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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 13.07.2012, ZRV/0568-Z1W/11

Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art.244 ZK vor Berufung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bfin, Adr, vertreten durch Dr. Peter Schütz, Rechtsanwalt, 2463 Stixneusiedl, Alte Bundesstraße 45, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/2011-3, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl xxxxxx/nnnnn/2010/3 teilte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bfin bezeichnet) gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) mit, dass für sie gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 23.864,40 buchmäßig erfasst worden ist. Gleichzeitig setzte das Zollamt eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 281,40 fest. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftliche Lieferung nach Art. 6 Abs.3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) seien nicht gegeben, weshalb eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden sei.

Mit Eingabe vom ersuchte die Bfin um einstweilige Aussetzung der Zahlung, weil der notwendige originale Liefernachweis, welcher für die Berufung notwendig sei, noch fehle.

Das Zollamt wies den Antrag mit Bescheid vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/2011, ab. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses habe das Zollamt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Es seien auch keine Anhaltspunkte für das Entstehen eines unersetzbaren Schadens ersichtlich.

Innerhalb der vom Zollamt verlängerten Berufungsfrist erhob die Bfin mit Schriftsatz vom Berufung gegen den Bescheid vom .

Mit Eingabe vom gleichen Tag erhob die Bfin auch Berufung gegen den Abweisungsbescheid im Aussetzungsverfahren. In der Begründung wurde unter Hinweis auf die vorgelegten Nachweise und der gesetzlichen Bestimmungen vorgebracht, dass der Tatbestand der innergemeinschaftlichen Lieferung entgegen der Ansicht des Zollamtes verwirklicht worden wäre.

Das Zollamt wies die Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/2011-3, ab.

Dagegen richtet sich der vorliegende Rechtsbehelf der Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 243 Abs. 1 ZK kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiete des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Art. 244 erster und zweiter Satz Zollkodex lautet:

"Art. 244 Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte."

Nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das im § 1 ZollR-DG genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinne des Art. 1 des ZK) auch bei der Erhebung von Abgaben (sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Nach § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.

Demnach ist Art. 244 ZK auch auf die Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabenerhöhung anzuwenden.

Aus Art. 244 erster und zweiter Satz ZK ergibt sich, dass Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist. Die Antragstellung ist daher frühestens ab Einbringung eines Rechtsbehelfs zulässig.

Im vorliegenden Fall wurde der Aussetzungsantrag aber vor Einlegung des diesbezüglichen Rechtsbehelfs eingebracht und vom Zollamt auch erledigt.

Da der Abweisungsbescheid des Zollamtes vom daher zu Recht ergangen ist, war spruchgemäß zu entscheiden (vgl. auch Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 212a Anm 23).

Im Hinblick darauf, dass der Aussetzungsantrag schon mangels Vorliegens einer Berufung abzuweisen gewesen wäre, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Berufungs- bzw. das Beschwerdevorbringen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at