortbildungskosten ordnet der Bw die Bücher, den PC, das Internet, die ÖBB Jahreskarte sowie die Parktickets am Campus zu.

Bei den sonstigen Werbungskosten handle es sich um Betriebsratsumlagen und Arbeitsmittel.

Die Amtspartei erlässt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 vom , in dem Werbungskosten von insgesamt € 685,42 erfasst sind. Die Amtspartei nimmt dabei folgende Kürzungen vor, wie aus Einsicht in die Datenbank AIS-DB2 hervorgeht.


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Art der Werbungskoten
Betrag lt. Erkl.
Betrag lt. Finanzamt
Arbeitsmittel
1.130,66
269,33
Fachliteratur
296,09
0,00
Reisekosten
652,51
0,00
Aus-/Fortbildungskosten
770,46
0,00
sonstige Werbungskosten
71,69
416,09
Summe
2.921,41
685,42

In der Begründung wird ausgeführt, dass die Aufwendungen für Internet, A1 Internet Stick, Drucker, Toner, Papier und Kabel abzüglich eines Privatanteils von 40 % anerkannt werden konnten. Für den Flug nach Detroit (Fr bis Mo) würde kein Nachweis für berufliche Veranlassung vorliegen. Mangels beruflichen Zusammenhanges würde es sich bei den Kosten für das Studium um eine Umschulungsmaßnahme handeln. Weitere Elemente der Begründung sind Testbausteine bezüglich Umschuldung. Schließlich wird auf die Möglichkeit einer Bescheidänderung nach § 295a BAO hingewiesen.

Aus der vom Bw nachgereichten Aufstellung hat die Amtspartei die Kosten für Betriebsratsumlage, Internet Stick (40 %) und Internet Home (40 %) für die Kennzahl 724 zu einem Betrag vom € 416,09 zusammengefasst.

Weitere, mit roten Kreuzen markierte Werbungskostenpositionen hat die Amtspartei ausgeschieden.

Die Kosten für A1 Internet Stick, Brother Laserdrucker, HDMI Kabel Laptop und Toner/Papier kürzt die Amtspartei um 40 % Privatanteil und addiert zur Summe die vom Bw um diesen Privatanteil bereits gekürzten Werbungskosten AfA Laptop. Die Summe von € 269,33 wird unter der Kennzahl 719 erfasst.

Weiters erfolgt folgender Aktenvermerk vom : "Bei Studium handelt es sich grundsätzlich um § 16 Aufwendungen; es genügt also, wenn die Fortbildung nützlich und förderlich ist. Jedoch laut Antrag in keinem Zusammenhang mit Tätigkeit -> Umschulung § 295a".

Der Bw beruft mit Schriftsatz vom form- und fristgerecht gegen den Einkommensteuerbescheid 2010.

Zu den Flugkosten wird ins Treffen geführt, dass der Bw aus Sorge vor einem Verlust seines Arbeitsplatzes seinen direkten Arbeitgeber über das Vorstellungsgespräch beim Tochterunternehmen in Detroit nicht informiert habe. Als Beweis für die berufliche Veranlassung legt der Bw den Schriftverkehr mit dem US-amerikanischen Unternehmen vor.

Da aus dem Einkommensteuerbescheid 2010 nicht hervorgehe, ob die Betriebsratsumlage berücksichtigt worden sei oder nicht, werde deren Berücksichtigung mit Berufung jedenfalls beantragt (€ 71,69).

Unter dem Punkt "Ausbildungskosten (Studium) wird vorgetragen, dass der Bw derzeit eine mit Matura abgeschlossene Ausbildung als HTL-Ingenieur habe und bei einer technischen Firma als Software-Systemdesigner arbeite. In diesem Bereich habe er keine beruflichen Aufstiegschancen, weshalb er einen Berufswechsel anstrebe. Durch die Ausbildung Marketing & Salesmanagement an der FH Wien würden seine Berufs- und Aufstiegschancen sowie seine Verdienstmöglichkeiten umfassend verbessert. Er strebe eine Tätigkeit im Verkauf an, die ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium voraussetze. Damit lägen Umstände vor, die gemäß Rz 361 LStRL über eine bloße Absichtserklärung für einen zukünftigen Berufswechsel hinausgingen. Umschulungskosten seien als vorweggenommene Werbungskosten gemäß Rz 230 LStRL bei Anfall der Ausgaben sofort absetzbar. Das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses gemäß Rz 361a erübrige sich dadurch. Weiteres Vorbringen bezieht sich ebenfalls auf verschieden Randziffern der Lohnsteuerrichtlinien, die sich mit Umschulung befassen.

Der Bw trägt in der Berufung aber auch vor, dass er das bisher im Studium erlernte Wissen, vor allem im Bereich Buchhaltung und Angebotslegung, bereits jetzt in seiner täglichen Arbeit anwenden könne. Die bisher angefallenen Kosten seien daher auch als Fortbildungskosten anzusehen. Das Studium umfassen zu eine großen Teil buchhalterische Grundalgen, die gemäß Rz 358 LStRL sowohl als fortbildungs- als auch als Umschulungskosten in jedem Fall sofort bei Anfall der Ausgaben abzugsfähig seien. Die Fahrtkosten stünden mit dem Studium im Zusammenhang.

Mit Berufungsvorentscheidung vom erkennt die Amtspartei die Kosten für das Flugticket nach Detroit als Werbungskosten an. Weiters wird in der Begründung ausgeführt, dass die Betriebsratsumlage bereits berücksichtigt sei. Betreffend die Kosten iZm dem Studium wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Mit Schriftsatz vom bringt der Bw fristgerecht den Vorlageantrag ein. Auch dieser Schriftsatz enthält gleichermaßen rechtliche Ausführungen zur Fort- und Ausbildung wie zur Umschulungsmaßnahme, doch überwiegen eindeutig jene zur Fort- und Ausbildung.

Anfang Mai 2012 urgiert der Bw die Erledigung seiner Berufung beim UFS. Die Erledigung sei wegen eines geplanten Auslandsaufenthaltes dringlich. Dabei wird festgestellt, dass das Berufungsvorbringen widersprüchlich ist. Gezielte Fragen führen zu dem Ergebnis, dass sehr wahrscheinlich Fort- und Ausbildung vorliegen dürfte. Es wird ein Erörterungstermin vereinbart sowie dem Bw aufgetragen, sämtliche Beweismittel mitzubringen, die den Sachverhalt aufklären können.

In dem am abgehaltenen Erörterungsgespräch werden zunächst die unbestimmten Gesetzesbegriffe der Fort- und Ausbildung sowie einer umfassenden Umschulungsmaßnahme anhand der Rechtsprechung des VwGH erläutert. Anschließend legt der Bw an Beweismitteln den Studienplan, eine exemplarische firmeninterne Jobausschreibung, die Bewilligung der Bildungskarenz durch seinen derzeitigen Arbeitgeber, Tätigkeitsbeschreibung für FH sowie Unterlagen wegen Studienbeihilfe vor. Der Bw führt aus, dass ohne kaufmännisches Studium praktisch keine Aufstiegschancen bestünden. Das Studium sei daher der einzige Weg, um eine sinnvolle Kariereplanung zu verfolgen. Einen Arbeitgeberwechsel strebe der Bw nicht an.

Die Amtspartei ist mit der Subsumierung der Kosten des Studiums unter § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als Kosten infolge Fort- und Ausbildung einverstanden.

Durch Akteneinsicht klärt die Amtsvertreterin auf, dass der Laptop bereits anerkannt worden ist. Vom bisher nicht anerkannten Ersatzakku sei ein Privatanteil von 40 % auszuscheiden, wogegen der Bw keine Einwände erhebt. Der Scanner werde zu 100% beruflich genutzt und in diesem Ausmaß anerkannt. Die Belege für Fachbücher und Büromaterial werden innerhalb von 14 Tagen an den UFS samt Klappentexten nachgereicht.

Unter den als Fachliteratur erfassten Büchern befindet sich auch das Buch "PONS Großwörterbuch Englisch". Nach telefonischer Angabe des Bw handelt es sich dabei um ein übliches Wörterbuch; ein spezielles Wörterbuch "Commercial" oder "Business-English" liege nicht vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

I. Allgemeines:

Ein Bescheid ist eine individuelle Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde. Die normative Anordnung kommt im Spruch eines Bescheides zum Ausdruck. Der Spruch ist die Willensbildung der Behörde. Getragen wird der Spruch von der Begründung. Die Begründung eines Bescheides hat daher den vor dem rechtlichen Hintergrund als rechtserheblich festgestellten Sachverhalt, die rechtlichen Erwägungen, warum gerade dieser und kein anderer Sachverhalt rechtserheblich ist, sowie die Beweiswürdigung, aus welchen Gründen also beispielsweise der Aussage des Zeugen A weniger Glauben beizumessen ist als der Aussage des Zeugen B, zu enthalten. Eine für den Rechtsunterworfenen nachvollziehbare und kontrollierbare Begründung ist aufgrund des rechtsstaatlichen Prinzips unabdingbar. Beiser führt diesbezüglich aus: "Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung: Der Abgabepflichtige soll nicht rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorschrieben wird." (Ritz, BAO4, § 93, Tz 10).

Die Amtspartei hat es trotz Widersprüche in den den Lohnsteuerrichtlinien entnommenen rechtlichen Ausführungen des Bw unterlassen, die Widersprüche durch Stellen von Fragen sowie Erhebung von Fakten zu beseitigen und den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Der Feststellung des Sachverhalts dient das Ermittlungsverfahren. Spätestens aufgrund des Berufungsvorbringens hätte die Amtspartei erkennen müssen, dass dem ersten Teil des Aktenvermerks vom ("Beim Studium handelt es sich grundsätzlich um § 16 Aufwendungen; es genügt also, wenn die Fortbildung nützlich und förderlich ist") auch im gegenständlichen Fall Berechtigung zukommt oder zumindest zukommen könnte und sich der Bw nur infolge Unkenntnis der rechtlich oft nicht zweifelsfrei abgrenzbaren Begriffe in der Wortwahl vergriffen hat. Fakten sind zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes unumgänglich. Erst der relevante Sachverhalt ermöglicht es, eine generell-abstrakte Norm durch Subsumtion individuell-konkret auf den Einzelfall herunter zu brechen.

Angesichts des Berufungsvorbringens, in dem wiederum Fort- und Ausbildung sowie Umschulung vermischt werden, aber doch Grund zur Annahme besteht, dass der Annahme einer Fortbildung zumindest ebenso viel Berechtigung zukommt wie der Umschulungsmaßnahme, am vom Bw unzutreffend ausgelegten Wort "derzeit kein Zusammenhang mit dem Beruf" haften zu bleiben und in der Berufungsvorentscheidung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, ist unverständlich. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Amtspartei die Zweifel durch Fragen klären müssen.

Einer der Verfahrensgrundsätze, die das Verwaltungsverfahren kennzeichnen, ist der Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime). Dieser Grundsatz gilt in einem Antragsverfahren ebenso wie in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren. Es ist grundsätzlich Pflicht der Behörde, die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Erforschung der Wahrheit bedeutet Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes. Dieser Pflicht wird eine Abgabenbehörde jedenfalls dann zu entsprechen haben, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Abgabepflichtige in Anlehnung an die Lohnsteuerrichtlinien in erster Linie Rechtsansichten aus diesen wiedergibt, jedoch auf der Tatsachenebene in Unkenntnis deren rechtlicher Erforderlichkeit wesentliche Fakten nicht bekannt gibt. Es darf dem Abgabepflichten nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich in Unkenntnis der Rechtslage eines unzutreffenden Terminus bedient hat.

Der Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit geht klar aus § 115 Abs. 1 BAO hervor.

Im Übrigen hat der Bw angegeben, dass das Studium "aktuell keinen direkten Zusammenhang zum ausgeübten Beruf" habe. Diese Worte bedeuten nicht "in keinem beruflichen Zusammenhang mit Tätigkeit", wie im Aktenvermerk formuliert wird. Liegt kein unmittelbarer Zusammenhang vor, so liegt nahe, dass ein mittelbarer Zusammenhang vorliegt bzw. zumindest vorliegen könnte. Nützlichkeit und Förderlichkeit sind weiters solch ein indirekter, bloß mittelbarer Zusammenhang. Weiters legt die Angabe "aktuell" nahe, dass sich in Zukunft ein direkter Zusammenhang ergeben wird oder ergeben könnte, allenfalls sogar geplant ist. Diese Angaben des Bw ausschließlich in Richtung Umschulung zu deuten, und nicht zu bedenken, dass mit diesen Wort auch eine sinnvolle Kariereplanung gemeint sein könnte, diese Rechtsansicht in weiterer Folge trotz deutlichen Hervortretens von Widersprüchen bereits in der Berufung beizubehalten, die Ungereimtheiten nicht aufzuklären, die Sache schließlich bei der Abgabenbehörde II. Instanz anhängig werden zu lassen, ist mit den Prinzipien eines Rechtsstaates nicht vereinbar.

Nachvollziehbar und kontrollierbar für den Abgabepflichtigen müssen auch die von einem Finanzamt vorgenommenen rechnerischen Kürzungen sein. Sind - wie im vorliegenden Fall - mehrere Kürzungen in verschiedenen Werbungskostenpositionen vorzunehmen, so sind die erforderlichen Berechnungen im Bescheid nachvollziehbar und kontrollierbar für den Abtgabenpflichtigen, die Abgabenbehörde II. Instanz sowie letztlich den VwGH darzustellen. Ist für die Nachvollziehbarkeit eine rechnerische Kontrolle anhand des Aktes notwendig, so ist bereits daran erkennbar, dass der Bescheid diesbezüglich den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Der Abgabepflichtige soll daher auch nicht rätseln müssen, welche Positionen in welcher Höhe gekürzt wurden. Der Abgabepflichtige muss durch den Bescheid in der Lage versetzt werden, bloß anhand der Bescheidbegründung allfällige Rechenfehler aufdecken zu können. Die Kontrolle einer Berechnung ist nur dann möglich, wenn eine Berechnung im Bescheid bereits enthalten ist.

Aber auch die Aufstellung des Bw ist nicht geeignet, darauf Kürzungen nachvollziehbar aufzubauen. Aus der Aufstellung geht nicht für jede (Teil)Summe hervor, welche Positionen konkret zusammengefasst wurden. Der Bw hat in seiner Aufstellung die verschiedenen Positionen nicht systematisch geordnet, sondern einzeln aufgelistet. Nachrechnen und Kontrollieren bedeutet auch für ein Finanzamt nicht, dass es erst die Beträge zusammensuchen, sodann zusammenfassen muss, um schließlich aufgrund eigener Rechenoperationen eine andere Summe als der Abgabepflichtige zu errechnen.

Der Bw hat die Werbungskosten für PC und Internet gänzlich dem Bereich Fortbildung zugeordnet. Es ist daher nicht schlüssig, wenn die Amtspartei die Fortbildungsmaßnahme nicht anerkennt, von einer Umschulungsmaßnahme ausgeht und damit die steuerliche Wirksamkeit der Werbungskosten im Wege einer gegebenenfalls zulässigen Bescheiderlassung nach § 295a BAO in die Zukunft verschiebt und gleichzeitig die Ausgabe für PC und Internet dennoch im Jahr 2010 als Werbungskosten erfasst.

II. Aufgrund des vom UFS durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Die Flugreise nach Detroit stand ausschließlich mit einem geplanten Arbeitsplatzwechsel zu einem Tochterunternehmen des Arbeitgebers des Bw in Zusammenhang. Ein Arbeitsvertrag ist in weiterer Folge nicht zu Stande gekommen.

Der Bw hat eine HTL-Ausbildung abgeschlossen und arbeitet im Streitjahr bei einem technischen Konzern als Software-Systemdesigner. In diesem rein technischen Beruf stehen ihm keine weiteren Aufstiegsmöglichkeiten offen; die Erweiterung seiner bisherigen beruflichen Fähigkeit um betriebswirtschaftliche Fähigkeiten hingegen würde ihm sehr wohl bei seinem Arbeitgeber Aufstiegschancen ermöglichen. Dies hat ihm sein Arbeitgeber bei diesbezüglichen Gesprächen klar zu verstehen gegeben. Aus diesem Grund hat der Bw eine Ausbildung Marketing & Salesmanagement an der FH Wien begonnen. Sein Arbeitgeber weiß von diesem Studium und unterstützt den Bw bei diesem FH-Studium durch Erteilung einer Bildungskarenz im Ausmaß von zwölf Monaten. Während der Bildungskarenz wird der Bw für ein Semester ins Ausland gehen. Der Arbeitgeber des Bw verlangt im Anforderungsprofil höherer Funktionen obligatorisch mindestens ein 6-monatiges Praktikum und Studium im Ausland. Das bisher im Studium erlernte Wissen, vor allem im Bereich Buchhaltung und Angebotslegung, kann der Bw in seiner täglichen Arbeit anwenden. Das Studium umfasst zu einem großen Teil buchhalterische Grundlagen. Der Bw strebt keinen Wechsel des Arbeitgebers an.

Das Englische Wörterbuch um € 52,94 ist kein berufsspezifisches Wörterbuch.

Beweismittel: PV, Schriftverkehr des Bw mit der Firma in Detroit, Junior Managers Program des Arbeitgebers, Vereinbarung zwischen dem Bw und seinem Arbeitgeber vom über die Bildungskarenz vom bis , Studienplan der FH Wien.

III. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus obigen Beweismitteln.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Die Kosten iZm dem Flug nach Detroit erfolgten zur Erwerbung von Einnahmen und erfüllen als vorweggenommene Werbungskosten den Tatbestand des § 16 Abs. 1 EStG 1988.

Erhöhung der Werbungskosten des angefochtenen Bescheides um € 652,51.

Die Betriebsratsumlage fällt unter § 16 Abs. 1 Z 3a leg.cit. und ist in den im angefochtenen Bescheid erfassten Werbungskosten bereits enthalten, sodass aus diesem Berufungspunkt keine Änderung des angefochtenen Bescheides zu erfolgen hat.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. [..]

Die unbestimmten Gesetzesbegriffe Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden von der Rechtsprechung des VwGH näher definiert. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich laut , dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz. 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz. 203/4/1). Laut festgestelltem Sachverhalt ist für den Bw eine über den bisherigen Beruf weiter verfolgbare Karieremöglichkeit nur mit einem wirtschaftlichen Studium möglich. Der Tatbestand der Aus- und Fortbildung wird daher erfüllt.

Erhöhung der Werbungskosten des angefochtenen Bescheides um € 817,37 laut folgender Berechnung.


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Gegenstand
Betrag €
Studiengebühr WS 2010
379,86
Rechner
13,99
Büromaterial
6,98
Büromaterial
59,98
Büromaterial
29,95
Büromaterial
27,04
Büromaterial
12,98
Büromaterial
15,38
Büromaterial
15,33
Parkgebühren
53,80
Jahreskarte ÖBB
202,08
Summe
817,37

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden (Abschreibung in Form der Absetzung für Abnutzung).

a) Fachliteratur: diesbezügliche Werbungskosten laut Erklärung € 296,09

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (). Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (). Ein Englisches Wörterbuch allgemeiner Art lässt keinesfalls ausschließlich berufliche Veranlassung erkennen, sondern ist unter § 20 Abs. 1 Z EStG 1988 zu subsumieren (Kosten der Lebenshaltung). Die restlichen Werke stehen in ausschließlichem Zusammenhang mit dem Studium; Erhöhung der Werbungskosten des angefochtenen Bescheides um € 243,15.

b) Ersatzakku: diesbezügliche Werbungskosten laut Erklärung € 152,26

Bei diesem Arbeitsmittel werden analog zu den übrigen PC- und Internetaufwendungen 60 % als beruflich veranlasst erfasst, Erhöhung der Werbungskosten des angefochtenen Bescheides um € 91,36.

c) Scanner: diesbezügliche Werbungskosten laut Erklärung € 96,80

Das Vorbringen, den Scanner ausschließlich in Zusammenhang mit dem Studium zu verwenden, erscheint glaubhaft und wurde von der Amtspartei weiters nicht in Frage gestellt, sodass die diesbezüglichen Kosten zur Gänze Werbungskosten darstellen.

d) AfA Laptop, 40 % Privatanteil bereits vom Bw ausgeschieden, € 139.98

Die AfA ist in den im angefochtenen Bescheid erfassten Werbungskosten bereits enthalten, sodass aus diesem Berufungspunkt keine Änderung des angefochtenen Bescheides zu erfolgen hat.

Berechnung der Werbungkosten für das Jahr 2010:


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Werbungskosten
Betrag €
angefochtener Bescheid
685,42
Flugkosten Detroit
652,51
Werbungskosten lt. BVE
1.337,93
Aus- und Fortbildung
817,37
Fachliteratur
243,15
Ersatzakku
91,36
Scanner
96,80
Werbungskosten UFS
2.586,61

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Beilage: Originalbelege

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Offzialmaxime
Verfahrensgrundsätze
Behördenpflichten
Auslegung von Parteienvorbringen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at