Rentenversicherung zugunsten Ehegattin und mj. Tochter erweist sich als angemessener Unterhalt; Stattgabe
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Miterledigte GZ: |
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RV/354-W/07 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Oppolzergasse 6, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. und vom , ErfNr, betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Den Berufung wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
I. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Berufungswerberin (Bw) gegenüber Schenkungssteuer in Höhe von € 43.051,50 fest und führte im Betreff an: "Rentenzahlungen der A Versicherungs-AG mit O. lt. Meldung vom "
II. Mit einem weiteren Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Bw gegenüber Schenkungssteuer in Höhe von € 52.686,78 fest und führte im Betreff an: "Rentenzahlungen der A Versicherungs-AG mit O. "
Ad I. Zur Polizzennummer x hatte O., der Gatte der Bw eine Rentenversicherung bei der A Versicherungs-AG abgeschlossen. Versicherungsnehmer war O., versicherte Person war die Bw. Beginn der Rentenzahlung war der , die auszuzahlende monatliche Rente sollte € 3.000,- betragen und sollte solange ausbezahlt werden als die versicherte Person lebt, längstens jedoch 20 Jahre.
Ad II. Zur Polizzennummer y hatte O. eine weitere Rentenversicherung bei der A Versicherungs-AG abgeschlossen. Versicherungsnehmer war O., versicherte Person war die Bw. Beginn der Rentenzahlung war der , die auszuzahlende monatliche Rente sollte € 3.000,- betragen und sollte solange ausbezahlt werden als die versicherte Person lebt, längstens jedoch 20 Jahre.
Ad I. In der Berufung gegen den Bescheid vom bringt die Bw vor: "Am schloss mein Ehegatte, Herr O., einen Pensionsversicherungsvertrag mit der An Versicherungs-AG ab, auf grund dessen ich eine monatliche Zahlung iHv EUR 3.000,00 zur Sicherung eines angemessenen Unterhaltes erhalten sollte. Da ich gegenwärtig den gemeinsamen Haushalt führe und mich der Erziehung unserer Tochter widme, erziele ich kein eigenes Einkommen und bedarf daher einer Zuwendung meines Ehegatten, um auch meine persönlichen Bedürfnisse angemessen befriedigen zu können.Hinsichtlich des Zeitraums der Zahlungen ist festzuhalten, dass die abgeschlossene Pensionsversicherung grundsätzlich die Rentenzahlung an den Versicherungsnehmer, somit meinen Ehegatten, vorsieht. Da mein Ehegatte jedoch oft geschäftlich verreist ist, ist gegenwärtig die Auszahlung der Rente auf ein Konto vorgesehen, über welches ich verfügungsberechtigt bin. Unabhängig hievon kann jedoch mein Ehegatte das Auszahlungskonto mittels formlosem Schreiben an die A Versicherungs-AG jederzeit nach Belieben ändern. Mangels unwiderruflichem Anspruch meinerseits ist keineswegs gewährleistet, dass die Auszahlung der Rente über die gesamte Laufzeit der Versicherung an mich erfolgt. Aufgrund der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit wurde mir daher keinesfalls das Rentenstammrecht zugewendet.Darüber hinaus steht dem haushaltsführenden Ehegatten bei aufrechter Ehe gern § 94 Abs 2 ABGB ein Geldunterhaltsanspruch zu, der ihm die Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Ermessen ermöglichen soll (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, § 3 ErbStG Tz 25b). Die Höhe dieses Betrages bestimmt sich dabei nach Einkommensverhältnissen des Ehegatten. Wenn diese Zuwendungen nicht bloß geringfügig sind (in diesem Falle wären sie nicht steuerbar), sich jedoch in einem standesgemäßen Rahmen bewegen, fallen sie unter die Befreiung des § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG von der Schenkungssteuer (vgl Dorazil/Taucher: Kommentar ErbStG, Tz 11.26 zu § 15). Wie dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern bereits hinreichend offen gelegt wurde, verfügt Herr Seredzinsky über ein beträchtliches Einkommen und ist daher eine monatliche Zuwendung an seine haushaltsführende Ehegattin iHv EUR 3.000,00 jedenfalls angemessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der monatlichen Rentenzahlung um eine Zuwendung meines Ehegatten zur Bestreitung meiner persönlichen Bedürfnisse in standesgemäßer Höhe handelt, für welche die Steuerbefreiung des § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG zum Tragen kommt."
Ad II. In der Berufung gegen den Bescheid vom werden dieselben Einwendungen erhoben.
Mit Schriftsatz vom wurden die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der bisherigen Ermittlungen ist von folgendem unstrittigen Sachverhalt auszugehen: Die Bw ist mit Herrn O. seit September 1997 verheiratet. Im Jahr 2001 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Die Bw studierte Rechtswissenschaften und absolvierte vom (mit Unterbrechungen) das Gerichtsjahr in Wien und verdiente zu diesem Zeitpunkt etwa € 1.300,- brutto. Die Einnahmen des Herrn O. stammen aus einer profitablen ausländischen Gesellschaft, deren einziger Begünstigter er ist. Herr O. ist ausschließlich von Moskau aus tätig. Wie im Schriftsatz der Berufung vom ausgeführt widmete sich die Bw vollständig der Erziehung der Tochter und der Haushaltsführung und erzielt kein eigenes Einkommen. Im Mai 2004 hatte der Gatte der Bw eine Rentenversicherung zur Polizzennr. x abgeschlossen und im Dezember 2004 eine weitere zur Polizzennr 2,635.826-8. Auf Grund beider Versicherungsverträge gelangte jeweils ein Betrag von € 3.000,- monatlich zur Auszahlung. Diese Beträge wurden bis Oktober 2006 auf ein Konto der Bw überwiesen und danach auf ein Konto des Ehegatten. Die monatlichen Rentenzahlungen sollten nach Angaben der Ehegatten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der gemeinsamen Tochter, der Bw und der Haushaltsführung dienen.
Nun gilt gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, BGBl. Nr. 141/1955 idgF als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Im vorliegenden Fall ist zu klären ob die monatliche Rentenzahlung einen schenkungssteuerbaren Tatbestand erfüllen und bejahendenfalls ob diese Zuwendungen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG schenkungssteuerfrei sind und damit die in Frage stehende Schenkungssteuervorschreibungen dem Grunde nach rechtswidrig sind.
Folgt man der Ansicht des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien und geht davon aus, dass die Bw ein Rentenstammrecht erworben hat, so ist eine eventuelle Steuerpflicht für den gesamten Erwerb jeweils bereits mit Abschluss der Versicherungsverträge entstanden und es sind die Voraussetzung für eine Steuerfreiheit jeweils zu diesem Zeitpunkt zu prüfen.
Nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG bleiben außerdem Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten steuerfrei. Zwischen Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten vereinbarte Unterhaltszahlungen weisen zwar freigebigen Charakter auf, sie sind bei Erfüllung des Begünstigungstatbestandes allerdings steuerbefreit (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 29 zu § 15 ErbstG und die dort zitierte VwGH- Rechtsprechung). Die Z 9 des Abs. 1 begünstigt nach ihrem Wortlaut aber nur bestimmte laufende Zuwendungen unter Lebenden, nämlich solche zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung.
Der Unterhalt ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Unterhaltansprüche können z.B. zwischen Ehegatten oder zwischen Verwandten gerader Linie entstehen. Verwandte in gerader Linie sind unter anderem Eltern und deren Kinder. Zwischen Ehepartnern wird die Unterhaltspflicht durch die Eheschließung bzw. die Schließung der Partnerschaft begründet. Der Unterhaltsanspruch kann aber auch vertraglich geregelt sein. Grundvoraussetzung für jeden Unterhaltsanspruch ist, dass der Anspruchsteller bedürftig und die in Anspruch zu nehmende Person leistungsfähig ist. Die Ehegatten sind nicht verpflichtet, rechnerisch gleichhohe Beträge zu leisten, vielmehr hat sich jeder nach Maßgabe seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeiten am Familienunterhalt zu beteiligen.
In Bezug auf die Kinder haben Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten gemäß § 140 Abs 1 ABGB (in der 2004 geltenden Fassung) nach ihren Kräften anteilig beizutragen, wobei der Elternteil (Abs. 2 leg.cit), der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag leistet. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
Obgleich eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, würde der Zuspruch bloß eines "Regelbedarfs" ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern dem Gesetz widersprechen (JBl 1991, 40; 3 Ob 1570/91 uva; Pichler in Rummel2, Rz 5a zu § 140 ABGB). Was als angemessener Unterhalt anzusehen ist, richtet sich nach zivilrechtlichen Aspekten; dabei wird vereinfachend dargestellt - ausgehend vom tatsächlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen die jeweilige (angemessene) Unterhaltspflicht durch Anwendung eines Prozentsatzes ermittelt (für Kinder unter 6 Jahren 16%, zwischen 6 und 10 Jahren 18%, zwischen 10 und 15 Jahren 20% und ab dem 15. Lj. bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit 22%), wobei aber Obergrenzen zu beachten sind. Diese liegen bei: € 434,00 für ein Kind zwischen drei und sechs Jahren, bei € 560,00 für ein Kind zwischen 6 und 10 Jahren, bei € 803,00 für ein Kind über zehn Jahren, bei € 943,00 für ein Kind über 15 Jahren und bei € 1.185,00 für ein Kind über 19 Jahren.
Zur Auslegung des Begriffs "Unterhalt" ist die Bestimmung des § 672 ABGB heranzuziehen. Danach ist Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse" zu verstehen (). Zu diesen "übrigen Bedürfnissen" gehören etwa die nach Erholung, Freizeitgestaltung, medizinischer Versorgung sowie für Heizung und Beleuchtung uä. (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 15 ErbStG, Rz 29b, 1. Absatz mit weiterem Hinweisen).
Für die Anwendbarkeit dieser Befreiungsbestimmung sind folgende Voraussetzungen erforderlich, dass a) ein Bedarf an Unterhaltsleistung gegeben ist b) die Unterhaltsleistung im Sinne des § 15 Abs. 2 ErbStG angemessen ist.
Vorweg ist die Frage zu klären, ob die Bw der Unterhaltsleistung bedarf: Die Bw sollte die monatliche Zahlung auch für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter erhalten. Die Bw selbst verfügte im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungsverträge über kein bzw. ein sehr geringes Einkommen, wohingegen die Kosten der Haushaltsführung, wie sie bereits darlegte mehr als € 6.000,- betrugen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungsverträge war die Tochter ein Kleinkind und es war zu diesem Zeitpunkt die Familienplanung möglicherweise auch noch gar nicht abgeschlossen und völlig ungewiss, wann und ob die Bw in ein Berufsleben einsteigen würde (was den Abschluss einer "Unterhaltsrentenversicherung" von 20 Jahren wiederum durchaus gerechtfertigt erscheinen lässt). Mangels eigenen Einkommens der Bw bestand jedenfalls ein Bedarf an Unterhaltsleistungen dieser gegenüber und dass ein Bedarf an Unterhalt des Vaters an die Tochter gegeben war ist zweifelsfrei.
Zur Frage der Angemessenheit der Unterhaltsleistungen ist festzustellen, dass die Ergebnisse der vorgelegten Bilanzen der Jahre 2001-2004 des Herrn O. (Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungsverträge) keinen Zweifel offen lassen, dass die Unterhaltsleistungen für die Bw und die Tochter keinesfalls überhöht sein können.
Im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungsverträge bestand ein Unterhaltsanspruch und ein Bedarf, der durch Auszahlung einer Rente von insgesamt € 6.000,- als angemessen abgedeckt zu beurteilen ist.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Rentenstammrecht erworben wurde, sind die Vorgänge als steuerfrei gemäß der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG zu beurteilen.
Aus diesen Gründen war den Berufungen stattzugeben und es waren die Schenkungssteuerbescheide ersatzlos zu beheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at