Anerkennung der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung infolge eines Kfz-Unfalles bei einer Fahrt eines Arbeitnehmers zu einem Klienten des Arbeitgebers als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004, entschieden:
Der mit Schreiben vom eingeschränkten Berufung wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsmittelwerber ist Alleinverdiener und hat im Kalenderjahr 2004 Familienbeihilfe für drei Kinder bezogen. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 machte er neben Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen auch Werbungskosten, darunter Tagesgelder von € 2.252,80 und Kfz-Unfallkosten von € 2.782,-- geltend. Auf der Fahrt zu einem Klienten seines Arbeitgebers sei am ein Verkehrsunfall passiert, wobei ihn keinerlei Schuld getroffen habe. Der PKW sei im Mai 2001 um € 15.423,-- angeschafft worden. Abzüglich der bisherigen AfA bei einer geschätzten Restnutzungsdauer von 10 Jahren - die bisherigen PKW seien 14 bis 17 Jahre alt geworden - von € 4.626,-- (1.542,-- x 3 Jahre), dem Wrackwert von € 1.100,-- und dem Ersatz der gegnerischen Versicherung von € 6.915,--, verbleibe ein Schaden von € 2.782,--.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom setzte das Finanzamt das Einkommen mit € 17.464,34 und die Gutschrift an Einkommensteuer mit € 547,76 fest, wobei es die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit € 2.477,38 anerkannte. Die strittigen Kürzungen beim Tagesgeld und bei den Kosten für den Verkehrsunfall wurden wie folgt begründet: Eine Reise im Sinne des § 16 EStG liege vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entferne, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliege und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Dies sei bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor sechs Monaten tätig gewesen sei, nur in den ersten fünf Tagen der Fall gewesen. Die Werbungskosten seien daher um € 371,80 zu kürzen gewesen. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall könnten nur unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Da der Unfall auf der Fahrt vom Wohnort zum Dienstort geschehen und dem Einschreiter die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels möglich und zumutbar gewesen sei, hätten die beantragten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich a) gegen die Kürzung der Tagesgelder um € 371,80, b) gegen die Nichtanerkennung von Werbungskosten für den Autounfall. Der Unfall sei auf der Fahrt zu einem Klienten passiert. Außerdem sei der Unfall an einem Samstag geschehen, an dem die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels weder möglich noch zumutbar gewesen sei. c) Bei den Topf-Sonderausgaben sei der Erhöhungsbetrag für drei Kinder nicht berücksichtigt worden. Der Viertelanteil an den Sonderausgaben sei daher von € 1.460,-- auf € 1.825,-- zu erhöhen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt die Einwendungen laut Punkt c, reduzierte die als Werbungskosten anzuerkennenden Tagesgelder auf € 1.232,-- und wies Berufungspunkt b) mit der Begründung ab, dass laut Fahrplan auch an einem Samstag die Benützung des Massenbeförderungsmittels möglich gewesen wäre, weshalb diese Aufwände nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten.
Im Vorlageantrag vom , wodurch die Berufung wiederum als unerledigt gilt, führte der Einschreiter hinsichtlich der Kosten für den Verkehrsunfall aus, dass es zum damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels gegeben hätte, mit dem er den 8.00 Uhr Termin beim Klienten einhalten hätte können.
Mit Schreiben vom teilte der Rechtsmittelwerber ergänzend mit, dass er den Berufungspunkt Tagesgelder zurückziehe und mit dem diesbezüglich in der Berufungsvorentscheidung anerkannten Betrag von € 1.232,-- einverstanden sei. Hinsichtlich der Fahrt zum Klienten halte er fest, dass es eine Dienstreise gewesen (siehe Arbeitgeberbestätigung) und der Einschreiter an diesem Tag direkt zum Klienten und nicht ins Büro gefahren sei. Hinsichtlich des PKW-Unfalles gab er bekannt, dass die Anschaffungskosten um die AfA nicht für drei, sondern für dreieinhalb Jahre zu kürzen seien und die Überweisung der Versicherung die endgültige Vergütung gewesen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der Berücksichtigung von drei Kindern beim Sonderausgabenhöchstbetrag sind die Einwendungen berechtigt, weshalb die Topfsonderausgaben - wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt - mit € 1.825,-- anzuerkennen sind. Bezüglich der als Werbungskosten anerkannten Tagesgelder ist der Berufungswerber mit dem in der Berufungsvorentscheidung anerkannten Betrag von € 1.232,-- einverstanden. Strittig sind nur mehr die Kosten für den Autounfall.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Ereignet sich auf einer beruflich veranlassten Fahrt ein Unfall, so liegen in der Regel Werbungskosten vor (), es sei denn, der Unfall ist auf Alkoholisierung des Arbeitnehmers zurückzuführen () oder der Arbeitnehmer hat Verkehrsvorschriften nicht bloß leicht fahrlässig missachtet.
Führt die berufliche Verwendung eines PKW zu einem Totalschaden bzw. zu einer beträchtlichen Wertminderung, so kann eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung vorgenommen werden. Dabei ist nach der VwGH-Rechtsprechung ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zunächst ein fiktiver Restbuchwert durch Ansatz einer gewöhnlichen AfA (auch Halbjahres-AfA) bis zum Schadenseintritt zu ermitteln. Vom fiktiven Restbuchwert sind der nach dem Schadensfall verbleibende Zeitwert (z.B. Verkaufserlös des Wracks) und allfällige Versicherungsersätze in Abzug zu bringen (). Der Differenzbetrag kann als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung anerkannt werden (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 16, Tz 220, Unfallkosten).
Wie auch der Dienstgeber bestätigt hat, ist dem Berufungswerber der Unfall nicht auf einer Fahrt ins Büro, sondern auf einer Dienstfahrt zu einem Klienten am Samstag, passiert. Laut Niederschrift, aufgenommen am auf dem Gendarmerieposten, war der Einschreiter an diesem Unfall unschuldig. Somit kann eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass die gewöhnliche AfA für dreieinhalb Jahre in Abzug zu bringen ist, weil der PKW im ersten Halbjahr 2001 angeschafft wurde, somit für die Jahre 2001, 2002 und 2003 die Ganzjahres-AfA und für die Zeit vom 1.1. bis noch die Halbjahres-AfA in Abzug zu bringen ist. Der als Werbungskosten aus dem Titel Kfz-Unfall anzuerkennende Betrag ermittelt sich wie folgt:
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Anschaffungskosten PKW |
€
15.423,-- |
gewöhnliche AfA für 3 ½
Jahre | -
€ 5.398,05 |
Wrackwert | - €
1.100,-- |
Ersatz von gegnerischen
Haftpflichtversicherung | -
€ 6.915,55 |
Werbungskosten wegen Kfz-Unfall |
€ 2.009,40 |
Die laut Berufungsvorentscheidung zuerkannten Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, von € 1.828,38 erhöhen sich daher um € 2.009,40 auf € 3.837,78.
Wie aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich, resultiert infolge der höheren Werbungskosten und Sonderausgaben sowie eines geringeren Selbstbehaltes bei den ag. Belastungen eine Gutschrift an Einkommensteuer von € 1.052,47.
Der mit Schreiben vom eingeschränkten Berufung war Erfolg beschieden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung Kfz-Unfall Dienstfahrt |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at