Alleinerzieherabsetzbetrag bei verheirateter Steuerpflichtiger, die wegen fehlender Einreisegenehmigung für den Ehepartner nicht in Gemeinschaft mit diesem lebt
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0858-W/11-RS1 | Wenn die Ehepartner wegen fehlender Einreisegenehmigung für den ausländischen Ehepartner nicht in Gemeinschaft leben können, dann steht dem allein lebenden Ehepartner bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Alleinerzieherabsetzbetrag zu. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Burghardt Christian, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Hof 13/1 Stg. 2/18, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2008 und 2009 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Sie gab in der Erklärung auch an, dass sie seit Dezember 2007 verheiratet sei und dass ihr Ehegatte auf den Philippinen lebe.
Das Finanzamt erließ den Bescheid betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 ohne Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Begründend wurde ausgeführt, dass Alleinverdiener jemand sei, der mehr als sechs Monate verheiratet sei und von seinem in Österreich wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht zuträfen, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben. Die Bw brachte vor, dass sie den Alleinverdienerabsetzbetrag gar nicht beantragt habe. Vielmehr habe sie den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt. Sie sei zwar seit Dezember 2007 verheiratet, der Ehegatte habe aber bislang keine Einreisegenehmigung nach Österreich erhalten und leiste auch keinen Unterhalt und trage auch nichts zur Erziehung des Kindes bei. Die Bw habe in den Jahren 2008 und 2009 ihren Sohn alleine erzogen und sei auch alleine für seinen Unterhalt aufgekommen. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid abzuändern und den Alleinerzieherabsetzbetrag zuzuerkennen.
Das Finanzamt entschied mit abweisender Berufungsvorentscheidung. Da die Bw verheiratet sei und von ihrem Ehepartner nicht dauernd getrennt lebe, seien die Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht gegeben. Es liege lediglich eine räumliche Trennung auf Grund fremdenrechtlicher Bestimmungen vor. Der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages stehe entgegen, dass der Ehepartner im Kalenderjahr 2008 und 2009 nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei.
Die Bw beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat ist bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:
Die Bw ist seit Dezember 2007 mit einem philippinischen Staatsbürger verheiratet. Ihr Ehegatte lebte in den Streitjahren 2008 und 2009 in seinem Heimatland. Er erhielt keine Einreiseerlaubnis nach Österreich.
Die Bw hat einen Sohn, der am sein 18. Lebensjahr vollendete. Sie bezog für diesen Sohn in den Kalenderjahren 2008 und 2009 ganzjährig die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem elektronischen Abgabeninformationssystem des Bundes und ist insoweit nicht strittig.
Rechtliche Würdigung:
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten steht gemäß § 33 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 494 Euro. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner lebt. Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll die besondere Belastung berücksichtigt werden, der alleinstehende Personen mit Kindern durch ein dadurch erschwertes berufliches Fortkommen ausgesetzt sind. Verheirateten Personen mit Kind steht der Absetzbetrag dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten mehr als sechs Monate im Kalenderjahr dauernd getrennt leben (Doralt, EStG15, § 33 Tz. 35).
Als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 zusteht.
Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.
Im vorliegenden Fall ist die Bw zwar verheiratet, sie lebt jedoch von ihrem Ehegatten getrennt, da diesem die Einreiseerlaubnis nach Österreich in Streitzeitraum nicht gewährt wurde. Sie erhält von ihrem Ehegatten keine finanzielle Unterstützung für den eigenen Unterhalt und den Unterhalt des Kindes. Da sie im Streitzeitraum die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ihren Sohn bezog, ist ihr Sohn ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Einreisegenehmigung |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2012/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at