Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.11.2009, RV/2061-W/09

Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages, Bestimmtheitsgebot, völliges Fehlen liquider Mittel;

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Werner Stanek, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Wollzeile 33, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde die Berufungswerberin (Bw.) gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der H.-GmbH in Höhe von € 932.020,19 zur Haftung herangezogen. Die Abgabenschuldigkeiten setzen sich aus der Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 304.647,44 und der Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 627.372,75 zusammen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw. als Geschäftsführerin der GmbH insbesondere dafür zu sorgen gehabt hätte, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalte, entrichtet würden. Da sie dies unterlassen habe und der Abgabenrückstand infolge schuldhafter Verletzung dieser Pflicht nicht eingebracht werden könne, sei die Haftung auszusprechen gewesen.

In der durch den steuerlichen Vertreter rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass der Bw. die Unterlagen des Jahres 2003 und 2004 nicht mehr zur Verfügung stünden. Die Bw. nehme an, dass die gesamte Vorsteuer der Jahre 2003 und 2004 gestrichen worden sei.

Diesbezüglich habe das Finanzamt die Bw. nicht informiert, weshalb sie nur eine pauschale Verantwortung darlegen könne.

Da ihr aus dem Strafverfahren ihres Vaters bekannt sei, dass mit Strafanzeige vom des Finanzamtes Wien 2/20 die Firma O.GmbH, eine der Hauptlieferanten der Primärschuldnerin als Scheinfirma bezeichnet worden sei, woraufhin das Finanzamt ohne weitere Prüfung die geltend gemachte Vorsteuer gestrichen habe, dürfte es zum Haftungsbescheid gekommen sein.

Ohne genaue Aufstellung der einzelnen, nicht anerkannten Vorsteuerbeträge, die in Summe den Haftungsbetrag von € 932.020,19 ausmache, sei es der Bw. unmöglich, zu den einzelnen Rechnungen Stellungnahmen abzugeben, wohl aber dazu, dass in dem laufenden Strafverfahren mit dem Sachverständigengutachten vom der Vorwurf, bei der Firma O.GmbH, handle es sich um eine Schein- bzw. Briefkastenfirma dadurch hinreichend widerlegt sei, dass diese über eine Firmenbucheintragung, Geschäftsräumlichkeiten mit Lager, steuerliche Erfassung, eine steuerliche Vertretung, vorhandene Waren, Firmenfahrzeug, eine Dienstnehmerin sowie ein Bankkonto verfügt habe.

Sollte es sich dabei um Scheinrechnungen gehandelt haben, so sei es Aufgabe der Finanzbehörde, der Bw. die bemängelten Scheinrechnungen bekannt und ihr die Möglichkeit zu geben, zu diesen Rechnungen Stellungnahmen abzugeben.

Weder im Schreiben vom noch vom seien Gründe bekannt gegeben worden, weshalb in Summe hohe Vorsteuerbeträge für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von € 932.020,19 nicht anerkannt worden seien.

Dem Finanzamt seien sohin grobe Mängel unterlaufen und die Feststellung des Außenstandes von eben dieser Summe sei falsch.

Hinsichtlich einer gesamten rechtlichen Beurteilung ohne Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens sei auszuführen, dass eine Beweislastumkehr erst dann eintrete, wenn konkrete Vorwürfe vorliegen, weil sonst einer gewissen Willkür Tür und Tor geöffnet wären.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung insoweit statt, als es den Haftungsbetrag auf € 923.020,19 einschränkte und im Übrigen die Berufung als unbegründet abwies.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Haftung nach § 9 BAO eine Ausfallshaftung sei und die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetze. Die haftungsgegenständlichen Abgaben seien bei der GmbH als uneinbringlich anzusehen. Aus der Aktenlage ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass bei der Primärschuldnerin noch eine Einbringungsmöglichkeit gegeben sei, dies sei auch nicht behauptet worden.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen habe, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen dürfe. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, sei er nur dann haftungsfrei, wenn er nachweise, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und damit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt habe. Dass der Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären, sei weder behauptet worden noch ergäben sich aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür.

Zu der Ausführung, dass die Feststellung des Außenstandes unrichtig sei, werde bemerkt, dass im Verfahren über die Haftung Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben nicht mit Erfolg eingebracht werden könnten. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Berufung samt Vorlageantrag betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis August 2003 mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom erledigt worden sei. Sämtliche Grundlagenbescheide seien in Rechtskraft erwachsen.

Infolge von Gutschriften betreffend Körperschaftsteuer und Anspruchszinsen 2003 und 2004 werde der Haftungsbetrag um € 3.971,38 auf € 928.048,81 eingeschränkt. Im Übrigen sei die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen gewesen.

Diese Berufungsvorentscheidung wurde der Bw. direkt zugestellt.

Im Hinblick auf eine Urgenz des steuerlichen Vertreters, dass die Berufungsvorentscheidung auf Grund der vorgelegenen Vollmacht an ihn zuzustellen gewesen wäre, führte das Finanzamt im Antwortschreiben vom aus, dass eine Zustellbevollmächtigung gegenüber der Behörde ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden müsse. Solange sich der Vertreter nicht ausdrücklich auf die Zustellbevollmächtigung berufen habe, sei eine unmittelbare Parteizustellung richtig und gültig.

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche Berufung auf die Zustellvollmacht nicht vorgelegen sei, sei die Zustellung direkt an die Bw. erfolgt.

Die Berufungsvorentscheidung vom sei am übernommen worden und sei am in Rechtskraft erwachsen. Eine Kopie liege bei.

Mit Eingabe vom beantragte der steuerliche Vertreter die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte lediglich aus, dass er die Berufungsvorentscheidung am erhalten habe.

Im Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt die Zurückweisung des Vorlageantrages, da die Zustellung der Berufungsvorentscheidung direkt an die Bw. zu Recht erfolgt sei, zumal eine ausdrückliche Berufung des Vertreters auf die erteilte Zustellbevollmächtigung nicht vorgelegen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Hinblick auf den Vorlagebericht des Finanzamtes ist zunächst zu prüfen, ob die Berufungsvorentscheidung rechtswirksam am zugestellt wurde. Wäre diese Frage zu bejahen, dann wäre der Vorlageantrag vom als verspätet zurückzuweisen.

Dazu wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Mit Eingabe vom brachte der steuerliche Vertreter der Bw. gegen den Haftungsbescheid vom "unter Berufung auf die erteilte Vollmacht" das Rechtsmittel der Berufung ein.

Die Berufungsvorentscheidung vom wurde an die Bw. direkt adressiert und zugestellt.

§ 9 Abs. 1 ZustG in der Fassung BGBl I 2008/5 lautet: Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Abs. 3 lautet: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 83 BAO können sich die Parteien durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich mit einer Urkunde auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Urkunde.

Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO ersetzt vor allen Gerichten und Behörden die Berufung auf die erfolgte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

Es genügt daher bei Einschreiten eines Rechtsanwaltes vor der Abgabenbehörde der Hinweis auf die erfolgte Bevollmächtigung.

Wird eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung im Berufungsverfahren geltend gemacht, so schließt diese laut (zu § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 10/2004 mit der Formulierung "... ausdrücklich ...") eine Zustellvollmacht ein. Dies gilt umso mehr für den zeitlichen Anwendungsbereich von § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 5/2008 (ohne "ausdrücklich").

Daraus folgt, dass die Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom an die Bw. rechtsunwirksam ist. Auch die nachträgliche Zustellung einer Kopie der Berufungsvorentscheidung vom an den steuerlichen Vertreter bewirkte keine Heilung des Zustellmangels, da dem steuerlichen Vertreter dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 3 ZustG das Dokument, somit das Original zukommen muss.

Die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom ist daher unerledigt, weshalb daher darüber nunmehr meritorisch zu entscheiden war.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Unbestritten ist, dass die Bw. im Zeitraum bis handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH war und kann daher zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden.

Voraussetzung für die Haftung ist die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin. Diese steht auf Grund der Löschung der GmbH im Firmenbuch gemäß § 40 FBG per fest.

Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Betrag einer bestimmten Abgabe.

Werden mehrere Abgabenschuldigkeiten zusammengerechnet und im Haftungsbescheid in einer Summe ausgewiesen, so erfüllt dies nicht das Bestimmtheitsgebot der Bezug habenden Norm, auch wenn diese das gleiche Kalenderjahr betreffen.

Dies schon deshalb, da dem Haftungspflichtigen nicht zugemutet werden kann, für den von ihm zu erbringenden Nachweis der Gläubigergleichbehandlung die tatsächlich der Haftung zugrunde liegenden Abgaben und Beträge sowie deren Fälligkeitstag zu ermitteln.

Gemäß dem vorliegenden Bescheid machte das Finanzamt die Haftung für aus Umsatzsteuerjahresbescheiden betreffend die Jahre 2003 und 2004 resultierende Steuernachforderungen geltend.

Eine Umsatzsteuer 2003 haftet gemäß Rückstandsaufgliederung nicht aus, die Umsatzsteuer 2004 nur im Betrag von € 1.815,06.

Die von den Umsatzsteuerjahresbescheiden zu unterscheidenden Umsatzsteuerfestsetzungen für (einzelne) Voranmeldungszeiträume sind dem Spruch des Haftungsbescheides zufolge nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Es ist daher in Bezug auf den vorliegenden Haftungsbescheid zu prüfen, ob die Haftungsinanspruchnahme für die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 1.815,06 zu Recht erfolgte.

Dieser Abgabe liegt der Umsatzsteuerbescheid 2004 vom zu Grunde, wobei die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt wurden.

Die Erklärung wäre bis Ende April 2005 einzureichen gewesen. Am erging seitens des Finanzamtes eine Erinnerung mit einer Nachfristsetzung bis11. Oktober 2005. Die Verpflichtung der Einreichung dieser Steuererklärung fällt in den Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit der Bw.

Im Haftungsverfahren ist allein zu prüfen, ob der Geschäftsführer die ihn obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrgenommen hat, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038), wobei den Haftenden die gleiche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen (§ 77 Abs. 2 i.V.m. § 119 Abs. 1 BAO) trifft, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat.

Zu diesen Pflichten gehört es u.a. nicht nur dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden, sondern auch dass die gesetzlich vorgesehenen Abgabenerklärungen pünktlich eingereicht werden (Ritz, BAO², § 9 Tz 12).

Dieser Verpflichtung ist die Bw. nicht nachgekommen.

Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde von der Bw. zwar nicht behauptet, doch entbindet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters die Behörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht; eine solche Pflicht besteht etwa dann, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben.

Eine Zuordnung der Umsatzsteuernachforderung zu einem bestimmten Monat ist nicht möglich, so dass vom Fälligkeitstag auszugehen ist.

Gemäß Jahresumsatzsteuerbescheid 2005 wurden im gesamten Veranlagungszeitraum keine Umsätze erzielt. Per erfolgte zwar ein Zahlungseingang auf das Abgabenkonto, die Zahlung erfolgte jedoch gemäß den Anmerkungen des Finanzamtes durch den Vater der Bw.

Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte für die völlige Mittellosigkeit der GmbH zum vor, weshalb der gegenständlichen Berufung stattzugeben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at