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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.10.2009, RV/2191-W/09

Rechtmäßigkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme; Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2191-W/09-RS1
Führen die steuerlichen Auswirkungen einer amtswegigen Wiederaufnahme zu einer Erhöhung der Einkommensteuerbelastung um 669,00 € bzw. um 3%, so ist diese Änderung weder absolut noch relativ als geringfügig zu qualifizieren, weshalb auch der Grundsatz der Verwaltungsökonomie der Wiederaufnahme nicht entgegensteht.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Pilz + Rath, gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend amtswegige Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2006, Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der verheiratete Bw. bezog im streitgegenständlichen Jahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der A-AG in Höhe von 58.702,73 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels).

Am langte die Erklärung des Bw. zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 elektronisch beim zuständigen Finanzamt ein; in dieser Erklärung machte er ua. den Alleinverdienerabsetzbetrag (669,00 €) geltend (die Anzahl der Kinder, für die 2006 für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen worden war, wurde von ihm mit "2" angegeben).

Der Bezug habende Einkommensteuerbescheid, der am erklärungsgemäß erging, setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit 20.325,13 € fest, was zu einer Abgabengutschrift von 20,01 € führte.

Am hob das Finanzamt den angeführten Bescheid gemäß § 299 BAO auf und erließ am selben Tag einen neuen Sachbescheid. Der Aufhebungsbescheid enthält folgende Begründung:

"[...]

Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.

Auf die Begründung des ersetzenden Einkommensteuerbescheides wird verwiesen."

Im neuen Einkommensteuerbescheid (Sachbescheid) wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr gewährt; begründend führte das Finanzamt dazu aus:

"Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld ihres (Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € sind."

In seiner gegen die angeführten Bescheide vom erhobenen Berufung brachte der steuerliche Vertreter des Bw. vor, die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom , der am dem Bw. zugestellt worden sei, sei außerhalb der in § 299 iVm § 302 BAO normierten Einjahresfrist erfolgt, weshalb die Bescheide vom rechtswidrig seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung statt und hob die angefochtenen Bescheide auf.

Am nahm die Abgabenbehörde I. Instanz das Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2006 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ am selben Tag einen neuen Sachbescheid, in dem es den Alleinverdienerabsetzbetrag erneut nicht gewährte. Die Begründung des Wiederaufnahmebescheides lautet:

"Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.

Hinsichtlich der Wiederaufnahmsgründe wird auf den Sachbescheid verwiesen."

Der neue Einkommensteuerbescheid vom enthält hinsichtlich der Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages folgende Begründung:

"Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld Ihres (Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € sind.

Die Abfertigung wird zur Ermittlung des Grenzbetrages herangezogen."

Gegen den Wiederaufnahmebescheid und den neuen Einkommensteuerbescheid vom erhob der steuerliche Vertreter des Bw. am Berufung.

Begründend führte er aus, Zweck der Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO sei es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorgekommen seien.

Im gegenständlichen Fall werde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO damit begründet, dass anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 Tatsachen bzw. Beweismittel neu hervorgekommen seien. Diese Begründung sei insoweit nicht nachvollziehbar, als neu hervorkommende Tatsachen Sachverhaltselemente seien, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, als dies im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid zum Ausdruck komme.

Wie aus der Aktenlage ersichtlich sei, sei das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit Bescheid vom abgeschlossen worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sämtliche Lohnzettel des Jahres 2006 seitens der Dienstgeber dem Finanzamt bereits übermittelt worden waren und die Höhe der Einkünfte des Ehepartners des Bw. der Behörde bereits bekannt sein hätte müssen. Aus diesem Grund seien nicht erst Monate später Tatsachen bzw. Beweismittel neu hervorgekommen, die die Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht rechtfertigten.

Fazit sei, dass im Zeitpunkt der Bescheiderstellung die Behörde wohl keineswegs an der Richtigkeit der Angaben in der Einkommensteuererklärung für 2006 gezweifelt bzw. es verabsäumt habe, die Angaben zu prüfen.

Es sei zwar korrekt, dass ein allfälliges behördliches Verschulden an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO nicht ausschließe. Die Verfügung der Wiederaufnahme liege allerdings im Ermessen, und ein solches behördliches Verschulden sei jedenfalls bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (wobei der steuerliche Vertreter auf Ritz, BAO3, § 303 Tz 16, und auf das Erkenntnis des , verwies).

Weiters seien bei der Ermessensübung die steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe zu beachten, d. h. gegen eine amtswegige Wiederaufnahme spreche insbesondere die (absolute und relative) Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung (wobei der steuerliche Vertreter auch auf den Erlass des BMF, GZ. 010103/0053-VI/2006, verwies).

Unter Berücksichtigung, dass im gegenständlichen Fall die steuerliche Auswirkung (Nachzahlung) der Wiederaufnahme 669,00 € betrage, das seien rund 3% der gesamten Einkommensteuerbelastung des Bw. für das Jahr 2006, könne wohl von einer Geringfügigkeit ausgegangen werden. Letztlich erweise sich auch aus verwaltungsökonomischen Überlegungen die Unterlassung der Wiederaufnahme wegen dieser Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen als zweckmäßig.

Beantragt werde daher, sowohl den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2006 vom als auch den neuen Einkommensteuerbescheid 2006 vom selben Tag gänzlich aufzuheben, sodass der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2006 vom wiederum auflebe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Begründend führte die Abgabenbehörde I. Instanz aus, sie habe innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit die Möglichkeit, einen Bescheid zu korrigieren, wenn sich dieser im Nachhinein als unrichtig erweise. Auch sei dem Bw. selbst bereits bei Abgabe seiner Steuererklärung bekannt gewesen, dass seine Ehepartnerin eine Abfertigung erhalten habe, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag gar nicht geltend gemacht hätte werden dürfen. Eine Korrektur scheine auch aus verwaltungsökonomischer Sicht durchaus gerechtfertigt.

Nachdem die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages vom Finanzamt verlängert worden war, beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. am die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz:

In der angefochtenen Berufungsvorentscheidung habe das Finanzamt einerseits damit argumentiert, dass es innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit die Möglichkeit habe, einen Bescheid zu korrigieren, wenn sich dieser im Nachhinein als unrichtig erweise. Es sei zwar korrekt, dass die amtswegige Wiederaufnahme nur nach Ablauf der Verjährungsfristen iSd §§ 207 ff BAO und § 238 BAO ausgeschlossen sei; allerdings sei zu beachten, dass es Zweck der Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO sei, eine neuerliche Bescheiderlassung nur dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorgekommen seien.

Letztlich erweise sich nicht nur aus verwaltungsökonomischen Überlegungen die Unterlassung der Wiederaufnahme wegen der Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen als zweckmäßig. Auch gebiete das Prinzip der Rechtsbeständigkeit, Bescheiden, die einmal in Rechtskraft erwachsen seien, im Interesse der Rechtssicherheit irgendwann ihre Veränderbarkeit zu nehmen. Diese Rechtssicherheit zu durchbrechen, erweise sich wohl insbesondere im Hinblick auf die geringfügige Höhe der Nachforderung als nicht gerechtfertigt (im Übrigen entspricht das Vorbringen des steuerlichen Vertreters im Vorlageantrag den in seiner Berufung vom angeführten Argumenten, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in dieser Berufungsentscheidung verwiesen wird).

Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Abweisung der Berufung:

Die Einkommensteuererklärung 2006, in der der Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht worden sei, sei am elektronisch übermittelt und am erklärungsgemäß veranlagt worden. Erst im November 2008 sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustünden, weil das Einkommen der Ehegattin im Jahr 2006 den Grenzbetrag von 6.000,00 € überschritten habe.

Das Hervorkommen neuer Tatsachen sei nicht aus der Sicht der Behörde als Gesamtorganisation, sondern aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Im Rahmen der Ermessensübung stehe wohl nur eine Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen der Verfügung der Wiederaufnahme entgegen. Diese Geringfügigkeit sei aber an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen. Die steuerliche Auswirkung der Wiederaufnahme führe zu einer Steuererhöhung von 669,00 €. Diese Änderung sei nach Ansicht des Finanzamtes weder absolut noch relativ als geringfügig zu bezeichnen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

- Gemäß § 303 Abs. 4 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, ist eine Wiederaufnahme von Amts wegen ua. dann zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

- Nach § 33 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 34/2005, ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 leg. cit.) Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt.

2. Festgestellter Sachverhalt:

Der verheiratete Bw. hat am seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingereicht. In dieser Erklärung hat er ua. den Alleinverdienerabsetzbetrag (669,00 €) geltend gemacht (die Anzahl der Kinder, für die 2006 für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen worden war, wurde von ihm mit "2" angegeben), obwohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages beim Bw. in diesem Jahr nicht gegeben waren (die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin des Bw. betrugen im Jahr 2006 mehr als 6.000,00 €). Der Bezug habende Einkommensteuerbescheid vom erging erklärungsgemäß; im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides war der Lohnzettel der Ehegattin des Bw. dem Finanzamt bereits übermittelt worden.

Erst im Zuge einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben des Bw. im November 2008 stellte die Abgabenbehörde I. Instanz fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Jahr 2006 nicht gegeben waren, worauf das Finanzamt (nach einer rechtswidrig, weil außerhalb der gesetzlich normierten Einjahresfrist, erfolgten Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO, die, nachdem der steuerliche Vertreter dagegen Berufung erhoben hatte, wieder aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden war) das Einkommensteuerverfahren des Bw. für 2006 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufnahm und am selben Tag einen neuen Sachbescheid erließ, in dem es den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr gewährte.

Die Auswirkungen dieser verfahrensrechtlichen Maßnahme (Abgabennachforderung von 669,00 €) betragen rund 3% der Einkommensteuerbelastung des Bw. für das streitgegenständliche Jahr.

Von diesem festgestellten Sachverhalt geht der Unabhängige Finanzsenat aus.

3. Rechtliche Würdigung:

Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme liegt im Ermessen (Ritz, BAO3, § 303 Tz 37). Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen; Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben; dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde (Ritz, § 303 Tz 38).

Ein (allfälliges) Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen (an der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen) schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus. Ein solches behördliches Verschulden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegebenenfalls (unter Umständen) bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (Ritz, § 303 Tz 16, Tz 53); einer Wiederaufnahme von Amts wegen steht nicht entgegen, dass der Prüfer bei gehöriger Aufmerksamkeit mit Hilfe der ihm bereits vorliegenden Urkunden, allenfalls unter Heranziehung der Mitwirkung des Abgabepflichtigen, die maßgeblichen Tatsachen bereits hätte feststellen können (Ritz, § 303 Tz 53, mit Judikaturnachweis).

Amtswegige Wiederaufnahmen werden idR nicht zu verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig (absolut bzw. relativ) sind; die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe zu beurteilen (Ritz, § 303 Tz 40).

Wendet man nun diese von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so ergibt sich folgendes Bild:

Dass die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin des Bw. im Jahr 2006 mehr als 6.000,00 € betrugen, stellt eine im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides des Bw. (am ) existente Tatsache dar (der Lohnzettel der Ehegattin war dem Finanzamt bereits übermittelt worden), die, wenn auch aus Verschulden der Behörde, erst später hervorkam (novum repertum, vgl. Ritz, § 303 Tz 13). Diese Tatsache ist ein Sachverhaltselement, das bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als vom Erstbescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätte (der Alleinverdienerabsetzbetrag wäre dem Bw. nicht zuerkannt worden), weshalb sich die Argumentation des steuerlichen Vertreters in seiner Berufung, die Begründung des Finanzamtes, dass anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Einkommensteuererklärung für 2006 Tatsachen bzw. Beweismittel neu hervorgekommen seien, sei "insoweit nicht nachvollziehbar, als neu hervorkommende Tatsachen Sachverhaltselemente sind, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, als dies im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid zum Ausdruck kommt", als unverständlich erweist.

Wenn der steuerliche Vertreter weiters argumentiert, die Behörde habe es im Zeitpunkt der Bescheiderlassung verabsäumt, die Angaben des Bw. in seiner Einkommensteuererklärung für 2006 zu prüfen, so ist ihm zu entgegnen, dass - wie er sogar selbst in seiner Berufung ausführt - ein (allfälliges) Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen (an der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen) die amtswegige Wiederaufnahme nicht ausschließt (siehe oben).

Was die weiteren Ausführungen des steuerlichen Vertreters, ein solches behördliches Verschulden sei jedenfalls bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (wobei er auf Ritz, BAO3, § 303 Tz 16, und auf das Erkenntnis des , verweist), betrifft, so ist ihm zu entgegnen, dass Ritz in seinem Kommentar in Wahrheit anführt, ein behördliches Verschulden sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegebenenfalls (unter Umständen) bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (Ritz, § 303 Tz 16, Tz 53; siehe dazu bereits oben).

Dem von Ritz angeführten Erkenntnis , lag der Fall zu Grunde, dass die Behörde die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme einer Bediensteten als unmaßgeblich ablehnte, was das Höchstgericht im konkreten Einzelfall zu der Aussage veranlasste, die Begründung für diese Vorgangsweise der Behörde bewege sich "zum Teil in Richtung auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung" (im Übrigen betont der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis, dass "auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausschließt").

Im von Ritz ebenfalls angeführten Erkenntnis , hat das Höchstgericht ua. ausgeführt, dass ein behördliches Verschulden unter Umständen bei der Ermessensübung zu berücksichtigen ist; in weiterer Folge kam es zu dem Schluss, dass die belangte Behörde in Anbetracht der Verletzung von Anzeigepflichten und des Verschweigens entscheidungsrelevanter Tatsachen durch die beschwerdeführenden Parteien ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.

In dem vom steuerlichen Vertreter angeführten Erkenntnis , hat das Höchstgericht die Ermessensentscheidung der belangten Behörde in erster Linie deswegen als rechtswidrig beurteilt, weil diese bei der Ermessensübung außer Betracht gelassen hatte, dass die unrichtige Rechtsauffassung des Beschwerdeführers bei einer vorangegangenen abgabenbehördlichen Prüfung ausdrücklich anerkannt worden war.

Aus den angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen folgt, dass bei der Ermessensübung der Grad des Verschuldens sowohl der Behörde als auch des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen bzw. gegeneinander abzuwägen ist; so kann etwa die Nichtberücksichtigung einer unzulässigen vorweggenommene Beweiswürdigung durch die Behörde bei der Ermessensübung zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung führen; umgekehrt kann die Verletzung von Anzeigepflichten und das Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen durch die Partei die Ermessensentscheidung zu Gunsten der Wiederaufnahme rechtfertigen.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass dem nicht unbeträchtlichen Grad des Verschuldens des Bw. (er hat in seiner Steuererklärung für 2006 den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt, obwohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung desselben bei ihm nicht vorlagen, da die Einkünfte der Ehegattin den Betrag von 6.000,00 € überstiegen; nach Zustellung des Erstbescheides vom hat er dem Finanzamt nicht mitgeteilt, dass ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht gewährt worden war) kein Verschulden der Abgabenbehörde I. Instanz gegenübersteht, das von einer solchen Schwere ist, die zur Rechtswidrigkeit der erfolgten Ermessensübung führt, zumal es grundsätzlich nicht Sache des Finanzamtes ist, sich bei der Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen in jedem Einzelfall durch Ermittlungen und Nachforschungen die nötigen Sachverhaltskenntnisse zu verschaffen sowie Erklärungen unter allen Umständen, auch wenn keine Bedenken obwalten, auf ihre Richtigkeit zu prüfen (, unter Verweis auf Stoll, BAO Kommentar, Band 3, S 2934 f.).

Was schließlich die Argumentation des steuerlichen Vertreters, im gegenständlichen Fall lägen Umstände gewichtiger Art nicht vor, weil die steuerliche Auswirkung der Wiederaufnahme (669,00 € bzw. 3% der Einkommensteuerbelastung des Bw. für 2006) geringfügig sei, so ist ihm zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Änderungen der Einkünfte um mehr als 2% als steuerliche Auswirkungen der Wiederaufnahme weder absolut noch relativ als geringfügig zu bezeichnen sind (; vgl. dazu auch , wonach Änderungen gegenüber den erklärten Gewinnen von jeweils unter 1% als Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe als relativ geringfügig bzw. unbedeutend bezeichnet werden). Eine Erhöhung der Einkommensteuerbelastung um 3% bzw. um 669,00 € ist daher weder absolut noch relativ als geringfügig zu qualifizieren, weshalb auch der Grundsatz der Verwaltungsökonomie der streitgegenständlichen Wiederaufnahme nicht entgegensteht.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
amtswegige Wiederaufnahme
Ermessensübung
Ermessensentscheidung
Rechtsrichtigkeit
Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Rechtsbeständigkeit
Rechtskraft
Verschulden
Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen
absolute Geringfügigkeit
relative Geringfügigkeit
Grundsatz der Verwaltungsökonomie
Verweise
Ritz, BAO³, § 303 Tz 13, Tz 16, Tz 37, Tz 38, Tz 40, Tz 53
Stoll, BAO Kommentar, Band 3, S 2934 f.






Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at