Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.09.2010, RV/2320-W/09

Keine Parteistellung des Bestandnehmers im Grundsteuerverfahren.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0227 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, vertreten durch G, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom ; Steuernummer, betreffend ein Ansuchen um Grundsteuerbefreiung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß §289 (2) BAO abgeändert wie folgt:

Das Ansuchen der A. vom um Grundsteuerbefreiung hinsichtlich der KG XY wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom hat die Berufungswerberin (Bw) als Bestandnehmerin der Liegenschaft in XY., den Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Grundsteuer gemäß §2 Abs.1 lit.a iV mit §6 und §7 Grundsteuergesetz gestellt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt X den Antrag ab.

Grundbesitz eines Sportvereins, der von diesem für sportliche Zwecke genutzt werde, sei gemäß §2 Abs.4 GrStG 1955 von der Grundsteuer befreit.

Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei die Z., womit §2 Abs.6 GrStG nicht zum Tragen komme.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die §§77 und 78 BAO bestimmen:

"§77 (1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.

(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.

§78 (1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag (§276 Abs 2) gestellt hat.

(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,

a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs 1 und 2);

b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermessbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben.

(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht."

Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften (zB §1 EStG) (vgl Ritz, BAO-Kommentar³, §77 Tz 2).

Der Parteienbegriff ist deshalb von Bedeutung, weil bestimmte Rechte nur der Partei zustehen. Dies gilt zB für die Berechtigung zur Stellung bestimmter Anträge (vgl Ritz, BAO-Kommentar³, §78 Tz 8).

§9 GrStG lautet:

"§9 Steuerschuldner

(1) Schuldner der Grundsteuer ist:

1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 2 Z 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;

3. im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude.

(2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2."

§10 GrStG lautet:

"§10 Persönliche Haftung

Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:

1. Der Fruchtnießer;

2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag."

Aus dem Grundsteuergesetz lässt sich für den Bestandnehmer keinerlei Haftungsbestimmung - wie behauptet - ableiten.

Gemäß §18 Abs. 1 GrStG ist bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen.

§194 BAO bestimmt:

"(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermessbeträgen anordnen, hat das Finanzamt durch Messbescheid den Steuermessbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermessbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.

(2) Auf die Festsetzung der Steuermessbeträge finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(3) In der Festsetzung des Steuermessbetrages liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht.

(4) Der Inhalt der Messbescheide ist von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.

(5) Ein Grundsteuermessbescheid wirkt, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermessbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz."

Ein solcher Messbescheid ist an die Bw nicht ergangen.

Antragsbefugt zur Stellung eines Antrages auf Grundsteuerbefreiung ist demnach der Steuerschuldner als Abgabepflichtiger. Auf ihn bezieht sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde im Verfahren, es ist auch derjenige von dem die abgabenrechtliche Leistung gefordert wird.

Bloß wirtschaftliche Interessen (zB die tatsächliche Tragung der Abgaben eines anderen) begründen keine Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten (vgl Ritz, BAO-Kommentar³, §78 Tz 7). Der Umstand, einer allfälligen Überwälzung der Steuerlast auf den Bestandnehmer begründet keine Parteistellung.

Weder ist an die Bw ein Grundsteuermessbescheid ergangen, noch lässt sich aus dem Gesetz eine die Parteistellung begründende Haftungsbestimmung entnehmen.

Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit liegt zB bei mangelnder Aktivlegitimation vor (vgl. Ritz, Kommentar zu BAO³, §311, Tz10 samt Judikaturzitaten, ).

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Die Berufung ist nach dem oben Gesagten als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 194 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 10 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at