Zollschuldentstehung wegen Nichterledigung eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/16/0026 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Währinger Str. 2-4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Villach vom , Zl. 425/07623/2004, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Die Verwaltungsabgabe wird mit € 93,60 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ließ am als Hauptverpflichtete im Auftrag einer slowenischen Firma beim Zollamt Karawankentunnel 251 Rollen Gewebe für Matratzen zum externen Versandverfahren (Versandschein T1 Nr. 470/000/12345/3) abfertigen. Die Nämlichkeit der Ware wurde mit einem Raumverschluss gesichert. Die Sendung wurde der Bestimmungsstelle Brüssel nicht bis zu der am Versandschein angegebenen Frist gestellt und wurde das Versandverfahren nicht beendet. Als Warenempfänger wurde im Versandschein die Firma M, Brüssel, angegeben.
Die Abgangsstelle forderte mit Schreiben vom , Zl. 470/03429/2003, die Bf. als Hauptverpflichtete auf, binnen dreier Monate nach Erhalt des Schreibens Nachweise über die Beendigung des Verfahrens zu erbringen bzw. über den Verbleib der Sendung Auskunft zu geben. Am teilte die Bf. dem Zollamt Karawankentunnel mit, dass die Sendung am ordnungsgemäß von der Empfängerfirma als Zollgut übernommen worden sei, sie aber bislang keine Verzollungsnachweise erhalten habe. Die Bf. übermittelte eine Übernahmebestätigung des Empfängers für nicht verzollte Waren aus welcher hervorgeht, dass Herr C für die Firma M die Waren am übernommen hat, den CMR-Frachtbrief, der ebenfalls die Unterschrift des Herrn C und das Übernahmedatum im Feld 24 beinhaltet und das von der belgischen Zollbehörde nicht bestätigte Exemplar 5 des Versandscheines, auf welchem ebenfalls einen Firmenstempel der Empfängerfirma und die Unterschrift des Herrn C angebracht war. Die Bf. ersuchte um Abtretung der Angelegenheit an die belgische Zollverwaltung zwecks Abgabenvorschreibung an den Warenempfänger.
Ebenfalls am leitete die Abgangsstelle ein Suchverfahren ein. Die Suchanzeige wurde mit Schreiben vom urgiert. Am bestätigte die Bestimmungsstelle Zollamt Brüssel, dass Ermittlungen angestellt würden. Das Aktengeschehen wurde in der Folge zuständigkeitshalber an das Zollamt Villach abgetreten, welches mit Schreiben vom dem Hauptzollamt Brüssel mitteilte, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen eine örtliche Zuständigkeit der belgischen Zollverwaltung ergebe. Es wurde weiters um Prüfung der Angelegenheit und Mitteilung über die Zuständigkeit betreffend des Erhebungsverfahrens ersucht. Die belgische Zollverwaltung teilte mit Schreiben vom mit, dass Ermittlungen angestellt würden, aber noch nicht feststehe, ob die Waren in Belgien in Empfang genommen wurden.
Mit Bescheid vom , Zl. 425/05241/2004, wurden der Bf. gemäß den Art. 203 Abs.1, Abs.3 dritter Gedankenstrich und 213 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Eingangsabgaben in Höhe von € 14.626,11 (Zoll: € 3.990,11; EUSt: € 10.636,00), gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrage von € 622,82 und gemäß § 105 ZollR-DG eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 95,40 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Ware tatsächlich nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden sei. Sollte dies aber zutreffend sein, wäre die Zollschuld nach Art. 203 Abs.3 ZK primär der Person vorzuschreiben, die die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat und nicht dem Hauptverpflichteten. Im Übrigen sei die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer gesetz- und systemwidrig erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Villach vom , Zl. 425/07623/2004, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Bf. telefonisch aufgefordert worden sei weitere Unterlagen betreffend den Ort der Zollschuldentstehung beizubringen, der Bf. sei dies jedoch mangels Kontakt zur Empfängerfirma nicht möglich gewesen. Das Zollamt Villach habe daher seine Zuständigkeit aufgrund der Bestimmung des Art. 215 Abs.1 dritter Gedankenstrich ZK wahrgenommen. Da die Ware unversteuert in den freien Verkehr übergeführt wurde, sei gemäß § 72a ZollR-DG die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu Recht erfolgt.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom mit der Begründung, das Zollamt Villach sei für die Abgabenerhebung örtlich unzuständig. Die Ware sei nachweislich in Belgien an den dortigen Warenempfänger übergeben worden, weshalb gemäß Art. 450b ZK-DVO die belgischen Behörden für das Abgabenverfahren zuständig seien. Die Bf. beantragte in diesem Zusammenhang die Einvernahme des Zeugen C, der die Waren in Belgien für die Empfängerfirma übernommen haben soll. Die Bf. wies auch neuerlich auf die fehlerhafte Ermessensübung bei der Auswahl der Zollschuldner hin und bestritt überhaupt, dass die Ware nicht dem Bestimmungszollamt gestellt worden sei. Zutreffendenfalls hätten aber der Frachtführer, der LKW-Fahrer und der Empfänger ein größeres Naheverhältnis zur entstandenen Zollschuld als der Hauptverpflichtete, weshalb die Inanspruchnahme der Bf. rechtswidrig sei. Zudem liege keine Einfuhr der Ware nach Österreich vor, weshalb die Vorschreibung einer Einfuhrumsatzsteuer rechtswidrig, systemwidrig und sachlich nicht gerechtfertigt sei, zumal die Steuer dem Staat zufließen solle, in dem der Verbrauch stattfindet. Im gegenständlichen Fall sei die Ware aber niemals in den Wirtschaftskreislauf Österreichs eingegangen. Überdies könne die Bf. die Einfuhrumsatzsteuer weder als Vorsteuer geltend machen, noch weiterverrechnen, weshalb diese den Charakter einer Geldstrafe habe.
Anlässlich der Aktenvorlage an den Unabhängigen Finanzsenat wies das Zollamt Klagenfurt auf den Umstand hin, dass die Verwaltungsabgabe gemäß § 105 ZollR-DG unrichtigerweise unter Zugrundelegung des für 2004 geltenden Personalkostenersatzes von € 31,80 anstelle des Personalkostenersatzes für das Jahr 2003 von € 31,20 berechnet wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 203 Abs.1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Gemäß Art. 96 Abs.1 ZK ist der Hauptverpflichtete der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. ist unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Abs.1 ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Gemäß Art. 215 Abs.1 ZK entsteht die Zollschuld
- an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt;
- oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen;
- oder, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort innerhalb einer gegebenenfalls nach dem Ausschussverfahren festgelegten Frist weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich festgestellt werden kann, an dem Ort, an dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist.
Gemäß Art. 450a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) beträgt die Frist nach Art. 215 Abs.1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex zehn Monate ab dem Zeitpunkt der Annahme der Versandanmeldung.
Gemäß Art. 450b Abs.1 ZK-DVO übermitteln, wenn nach Einleitung des Erhebungsverfahrens für andere Abgaben den gemäß Art. 215 des Zollkodex bestimmten Zollbehörden (nachstehend: ersuchende Behörden) in irgendeiner Weise nachgewiesen wird, an welchem Ort der Tatbestand eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, sie den für diesen Ort zuständigen Behörden (nachstehend: ersuchte Behörden) unverzüglich alle zweckdienlichen Unterlagen einschließlich einer beglaubigten Kopie der Beweismittel. Die ersuchten Behörden bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von drei Monaten keine Antwort ein, so setzen die ersuchenden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.
Gemäß Abs.2 leg. cit. leiten, wenn die ersuchten Behörden zuständig sind, gegebenenfalls nach Ablauf der in vorstehenden Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Dreimonatsfrist ein neues Erhebungsverfahren für die anderen Abgaben ein und teilen dies den ersuchenden Behörden unverzüglich mit. Alle von den ersuchenden Behörden eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Erhebungsverfahren für die anderen Abgaben werden ausgesetzt, sobald die ersuchten Behörden diese von ihrem Entschluss, die Erhebung vorzunehmen, in Kenntnis gesetzt haben. Sobald die ersuchten Behörden nachweisen, dass sie die Erhebung vorgenommen haben, erstatten die ersuchenden Behörden die bereits vereinnahmten anderen Abgaben oder stellen das Erhebungsverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen ein.
Gemäß Art. 116 Abs.1 der Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ÜgemVV) entsteht die Schuld
a) an dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der die Schuld entstehen lässt;
b) oder, falls dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Ware in einer Lage befindet, die eine Schuld hat entstehen lassen;
c) oder, falls dieser Ort nach Ablauf von 10 Monaten nach Annahme der Versandanmeldung nicht gemäß den Buchstaben a) oder b) bestimmt werden kann, in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle beim Eingang gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben wurde, sofern ein solcher nicht vorliegt, in dem Land, zu dem die Abgangszollstelle gehört.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 117 Abs.1 sind gemäß Art. 116 Abs.2 der Anlage I ÜgemVV die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schuld gemäß diesem Artikel entstanden ist oder als entstanden gilt.
Gemäß Art. 117 Abs.1 der Anlage 1 des ÜgemVV leiten die zuständigen Behörden das Erhebungsverfahren ein, sobald sie in der Lage sind, den Betrag der Schuld zu berechnen und den Schuldner festzustellen.
Gemäß Art. 119 der Anlage I des ÜgemVV leisten unbeschadet des Art. 13a des Übereinkommens die Länder einander Amtshilfe bei der Bestimmung der gemäß Art. 116 für die Erhebung zuständigen Behörden.
Unbestritten ist, dass das Exemplar 5 der Versandanmeldung von der Bestimmungszollstelle nicht der Abgangszollstelle übermittelt wurde und somit der Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens nicht erbracht wurde. Die Pflichten des Verfahrensinhabers gemäß Art. 92 Abs.1 ZK, die Waren und die erforderlichen Dokumente am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle zu gestellen, wurden nicht erfüllt. Von der Bf. konnten auch keine Alternativnachweise nach Art. 365 Abs.2 oder 3 ZK-DVO vorgelegt werden. Das Such- und Erhebungsverfahren wurde somit zu Recht eingeleitet. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beweislast für den Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens gemäß Art. 365 Abs.1 ZK-DVO den Hauptverpflichteten trifft. Da die zuständige Zollbehörde nicht mehr in der Lage ist, die zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen an den 251 Rollen Gewebe vorzunehmen, sind diese der zollamtlichen Überwachung entzogen.
Die für die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben zuständige Behörde ist aufgrund der Bestimmungen des Art. 215 ZK bzw. Art. 116 ÜgemVV zu bestimmen. Art. 215 Abs.1 dritter Gedankenstrich ZK (Art. 116 Abs.1 Buchstabe c ÜgemVV) bestimmt, dass die Zollschuld für die in ein Versandverfahren übergeführte Ware an dem Ort entsteht, an dem die Ware in das Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist, wenn der Ort innerhalb der gemäß Art. 450a ZK-DVO festgelegten Frist von 10 Monaten nicht gemäß Art. 215 Abs.1 erster oder zweiter Gedankenstrich bestimmt werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob der Ort festgestellt werden kann, an dem der Tatbestand eingetreten ist, der die Zollschuld nach Art. 203 ZK hat entstehen lassen. Um diesen Ort festzustellen, wurde die Bf. mit Schreiben vom um entsprechende Nachweise ersucht. In der Folge übermittelte die Bf. den CMR-Frachtbrief, der von Herrn C von der Empfängerfirma unterzeichnet ist, die Empfangs- und Übernahmebestätigung für nicht verzollte Waren, die ebenfalls von Herrn C unterzeichnet ist und mit den Stempel der Empfängerfirma M versehen ist, sowie dem Exemplar 5 der Versandanmeldung, welches ebenfalls den Firmenstempel und die Unterschrift aufweist. Am selben Tag wurde auch eine Suchanzeige an die im Versandschein vorgesehene Bestimmungsstelle gerichtet, welche am urgiert wurde. Die belgische Zollverwaltung teilte lediglich mit, dass Ermittlungen angestellt würden und sandte die Versandanmeldung zurück. Weitere Unterlagen sind bis zum Verstreichen der Frist für die Feststellung des Ortes der Zollschuldentstehung am nicht aktenkundig. Den von der Bf. vorgelegten Urkunden ist zu entnehmen, dass die Ware an den genannten Warenempfänger übergeben wurde. Es liegen aber keine gesicherten Feststellungen darüber vor, ob die Ware tatsächlich in Brüssel an die Empfängerfirma ausgefolgt wurde, ob die Ware auch an diesem Ort der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde oder wo und wann der Raumverschluss vom Beförderungsmittel entfernt wurde. Ausgeschlossen werden kann auch nicht, ob die Zollschuld nicht bereits vor der Entladung durch die Verletzung einer der zahlreichen bei Durchführung des Versandverfahrens zu beachtenden Pflichten (etwa wegen Nichterfüllung der Verpflichtung die Versandanmeldung mitzuführen) entstanden ist. Der Ort, an dem der Tatbestand eingetreten ist, der die Zollschuld hat entstehen lassen, konnte somit nicht gesichert festgestellt werden. Die Feststellung des Ortes der Zollschuldentstehung nach Art. 215 Abs.1 zweiter Gedankenstrich ZK ist wiederum nicht möglich, da diese Feststellung voraussetzt, dass die betreffenden Waren körperlich vorhanden sind. Das Zollamt Villach hat seine Zuständigkeit gemäß Art. 215 Abs.1 dritter Gedankenstrich ZK zu Recht wahrgenommen. Von der Einvernahme des beantragten Zeugen C konnte gemäß § 183 Abs.3 BAO Abstand genommen werden, da einerseits der entsprechende Antrag erst nach Verstreichen der Frist von 10 Monaten gestellt wurde und somit für die Feststellung der für die Abgabenerhebung zuständigen Behörden unerheblich ist, andererseits wird nicht bestritten, dass Herr C die Waren für die Empfängerfirma übernommen hat.
Ausschließlich für andere Abgaben als Zölle sieht Art. 450b ZK-DVO einen Wechsel der Erhebungsbehörde auch noch nach der Frist von 10 Monaten vor. Aus diesem Grund teilte das Zollamt Villach am dem Hauptzollamt Brüssel mit, dass für die Ahndung der Zuwiderhandlung das Königreich Belgien zuständig sein dürfte. Das Zollamt Villach übermittelte zugleich aber nur die Versandanmeldung, nicht aber eine beglaubigte Kopie der übrigen von der Bf. vorgelegten Beweismittel. Binnen der in Art. 450b ZK-DVO festgelegten Frist von drei Monaten teilte die ersuchte Behörde mit, dass sie noch nicht feststellen habe können, ob die Waren in Brüssel empfangen worden sind, es würden noch weitere Ermittlungen angestellt. Eine Mitteilung, dass das Königreich Belgien für die Erhebung der Abgaben zuständig wäre, ist bislang nicht erfolgt, weshalb eine Erstattung der bereits vereinnahmten anderen Abgaben als Zölle nicht vorzunehmen war. Da aber noch keine Verjährung der Abgabenschuld eingetreten ist, wäre eine vollständige Übermittlung der zweckdienlichen Unterlagen durch das Zollamt Villach als ersuchende Behörde noch möglich.
Selbst wenn man aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen den Ort der Zollschuldentstehung hätte zweifelsfrei erkennen können, wäre auf die Ausführungen des und C-406/98, zu verweisen, worin sich der EuGH mit der damals in Geltung stehenden Bestimmung des Art. 454 Abs.3 ZK-DVO, einer Sonderbestimmung im Verfahren des Carnet TIR und des Carnet ATA, beschäftigte. Diese Bestimmung lautete:
Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie in dem Mitgliedstaat als begangen, in dem sie festgestellt worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den Zollbehörden innerhalb der gemäß Art. 455 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist glaubhaft nachgewiesen.
Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.
Wird später festgestellt, in welchem Mitgliedstaat die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, so werden die Zölle und anderen Abgaben mit Ausnahme der nach Unterabsatz 2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhobene Abgaben, denen die Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat unterliegen, diesem von dem Mitgliedstaat erstattet, der sie ursprünglich erhoben hatte. In diesem Fall wird ein etwaiger Mehrbetrag der Person erstattet, die die Abgaben ursprünglich entrichtet hatte.
Ist der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die ursprünglich von dem Mitgliedstaat erhoben und erstattet worden sind, in dem sie entrichtet worden waren, niedriger als der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat geschuldet werden, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so wird der Differenzbetrag nach den geltenden gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.
Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und deren wirksamer Ahndung.
Wie der EuGH in seinem Urteil ausführte, dienen diese Bestimmungen zur administrativ vereinfachten Erhebung der Zölle und anderen Abgaben in den Fällen, in denen Ungewissheit bezüglich des Ortes, an dem gegen die Zollvorschriften verstoßen wurde, zum völligen Verlust der geschuldeten Beträge führen könnte. Kann der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so greift danach bis auf weiteres eine Zuständigkeitsvermutung zugunsten des Mitgliedstaat ein, in dessen Gebiet die Zuwiderhandlung festgestellt worden ist. Wird später die Zuständigkeit des erstgenannten Staates festgestellt, so erlischt die zugunsten des zweitgenannten Staates bestehende Vermutung, und es kommt zu einem Ausgleich zwischen beiden Mitgliedstaaten, wodurch verhindert werden kann, dass der erstgenannte Staat die Zölle und anderen Abgaben aus Verjährungsgründen nicht mehr erheben kann. Dieser Mechanismus wird somit dem Gedanken gerecht, dass die Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern, die von einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren betroffen sind, ein einziges Zollgebiet darstellen und dass die Bestimmung des für die Erhebung der Zölle zuständigen Mitgliedstaats eine gemeinschaftsinterne Frage ist, so dass ein Wechsel des zuständigen Mitgliedstaats ohne Auswirkungen darauf ist, dass der Zollschuldner diese Abgaben zu entrichten hat. Der Ausgleichsmechanismus greift ein, wenn ein Mitgliedstaat Abgaben erhoben hat, obwohl er nicht zuständig war, weil er nicht der Staat war, in dem der später festgestellte Ort der Zuwiderhandlung lag. Daher muss er auch in dem davon nicht grundlegend verschiedenen Fall eingreifen, dass der Mitgliedstaat, der die Abgaben erhoben hat, nach demselben Grundsatz nicht zuständig war, jedoch die vorgelegten Nachweise des Ortes der Zuwiderhandlung zu Unrecht zunächst nicht für ausreichend gehalten hat.
Diese Ausführungen des EuGH sind auch für die weitgehend idente Regelung des seit (Amtsblatt L330 vom ) im gemeinschaftlichen Versandverfahren gültigen Art. 450b ZK-DVO, der gemäß Art. 456 Abs.2 ZK-DVO seit (Amtsblatt L133 vom ) auch im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA Anwendung findet, anwendbar. Auch nach Art. 450b ZK-DVO werden andere Abgaben, nicht aber Zölle, erst erstattet, wenn ein anderer Mitgliedstaat seine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. Nach dem zitierten Urteil würde es dabei nicht darauf ankommenn, ob die Tatsachen, die den Ort der Zuwiderhandlung belegen, erst später bekannt geworden sind, oder ob diese Tatsachen im Zeitpunkt der Abgabenerhebung durch die Behörden des eigentlich unzuständigen Mitgliedstaats bereits bekannt waren, jedoch von diesem unzutreffend gewürdigt worden sind.
Betreffend die Beschwerdeausführungen in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer ist darauf zu verweisen, dass das Versandverfahren auch in Bezug auf die anderen Abgaben (nationale Steuern) aussetzende Wirkung (Nichterhebung) besitzt. Demgemäß weitet Art. 341 ZK-DVO die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 des Titels VII des Zollkodex und des Titel II des II. Teils der ZK-DVO auf den Bereich anderer Abgaben im Sinne des Art. 91 Abs.1 Buchstabe a ZK aus. Gemäß dem letztgenannten Artikel können Nichtgemeinschaftswaren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Unter diesen anderen Abgaben ist auch die bei der Einfuhr von Gegenständen gemäß § 1 Abs.1 Z.3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer zu verstehen, für welche gemäß § 26 Abs.1 UStG die Rechtsvorschriften für Zölle gelten. Eine Erstattung der vereinnahmten Einfuhrumsatzsteuer ist - wie bereits ausgeführt - gemäß Art. 450b Abs.2 ZK-DVO erst möglich, wenn die belgische Zollverwaltung die Erhebung vorgenommen hat.
Gemäß Art. 213 ZK sind, wenn es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet. Die Entscheidung einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen ist eine Ermessensentscheidung. Die Bf. ist aufgrund der in Art. 96 ZK festgelegten besonderen Stellung Zollschuldner aufgrund des Art. 203 Abs.3 vierter Gedankenstrich ZK. Die besondere Stellung des Verfahrensinhabers endet erst mit der Gestellung bei der Bestimmungszollstelle. Aus Art. 96 Abs.2 ZK ergibt sich auch für den Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, die Verpflichtung, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, der Übernahme der unter Raumverschluss beförderten Waren durch die Empfängerfirma, sind die Pflichten aus dem Versandverfahren mangels Nämlichkeitsicherung möglicherweise nicht auf die Warenempfängerin übergegangen. Es verbleiben somit als weitere Zollschuldner der in Slowenien ansässige Frachtführer gemäß Art. 203 Abs.3 vierter Gedankenstrich ZK, eventuell der LKW-Fahrer oder Herr C, eine gesicherte Feststellung, ob einer der Beiden der Entzieher der Waren gemäß Art. 203 Abs.3 erster Gedankenstrich ZK war, konnte nicht getroffen werden, und die Warenempfängerin gemäß Art. 203 Abs.3 dritter Gedankenstrich ZK. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit - mit der Republik Slowenien bestand zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung kein Vollstreckungsübereinkommen, mit dem Königreich Belgien wäre eine Vollstreckung nur im Amtshilfeweg möglich gewesen - und der bestehenden besonderen Stellung - vom deutschen Bundesfinanzhof als Garantenstellung bezeichnet - des Hauptverpflichteten im Versandverfahren erfolgte die Auswahl der Bf. als Zollschuldnerin zu Recht. Im Übrigen hätte der Warenempfängerin als Zollschuldnerin gemäß Art. 203 Abs.3 dritter Gedankenstrich ZK erst die Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der Entziehungshandlung nachgewiesen werden müssen, was aufgrund der in deutscher Sprache gehaltenen "Übernahmebestätigung für nicht verzollte Waren" nicht ohne weitere im Amtshilfeweg durchzuführende Ermittlungen möglich gewesen wäre.
Betreffend der vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe (§ 105 ZollR-DG) und der Abgabenerhöhung (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG) ist auf § 98 ZollR-DG zu verweisen. Die Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 105 ZollR-DG und die Abgabenerhöhung nach Maßgabe des § 108 ZollR-DG sind gemäß § 98 Abs.1 Z.1 lit.b bzw. Z.4 ZollR-DG Nebenansprüche im Verfahren der Zollbehörden. Die Nebenansprüche sind gemäß § 98 Abs.3 ZollR-DG nach den für die Einfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Höhe der Verwaltungsabgabe war jedoch mit dem Dreifachen des für das Jahr 2003 geltenden Personalkostenersatzes für Beamte der Verwendungsgruppe A2 von € 31,20, somit mit € 93,60, festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 215 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 450b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
Schlagworte | Versandverfahren Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung Zuständigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAD-18728