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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.07.2013, RV/2535-W/10

Sachbezug für die Benützung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Name, Adresse1, vertreten durch INTERFIDES Wirtschaftsprüfungs-und SteuerberatungsgmbH, 1180 Wien Herbeckstraße 5 (jetzt vertreten durch NWT Necas WP & Stb GmbH, 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 37), vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Kalenderjahre 2005, 2006, 2007 und 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (in Folge: Bw.) hat eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für die oben angeführten Kalenderjahre stattgefunden. Im Bericht wurde vom Prüfungsorgan zur Privatnutzung des Firmenautos (Chrysler Grand Voyager) durch den Geschäftsführer G festgehalten, dass seit dem Prüfungsbeginn () kein Fahrtenbuch, wohl aber eine Vereinbarung der Bw. mit dem Geschäftsführer vorgelegt wurde. Diese Vereinbarung wurde am von der Bw. und dem Geschäftsführer unterzeichnet und hat folgenden Inhalt:

"Das zur gewerblichen Verwendung angeschaffte Fahrzeug (Chrysler Voyager) dient ausschließlich der betrieblichen Verwendung als Lastenfahrzeug zum Warentransport zwischen dem neuen Firmensitz in Adresse1 und den Filialen in B und W.

Kilometer die privat gefahren werden, sind der Gesellschaft in Form des amtlichen Kilometergeldes zu refundieren."

Außerdem enthält die Vereinbarung einen handschriftlichen Zusatz des Geschäftsführers, dass das Fahrzeug bereits 2003 als Lastenfahrzeug umgebaut worden sei. Die hinteren Sitzbänke seien entfernt worden. Der Fahrzeuginnenraum werde als reine Ladefläche verwendet. Privatfahrten würden keine unternommen werden.

Weiters ist vom Prüfungsorgan festgestellt worden, dass auf den Namen des Geschäftsführers kein Kraftfahrzeug eingetragen ist. Das Prüfungsorgan hat die Meinung vertreten, dass, da der Geschäftsführer nicht Besitzer eines Privatautos ist, das Firmenfahrzeug der Bw. vom Geschäftsführer auch für Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte benutzt worden sei und dass für die private Nutzung des Firmenautos ein Sachbezugswert anzusetzen sei. Der Sachbezugswert wurde mit 1,5% der Anschaffungskosten des Firmenfahrzeuges mit jährlich € 5.578,20 ermittelt.

Da für einzelne Monate von der Bw. keine Lohnabgaben gemeldet worden sind, sind auch "Abfuhrdifferenzen" entstanden. Im Prüfbericht wurde vom Prüfungsorgan eine Auflistung angeführt.

Das Finanzamt hat sich den Prüfungsfeststellungen angeschlossen und die sich aus der Hinzurechnung des Sachbezugswertes ergebenden Abgaben und die Abfuhrdifferenzen der Bw. mit Bescheiden zur Zahlung vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide hat die steuerliche Vertretung der Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass drei Fahrtenbücher vorlägen, aber im Rahmen der Prüfung die Vorlage nicht verlangt worden sei. Weiters befinde sich im Familienverband das Fahrzeug der Lebensgefährtin, welches dem Geschäftsführer jederzeit zur Nutzung zur Verfügung stehe. Außerdem wurde noch ausgeführt, dass sich am Wohnort des Geschäftsführers ein vom Wohngebäude getrenntes Lager für die zum Verkauf stehenden Waren befinde. Diesem Umstand sei bei der Prüfung keine Beachtung geschenkt worden. Es werde daher beantragt unter Berücksichtigung der Fahrtenbücher und Besichtigung des Lagers und des Fahrzeuges keinen Sachbezug bzw. allenfalls den halben Sachbezugswert für vereinzelt durchgeführte Privatfahrten festzusetzen.

Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die Bw. vom Finanzamt mit Schreiben vom aufgefordert wurde, Fahrtenbücher oder andere geeignete Aufzeichnungen vorzulegen und einen Termin für den Lokalaugenschein bekannt zu geben.

Am fand durch zwei Organe des Finanzamtes ein Lokalaugenschein am Firmensitz der Bw. statt. Über das Ergebnis des Lokalaugenscheins wurde eine Niederschrift angefertigt. Vom steuerlichen Vertreter wurden die Fahrtenbücher, welche beim Finanzamt am einlangten, übermittelt.

Vom Finanzamt wurde eine Überprüfung der Fahrtenbücher an Hand von Tank- und Reparaturrechnungen vorgenommen. Dabei sind vom Finanzamt Mängel bzw. Differenzen festgestellt worden. Zu den aufgezeigten Unstimmigkeiten wurde der Geschäftsführer niederschriftlich am vom Finanzamt befragt. Einige Fragen des Finanzamtes sind vom Geschäftsführer nicht beantwortet worden. Die steuerliche Vertretung der Bw. hat mit E-Mail am eine Stellungnahme zu den vom Finanzamt aufgezeigten Mängeln abgegeben und um Terminvereinbarung zwecks weiterer Besprechung ersucht. Über ein zwischen der steuerlichen Vertretung und dem Organ des Finanzamtes geführtes Telefongespräch wurde ein Aktenvermerk erstellt.

Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In der ausführlich gehaltenen Begründung wurden die Gründe dargelegt, weshalb das Finanzamt nach dem Ermittlungsverfahren zur Auffassung gelangt ist, dass der volle Sachbezugswert für die private Nutzung des Firmenfahrzeuges durch den Geschäftsführer zu Recht angesetzt worden ist.

Daraufhin hat der steuerliche Vertreter der Bw. einen Vorlageantrag eingebracht und beantragt, unter Berücksichtigung der Fahrtenbücher keinen Sachbezug bzw. allenfalls maximal einen Sachbezugswert von 10%-15% im Schätzungsweg für die vereinzelt durchgeführten privaten Fahrten festzusetzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Betriebsgegenstand der Bw. ist XHandel. Am wurde im Firmenbuch die Sitzverlegung von W nach E eingetragen. Geschäftsanschrift der Bw. ist nunmehr Adresse1. An dieser Adresse befindet sich ein Einfamilienhaus, welches vom Geschäftsführer und seiner Lebensgefährtin als Wohnsitz genutzt wird.

Seit dem Jahr 1991 ist G Geschäftsführer der Bw. und auch deren Gesellschafter (25%). A, die Mutter des Geschäftsführers, ist an der Gesellschaft zu 75% beteiligt. Diese Angaben gehen aus einer von der Referentin eingeholten Firmenbuchabfrage hervor. Geschäftslokale der Bw. befinden sich in Adresse2 und in Adresse3. Nach den Angaben des Geschäftsführers in der Niederschrift hat die Bw. am Standort in B in der Nähe des Geschäftslokals ein Lager und einen Autoabstellplatz angemietet.

Am Firmensitz in Adresse1 befindet sich ebenfalls ein Lager der Bw. Laut Besichtigung durch Organe des Finanzamtes ist das Lager der Bw. in einer Doppelgarage untergebracht. Die Doppelgarage befindet sich am Grundstück, wo auch das Wohnhaus (Einfamilienhaus) des Geschäftsführers steht. Im Keller des Wohnhauses befindet sich das Büro.

Die Fahrten vom Wohn- und Firmensitz (Adresse1) zu den Geschäftslokalen in B und W werden nach den Angaben des Geschäftsführers in der Niederschrift von ihm überwiegend mit dem Firmenfahrzeug (PKW Chrysler Voyager) unternommen. Manchmal wird für Fahrten vom Wohnsitz/Firmensitz nach B auch das Fahrzeug der Lebensgefährtin benutzt.

Der Arbeitstag des Geschäftsführers beginnt überwiegend am Firmensitz. Nach Beendigung der Tätigkeiten am Firmensitz werden Fahrten-meist um 10:00 Uhr- zu den Geschäftslokalen unternommen. Die Geschäftslokale in W und B werden vom Firmensitz direkt angefahren (W zwei Mal pro Woche, B zwei bis drei Mal pro Woche). Es erfolgen auch Fahrten vom Geschäftslokal B zum Geschäftslokal nach W. Im größeren Geschäft in B ist der Geschäftsführer regelmäßig tätig ua. auch um die Öffnungszeiten abzudecken. Diese Angaben sind vom Geschäftsführer anlässlich der Besichtigung des Firmensitzes gemacht und auch niederschriftlich festgehalten worden.

Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bezieht G Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Lohnzettel sind für den Prüfungszeitraum von der Bw. ausgestellt worden. Dies geht aus einer von der Referentin durchgeführten Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes hervor.

Über die Verwendung des Firmenfahrzeuges liegt eine Vereinbarung-abgeschlossen zwischen der Bw. und dem Geschäftsführer- vor. Nach der Vereinbarung dient der PKW Chrysler Voyager ausschließlich der betrieblichen Verwendung als Lastenfahrzeug zum Warentransport zwischen dem neuen Firmensitz in Adresse1 und den Filialen in B und W. Wenn private Fahrten mit dem Firmenfahrzeug vom Geschäftsführer unternommen werden sollten, sind diese privat gefahrenen Kilometer laut Vereinbarung mit dem amtlichen Kilometergeld der Bw. zu refundieren. Überweisungen von Beträgen für privat gefahrene Kilometer an die Bw. sind nach dem Akteninhalt für den Prüfungszeitraum nicht erfolgt.

Fahrtenbücher sind im Zuge des Verfahrens übermittelt worden. Einige Ablichtungen der Fahrtenbucheintragungen sind im Lohnsteuerakt enthalten.

In Streit steht, ob vom Finanzamt zu Recht der Sachbezugswert für die private Nutzung des Firmenfahrzeuges beim Geschäftsführer angesetzt worden ist. Die steuerliche Vertretung der Bw. ist der Auffassung, dass durch Vorlage der Fahrtenbücher der Nachweis erbracht worden sei, keinen Sachbezug bzw. einen Sachbezug von maximal 10%-15% im Schätzungsweg anzusetzen.

Das Finanzamt vertritt die Meinung, dass die vorgelegten Fahrtenbücher keinen geeigneten Nachweis darstellen um keinen bzw. den verminderten Sachbezugswert anzusetzen.

Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 15 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 EStG 1988).

Ergänzend zu dieser Normvorschrift wurde für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Ansatz bzw. die Ermittlung eines geldwerten Vorteiles, der einem Arbeitnehmer durch die Fahrzeugüberlassung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erwächst, in einer bundeseinheitlichen Sachbezugsverordnung klar geregelt. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBL 1992/642 und idF BGBL II, 1998/423 bzw. die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab dem Jahr 2002, BGBL II 2001/416 bzw. ab dem Jahr 2005, BGBL II 2004/467, führt unter dem Titel Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges dazu wörtlich aus:

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), ab dem Jahr 2005 maximal € 600,00 monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für Sonderausstattungen.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, ab dem Jahr 2005 maximal € 300,00 monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

Ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers mit der Arbeitsstätte ident, dann sind Fahrten zwischen der mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte und einer anderen Arbeitsstätte als Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte anzusehen, was zum Ansatz eines Sachbezuges bei der Berechnung der lohnabhängigen Abgaben führt (vgl. und die dort angeführten Erkenntnisse).

Der Firmensitz der Bw. befindet sich in Adresse1. Die Wohnadresse des Geschäftsführers weist die gleiche Anschrift auf. Auf dem Grundstück steht das Einfamilienhaus des Geschäftsführers. Im Einfamilienhaus des Geschäftsführers ist im Keller das Büro der Bw. untergebracht. In der Doppelgarage und in der Nähe des Geschäftslokals in B befinden sich Lagerräume der Bw. Die Bw. hat auch ein Geschäftslokal in W. Nach den Angaben in der Niederschrift beginnt der Arbeitstag des Geschäftsführers am Firmensitz. Der Geschäftsführer ist auch in den Filialen in B und W tätig. Für die Berufungsbehörde ergibt sich daher unzweifelhaft, dass der Geschäftsführer an verschiedenen Arbeitsstätten seine berufliche Tätigkeit ausübt, wobei eine Arbeitsstätte (Firmensitz der Bw.) mit dem Wohnsitz des Geschäftsführers ident ist. Die Fahrten vom Wohnsitz/Firmensitz zu den anderen Arbeitsstätten in B und W werden vom Geschäftsführer an einigen Tagen pro Woche mit dem Firmenfahrzeug der Bw. durchgeführt und an einigen Tagen in der Woche besteht für den Geschäftsführer die Mitfahrmöglichkeit im Fahrzeug der Lebensgefährtin bis B. Damit steht aber für die Berufungsbehörde unbestritten fest, dass das Firmenfahrzeug vom Geschäftsführer für Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte verwendet worden ist. Auch wenn nach der vorgelegten Vereinbarung das Firmenfahrzeug ausschließlich der betrieblichen Verwendung zum Transport von Waren zwischen dem Firmensitz und den Filialen dienen sollte, ist nach der Judikatur für Fahrten, die vom Wohnsitz, welcher auch Arbeitsstätte ist, zu einer anderen Arbeitsstätte unternommen werden, ein Sachbezugswert anzusetzen. Ob der Sachbezug nach § 4 Abs. 1 der VO oder nach § 4 Abs. 2 der VO anzusetzen ist, hängt vom Nachweis ab. Als Nachweis sind im vorliegenden Fall Fahrtenbücher vorgelegt worden.

Einzelne Ablichtungen der Fahrtenbücher befinden sich im vorgelegten Prüfungsakt. Damit sind diese Unterlagen als Beweismittel anzusehen. Dies bedeutet, dass zu prüfen ist, ob die übermittelten Ablichtungen der Fahrtenbücher einen geeigneten Nachweis für die Zuerkennung des halben Sachbezugswertes gemäß § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung darstellen. Im Allgemeinen müssen Aufzeichnungen so verfasst sein, dass sie den tatsächlichen Ablauf wiedergeben und dass sie von einem Außenstehenden ohne Zuhilfenahme von weiteren Unterlagen nachvollzogen werden können. Zur Anforderung welche an die Führung von Fahrtenbüchern gestellt werden, hat der Bundesfinanzhof in den Erkenntnissen vom , VI R 64/04 und vom , VI R 27/05 Stellung genommen. Auszugsweise wird, da sich die Ausführungen in den BFH Erkenntnissen mit der österreichischen Rechtsansicht decken, angeführt: Aus Wortlaut und Sinn und Zweck - da der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches gesetzlich nicht näher bestimmt ist - folgt, dass die dem Nachweis der Privatfahrten an der Gesamtleistung dienenden Aufzeichnungen hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.

Die vorhandenen Ablichtungen des Fahrtenbuches bestehen aus Spalten für folgende Eintragungen: Datum, Fahrtstrecke (Ausgangs - und Zielpunkt), Zweck der betrieblichen Fahrt, Kilometerstand (Abfahrt und Fahrtende), gefahrene Kilometer (betrieblich, privat), Tanken (Liter, Betrag, Km-Stand), Zeit (von bis), Unterschrift (Fahrer, Mitfahrer). Eintragungen sind für Datum, Fahrtstrecke, Zweck, Kilometerstand und gefahrene Kilometer erfolgt. In der Spalte "privat gefahrene Kilometer" wurden in den vorliegenden Auszügen der Fahrtenbücher keine Angaben getätigt. Diese Spalte ist leer. Damit steht für die Berufungsbehörde unzweifelhaft fest, dass die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, welche vom Geschäftsführer unternommen worden sind, nicht in das Fahrtenbuch aufgenommen worden sind.

Die Fahrtenbucheintragung am weist folgende Angaben auf: B-1180-Büro E, Lieferung, betriebliche Kilometer 115.

Nach dem ARBÖ Routenplaner sind für die Strecke Adresse1 (E = Wohnsitz/Firmensitz) und Adresse3 (Geschäftslokal W), 43,7 Km, für die Strecke Adresse1, Adresse2 (Geschäftslokal) 19,2 Km und für die Strecke zwischen den Geschäftslokalen B -W 38 Km angegeben. Der Routenplaner ViaMichelin weist für die Strecke Adresse1 und Adresse3 43 Km, für die Fahrt von Adresse1 nach Adresse2 18 Km und für die Strecke zwischen den Geschäftslokalen B -W 36 Km aus.

Nach dem ARBÖ Routenplaner beträgt die Kilometeranzahl für die Strecke B -1180-Büro E 81,7 Km Nach dem ViaMichelin Routenplaner wird für diese Strecke 79 Km angegeben. Zu den betrieblich gefahrenen Kilometern im Fahrtenbuch ergibt sich daher eine Differenz von 33,3 Km bzw. 36 Km.

Die Eintragung im Fahrtenbuch für den lautet: Büro-B -1180-B, Lieferung, 107 betriebliche Kilometer. Als Kilometerzahl laut Routenplanern sind für diese Strecke 95,2 bzw. 90 ausgewiesen. Das ergibt eine Differenz von 11,2 Km bzw.17 Km.

Die Fahrtenbucheintragung für den lautet: B -W -E, Lieferung, Lager 117 betriebliche Km. Da keine näheren Angaben zu W erfolgt sind, als Zweck der Fahrt Lieferung eingetragen ist, ist davon auszugehen, dass eine Warenlieferung in das Geschäftslokal W getätigt wurde. Die Kilometeranzahl laut Routenplaner beträgt 81,7 bzw. 79. Das ergibt eine Differenz von 35,3 Km bzw. von 38 Km.

Am wurde im Fahrtenbuch B -W -B, Lieferung und 126 betrieblich gefahrene Kilometer eingetragen. Da keine näheren Angaben zu W gemacht wurden, aber als Zweck der Fahrt Lieferung angeführt ist, ist davon auszugehen, dass eine Lieferung von Waren in das Geschäftslokal in W erfolgt ist. Nach den Routenplanern sind für diese Fahrtstrecke 76 Km bzw. 72 Km angegeben. Das ergibt eine Kilometerdifferenz von 50 Km bzw. 52 Km.

Für den ist folgender Eintrag erfolgt: B -W -E, Lieferung, betriebliche Km 122. Die Kilometeranzahl laut Routenplaner beträgt 81,7 bzw. 79. Das ergibt eine Differenz von 40,3 Km bzw. 43 Km.

Vergleicht man die betrieblich eingetragene Kilometerzahl in den Fahrtenbüchern mit den in den Routenplanern ausgewiesenen Kilometern ergeben sich erhebliche Kilometerdifferenzen für die gleiche Fahrtstrecke. Es kann zwar vorkommen, dass zB infolge Baustellen auf der gewählten Fahrtroute Umwege gefahren werden müssen und sich dadurch Kilometerabweichungen ergeben. Diese Abweichungen müssten aber in das Fahrtenbuch eintragen werden, da im Allgemeinen die Aufzeichnungen den tatsächlichen Geschehensablauf wieder geben sollten. Durch die aufgezeigten Kilometerabweichungen und der Tatsache, dass die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte im Fahrtenbuch nicht eingetragen sind, kann die Fahrtenbuchführung nicht als ordnungsgemäß im Sinne der Judikatur angesehen werden. Nach Meinung der Berufungsbehörde weist das Fahrtenbuch erhebliche Mängel auf und ist daher als Nachweis für die Zuerkennung des halben Sachbezugswertes nicht geeignet.

Dass vom Geschäftsführer private Fahrten mit dem Firmenfahrzeug durchgeführt worden sind, wird mit dem Vorbringen einen Sachbezugswert von 10-15% im Schätzungsweg für vereinzelt durchgeführte Privatfahrten festzusetzen, bestätigt. Diesem Vorbringen muss entgegen gehalten werden, dass in der Sachbezugsverordnung klar zum Ausdruck kommt, dass für Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug ein Sachbezugswert entweder mit 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten maximal € 600,00 monatlich oder bei entsprechender Nachweisführung mit 0,75% der Anschaffungskosten maximal € 300,00 monatlich anzusetzen ist. Dem Berufungsbegehren der Bw. für unternommene Privatfahrten den Sachbezug prozentuell im Schätzungsweg festzusetzen kann nicht gefolgt werden, da diese Vorgehensweise nach der Verordnung nicht zulässig ist.

Ob die Anzahl der privat gefahrenen Strecken unter ober über 500 Kilometer im Monat liegen und daher der halbe Sachbezugswert oder der volle Sachbezugswert zum Ansatz zu bringen ist, hängt vom Nachweis ab. Dem Finanzamt kann schwer entgegengetreten werden, wenn es das Fahrtenbuch als keinen bzw. nicht ausreichenden Nachweis (wegen der aufgezeigten Mängel) für die Zuerkennung des halben Sachbezugswertes angesehen hat und den Sachbezugswert nach § 4 Abs. 1 der VO für die private Nutzung des Firmenfahrzeuges angesetzt hat.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrtenbuch
Nachweis
Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at