TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.02.2005, RV/1782-W/04

Zurückziehung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/1782-W/04-RS1
wie RV/1322-W/03-RS1
Ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung kann im Berufungswege zurückgezogen werden, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat. Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorliegen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird festgesetzt mit 485,72 €.

Entscheidungsgründe

Die Bw reichte im April 2004 beim Finanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 ein.

Die mit Einkommensteuerbescheid vom durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 berücksichtigte, den übermittelten Lohnzetteln entsprechend, im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Bw Bezüge der Pensionsversicherungsanstalt, der AUVA sowie des Amtes der NÖ Landesregierung. Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wurde, nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer, mit 1.025,98 € festgesetzt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom wendet die Bw zum einen ein, die Pensionsversicherungsanstalt habe unrichtige Berechnungsgrundlagen übermittelt. Zum anderen ersucht sie um Überprüfung, ob die von der AUVA und der Pensionsversicherungsanstalt bezogene Waisenrente wirklich in dem ihr äußerst hoch vorkommenden Ausmaß zu besteuern sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise Folge, als der Veranlagung ein berichtigter, geringere Bezüge ausweisender Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde gelegt wurde. Die Einkommensteuer wurde, nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer, mit 485,72 € festgesetzt. Zur Unfallrente enthält die Berufungsvorentscheidung den Hinweis, dass diese im Jahr 2003 steuerpflichtig sei.

In dem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom ersucht die Bw unter Anführung ihrer Einkunftsquellen des Jahres 2003 erneut um Überprüfung, da ihr der Betrag von 485,72 € im Vergleich zur erhaltenen Waisenrente zu hoch erscheine. Da die Steuern, die sie als Angestellte des Landes zu leisten hatte, schon beglichen seien und sie daher im Jahr 2003 lediglich die von der AUVA erhaltenen Bezüge versteuern müsse, erscheine es ihr sehr hoch, von der Waisenrente mehr als ein Drittel abgeben zu müssen.

Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats vom wurde die Bw darauf hingewiesen, dass dem Finanzamt folgende Bezüge mitgeteilt worden seien:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Amt der NÖ Landesregierung: steuerpflichtige Bezüge bis
10.463,84 €
Pensionsversicherungsanstalt: steuerpflichtige Bezüge bis
2.358,12 €
AUVA Wien: steuerpflichtige Krankengelder bis
1.566,09 €

Ferner wurde der Bw erläutert, dass die aus der Arbeitnehmerveranlagung resultierende Einkommensteuernachzahlung von 485,72 € Folge der Zusammenrechnung dieser Bezüge sowie des progressiven Einkommensteuertarifs sei, weshalb ihrer Berufung nicht stattgegeben werden könne.

Mit Schreiben vom übermittelte die Bw das Ansuchen, die von ihr eingereichte Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003 zurückzuziehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer ist das Einkommen, das ein Steuerpflichtiger in einem Kalenderjahr bezogen hat. Es werden daher sämtliche von einem Steuerpflichtigen innerhalb eines Kalenderjahres bezogenen Einkünfte zusammengerechnet und davon die Einkommensteuer berechnet.

Dem Finanzamt wurden von den bezugsauszahlenden Stellen folgende von der Bw im Jahr 2003 erhaltene Bezüge mitgeteilt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Amt der NÖ Landesregierung: steuerpflichtige Bezüge bis
10.463,84 €
Pensionsversicherungsanstalt: steuerpflichtige Bezüge bis
2.358,12 €
AUVA Wien: steuerpflichtige Krankengelder bis
1.566,09 €

Diese Bezüge waren zusammenzurechnen, um das Einkommen der Bw für das Jahr 2003 zu ermitteln.

Auf das so ermittelte Einkommen wird der Einkommensteuertarif angewendet. Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Stufentarif. Der von Tarifstufe zu Tarifstufe steigende Steuersatz ist auf das Mehreinkommen anzuwenden, das die vorhergehende Stufe übersteigt. Dieser Steuersatz wird als Spitzensteuersatz bezeichnet.

Wie dem Einkommensteuerbescheid 2003 zu entnehmen ist, liegt der Spitzensteuersatz für das von der Bw im Jahr 2003 bezogene Einkommen bei 31 %.

Dass es für die Bw zu einer Nachzahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2003 gekommen ist, ist nun zum einen darauf zurückzuführen, dass von den von der AUVA ausbezahlten Krankengeldern, im Gegensatz zu den vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlten Bezügen, keine laufende Lohnsteuer einbehalten wurde, weshalb die von der AUVA ausbezahlten Krankengelder von 1.566,09 € mit dem gegenständlichen Einkommensteuerbescheid (erstmals) versteuert wurden.

Zum anderen kam auf diese Krankengelder der auf das - aus der Zusammenrechnung sämtlicher von der Bw im Jahr 2003 bezogener steuerpflichtiger Bezüge resultierende - Einkommen entfallende Spitzensteuersatz von 31 % zur Anwendung.

Daraus erklärt sich, dass durch die (erstmalige) Besteuerung der Bezüge der AUVA mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid eine zusätzliche Einkommensteuer bzw. eine Einkommensteuernachzahlung von rd. einem Drittel dieser Bezüge ausgelöst wurde (1.566,09 x 31 % = rd. 485 €). Diese nicht bloß auf die von der AUVA ausbezahlten Krankengelder, sondern auf das gesamte Einkommen der Bw entfallende Einkommensteuernachzahlung ist daher Folge der Zusammenrechnung sämtlicher von der Bw im Jahr 2003 erhaltenen Bezüge und des progressiven Einkommensteuertarifs.

Da die Einkommensteuerberechung im angefochtenen Bescheid korrekt durchgeführt wurde, erweisen sich die diesbezüglichen Einwendungen in der Berufung als unbegründet. Der Berufung war jedoch, wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom , insoweit teilweise Folge zu geben, als der Einkommensermittlung ein berichtigter, geringere Bezüge ausweisender Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde zu legen ist.

Zu der mit Schreiben vom erfolgten Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung 2003 ist Folgendes zu bemerken:

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG dann zu veranlagen (Pflichtveranlagung), wenn er im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen hat.

Da die Bw im Zeitraum 1. Oktober bis sowohl von der Pensionsversicherungsanstalt als auch von der AUVA steuerpflichtige Bezüge erhalten hat, ist der in § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG normierte Tatbestand einer Pflichtveranlagung erfüllt.

Ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung kann zwar im Berufungswege zurückgezogen werden, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 41 Tz. 11). Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung vorliegt (Doralt, a.a.O., § 83 Tz. 5). Ist gemäß § 41 Abs. 1 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, jener auf Antrag des Steuerpflichtigen nach Abs. 2 des § 41 EStG, kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach Abs. 1 leg.cit. gegeben sind. Liegt aber eine Antragsveranlagung nicht vor, so ist auch die Zurückziehung eines Antrages auf eine solche ausgeschlossen.

Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG gegeben sind, handelt es sich bei der angefochtenen Arbeitnehmerveranlagung um eine Pflichtveranlagung, deren Beseitigung im Berufungswege durch Zurückziehung eines Antrags auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich Bemessungsgrundlage und Berechnung der Einkommensteuer 2003 wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitnehmerveranlagung
Pflichtveranlagung
Antragsveranlagung
Zurückziehung eines Antrages
Verweise
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 41 Tz. 11
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 83 Tz. 5

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at